Arbeitsrecht: |
Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Kündigungsschutzgesetz
Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers erfährt im Arbeitnehmerinteresse
durch die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), soweit dieses
Anwendung findet, einige Einschränkungen. Ebenfalls ist der Arbeitgeber
gebunden an die Kündigungsfristen des § 622 BGB, die sich nach der
Länge des Arbeitsverhältnisses richten. Etwas anderes kann gelten für
die Probezeit oder soweit Tarifverträge zur Anwendung kommen oder wenn
in einem Kleinbetrieb individualrechtlich eine kürzere Kündigungsfrist
vereinbart wird, die aber einen Monat nicht unterschreiten darf.
Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes setzt voraus, dass das
Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers vor der Kündigung im
selben Betrieb oder Unternehmen schon länger als 6 Monate ohne
Unterbrechung bestanden hat. Das Unternehmen oder der Betrieb muß
mindestens 5 Arbeitnehmer beschäftigen, Lehrlinge werden nicht
mitgezählt.
Sozialauswahl
Die Kündigung muß nach § 1 I, II, III KSchG sozial gerechtfertigt
sein. Diese Gründe können a) in der Person des Arbeitnehmers, b) im
Verhalten des Arbeitnehmers oder c) in betrieblichen Gründen bestehen.
Bei der Kündigung muß sich der Arbeitnehmer gem. § 1 III KSchG am Rahmen
der Sozialauswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers orientieren. Für die
Kündigungserklärung durch einen Arbeitgeber gelten dieselben Grundsätze
wie oben dargestellt für den Arbeitnehmer. Auf Verlangen des
Arbeitnehmers sind die Kündigungsgründe mitzuteilen. Für die
Kündigungsfristen durch den Arbeitgeber gelten die in § 622 I genannten
Grundkündigungsfristen. Daneben hat der Arbeitgeber im
Arbeitnehmerschutzinteresse bei einer längeren Betriebszugehörigkeit des
Arbeitnehmers die aus § 622 stufenweise verlängerten Kündigungsfristen
einzuhalten. Besondere Kündigungsfristen bestehen für
Arbeitsverhältnisse auf Probezeit, Berufsausbildungsverhältnisse,
Schwerbehinderte, Tarifarbeitsverträge oder Individualarbeitsverträge.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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