Berliner-Kanzleien
|Unser Service|Infos und Anmeldung|©www4jur|

Startseite
Volltextsuche
Rechtsanwälte/innen
... mit Online-Visitenkarten
... mit Online-Rechtsberatung
... mit Notfall-Rufnummer
... nach Rechtsgebieten
... nach Bezirken
... Fachanwälte/innen
... Notare/innen
... Mediatoren/innen
... Adressverzeichnis
... mit Multimedia
Verbrauchertipps
Juristische Fachbeiträge
Sicherheit im Netz
Beratungshilfe
Für Rechtsanwälte/innen
Infos und Anmeldung
Unser Service
Datenschutzerklärung
Impressum
Top 10 Rechtsgebiete

Arbeitsrecht Ausländerrecht Erbrecht Familienrecht Immobilienrecht Internationales Familienrecht Mietrecht Sozialrecht Strafrecht Verkehrsrecht


Soziale Netzwerke
Berliner Kanzleien bei Facebook
Aktuelles Recht
Wie können Eltern und Erziehungsberechtigte gegen den Stundenausfall an der Schule mit juristischen Mitteln vorgehen?
Wie übersende ich einen Brief mit rechtserheblichem Inhalt richtig?
Mieter und Vermieter während der geltenden Corona-Beschränkungen
2. Stufe des Berliner Mietendeckels in Kraft
Änderung des Unterhaltsvorschusses ab Januar 2009
Mehr Rechte für Pflegeeltern ab 01.09.2009
Erbschaftsteuer-Reform: Änderungen ab 2009


Sozialrecht:

Neuregelung Arbeitslosengeld II / Hartz IV

von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  

Seit Jahresanfang 2005 müssen sich Arbeitnehmer, die längere Zeit ohne Beschäftigung sind, mit den Rechtfolgen von Hartz IV befassen, die neu im SGB II geregelt sind und hier kurz dargestellt werden sollen.

„Fördern“ und „Fordern“ lautet die Überschrift des Kapitel 1 im neuen SGB II. Fördern meint die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die die Beendigung oder Verringerung der Hilfsbedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und die Sicherung des Lebensunterhaltes zum Ziel haben soll.

Die Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt durch laufende Geldleistungen, die sich an Regelsätzen orientieren:

 

Alleinstehende und Alleinerziehende

Bei zwei volljährigen Partnern jeweils

Kinder ab 14

Kinder
unter 14

Regelsatz
West/Ost


345 € / 331 €


311 € /
298 €


276 € / 265 €


207 € /
 199 €

Mehrbedarf,  v.a.
Schwangere,
Alleinerziehende,
Behinderte

12 bis 36 %

Zuschlag, wenn 1 bzw.
2 Jahre vorher ALG

1. Jahr : max. 160 €

2. Jahr: max.   80 € 

Max:. 320
max.: 160

zzgl. max. 60

zzgl. max. 30 €

Unterkunft  und Heizung

317 €  / 248 €

412 €  /
 338 €

 

 

Kranken- und Pflegeversicherung

140  €   ( i.d.R. nur für eine Person)

Rentenversicherung

78 €

78 €

78  € ( ab 15)

--

Die Werte in der Tabelle sind teilweise Höchstbeträge. Die Beträge für Unterkunft und Heizung sind Durchschnittswerte in den alten und neuen Bundesländern. Konkret bemessen sich die tatsächlichen Leistungen an den tatsächlichen Kosten, die angemessen sein müssen. Die Angemessenheit bezieht sich im übrigen auch auf die Größe des Wohnraumes. 

Die meisten der bisher erbrachten einmaligen Hilfen sind entfallen und werden nur noch in einem eng begrenzten Rahmen erbracht. So für die Erstausstattung einer Wohnung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt. 

Vorhandenes Vermögen muss grundsätzlich eingesetzt werden. Es gelten jedoch besondere Freibeträge, die als Schonvermögen nicht verbraucht werden müssen. Der Grundfreibetrag beträgt für jeden Volljährigen mindestens 4.100,00 €, maximal 13.000,00 €, für jedes Kind 4.100,00 €. Bei älteren, vor dem 01.01.1948 geborene Arbeitslose beträgt der Freibetrag höchstens 33.800,00 €. Ferner kann jeder in einer Bedarfsgemeinschaft lebender einen Freibetrag in Höhe von 750,00 € für notwendige Anschaffungen für sich in Anspruch nehmen. Rücklagen für das Alter werden, sofern es sich um eine staatlich geförderte Altersvorsorge handelt, ebenfalls nicht angerechnet. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum wird nicht als Vermögen berücksichtigt, wenn es angemessen ist. Wertgegenstände müssen nur dann veräußert werden, wenn der Verkauf wirtschaftlich sinnvoll ist. Jeder Erwerbsfähige hat Anspruch auf den Behalt eines angemessenen Fahrzeuges. Dies ist der Fall, wenn der Zeitwert ca. 5.000,00 € beträgt, wobei dies dem Ermessen des Sachbearbeiters obliegt. 

Wird neben dem Bezug von ALG II eine Nebentätigkeit ausgeübt, was ausdrücklich erwünscht ist, erfolgt eine Anrechnung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Freibeträge, worauf später noch eingegangen werden soll. Arbeitslosengeld II kann also auch beziehen, wer eine Tätigkeit ausübt, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Dies gilt auch für eine selbständige Tätigkeit. Wer eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder sich selbständig macht, kann ein Einstiegsgeld erhalten, das die Agentur für Arbeit nach Ermessen festlegt. Die Förderung ist auf 24 Monate begrenzt. Voraussetzung für das Gewähren von Einstiegsgeld ist das Ziel den Hilfebedürftigen auf Dauer von der Hilfe unabhängig zu machen. Bei selbständigen Tätigkeiten ist daher damit zu rechnen, dass einen eingehendere Prüfung des Konzeptes erfolgen wird, wobei das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit darauf hinweist, dass ein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld nicht besteht. 

Der Grundsatz des Forderns beinhaltet, dass der erwerbsfähige Arbeitslose und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die Bedürftigkeit aus eigener Kraft verringern oder beenden. Arbeitsgelegenheiten, d.h. 1 - €-Jobs, haben wahrgenommen zu werden und die Bemühungen einen Arbeitsplatz zu erlangen müssen aktiv verfolgt und sichtbar sein. Jeder erwerbsfähige ALG II – Bezieher zwischen 15 und 65 Jahren muss zumutbare Beschäftigungen annehmen und Eingliederungsmaßnahmen wahrnehmen. Da zum Kreis der Berechtigten auch die Personen gehören, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem hilfebedürftigen Erwerbslosen leben, müssen z.B. nicht berufstätige Ehefrauen oder Lebenspartner ebenfalls zur Aufnahme von Arbeit bereit sein, auch wenn die Lebensplanung anders ausgesehen haben mag. Ausnahmen hiervon erlauben lediglich die Betreuung von unter 3 jährigen Kindern oder pflegebedürftigen Verwandten, die aber mindestens die Pflegestufe II haben müssen und deren Pflege nicht anderweitig abgesichert werden kann. Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern, die das 3. Lebensjahr überschritten haben.  

Zwischen der Agentur für Arbeit und dem ALG-II-Empfänger soll eine „Eingliederungsvereinbarung“ geschlossen werden, die für einen Zeitraum von 6 Monaten regeln soll, welche Leistungen der Arbeitslose erhält und welche Bemühungen er anzustrengen hat um eine entgeltliche Beschäftigung zu erlangen. Verweigert sich der Arbeitslose dieser Eingliederungsvereinbarung, wird diese nicht unterschrieben oder kommt der Arbeitslose den Verpflichtungen nicht nach, sind weitreichende Sanktionen die Folge. Diese können zu einer empfindlichen Kürzung bis zum Wegfall des ALG II führen und durch Sachleistungen oder geldwerte Leistungen ersetzt werden. Wer eine Arbeitsstelle, eine Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit, also einen 1€-Job, ohne wichtigen Grund ablehnt, kann ebenfalls mit den Sanktionen nach § 31 SGB II rechnen. 

Neben der Kinderbetreuung und der Pflege von Angehörigen, kann der Arbeitslose nur dann eine Eingliederungsmaßnahme oder Arbeit ablehnen, wenn er körperlich, geistig oder seelisch hierzu nicht in der Lage ist oder die Ausübung der Tätigkeit ein Hindernis für den bisherigen Beruf darstellen würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt. Die Zumutbarkeit bei der Aufnahme einer regulären Beschäftigung wird nicht begrenzt durch die Höhe des Gehaltes oder die zurückzulegende Wegstrecke zu der Beschäftigung. Grenze für die Zumutbarkeit hinsichtlich der Höhe des Entgeltes stellt allenfalls die Sittenwidrigkeit dar oder der Verstoß gegen ein Gesetz, nicht hingegen eine tarifliche Regelung, es sei denn es handelt sich um einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, oder die ortsübliche Entlohnung.  

Wird derzeit neben dem Bezug von ALG II eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, erfolgt eine Anrechnung der Entlohnung (§ 30 SGB II) nach Abzug von Steuern, Pflichtbeiträgen und anderen sich aus § 11 SGB II ergebenden Freibeträgen. Die Anrechnung erfolgt zur Zeit noch gestaffelt nach der Höhe des Entgelts unter Abzug eines Freibetrages. Bis zu einem Verdienst in Höhe von 400,00 € bleiben 15 % des bereinigten Nettogehaltes anrechnungsfrei, von dem 400,00 € übersteigenden Betrag 30 %, ab 900,00 € beträgt der Freibetrag 15 %. Als Grenze des Hinzuverdienstes gilt ein Betrag von 1.500,00€. Dies soll demnächst nach einer Einigung zwischen Regierung und Opposition geändert werden. Danach soll zukünftig ein genereller Grundfreibetrag von 100,00 € vom Bruttoverdienst abzugsfähig sein. Für den Bruttoverdienst, der 100,00 übersteigt sollen folgende Freibeträge gelten: bis 800,00 € beträgt der Freibetrag 20 % des den Grundfreibetrag übersteigenden Einkommens, darüber beträgt der Freibetrag 10 %. Die Obergrenze des zulässigen Nebenverdienstes liegt dann für ALG-II- Empfänger ohne Kinder bei 1.200,00 € brutto, für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei 1.500,00 €. Die Bundesregierung hofft mit dieser zukünftigen Neuregelung Arbeitslosengeld II-Empfänger dazu zu bewegen auch gering entlohnte Tätigkeiten anzunehmen, da diese gewinnbringender sind als bisher. 

Besondere Aufmerksamkeit wurde und wird in der Öffentlichkeit den schon genannten 1-€-Jobs gewidmet. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Von den Arbeitslosengeld II-Empfängern wird befürchtet, dass sie zu jeglicher Arbeit ohne Rücksicht auf Ausbildung und vorherige Tätigkeit herangezogen werden können. Bei den kleinen und mittleren Betrieben bestehen Bedenken, dass gerade die öffentlichen Auftraggeber bei zu verrichtenden Arbeiten zum Zwecke der Sanierung der Haushalte verstärkt auf ALG II-Bezieher ausweichen und so die Konkurrenz weiter verstärken und damit Arbeitsplätze vernichten.

In § 16 Abs. 3 SGB II heißt es: 

„Für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentliche Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfsbedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“. 

Der ALG II-Empfänger ist verpflichtet den 1-€-Job anzunehmen, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist (§ 2 Abs. 1 SGB II). Bei Ablehnung der Aufnahme eines Zusatzjobs drohen dem Hilfebedürftigen die bereits beschriebenen Sanktionen. Wer mit einer Arbeitsgelegenheit nicht einverstanden ist, kann gegen das Angebot Widerspruch und Klage einlegen. Die bei anderen Verwaltungsakten mögliche aufschiebende Wirkung entfällt allerdings, mit der Folge, dass der ALG II-Empfänger bei fortwährender Weigerung die Tätigkeit auszuführen unter Umständen keine Leistungen mehr erhält. Wird der Arbeitslosengeld II-Empfänger zu einer seiner Auffassung nach unzulässigen Arbeitsgelegenheit verpflichtet, steht der Weg nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu den Sozialgerichten offen, da es sich bei den Arbeitsgelegenheiten nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Zu diskutieren und ggf. gerichtlich zu klären wäre aber, ob es sich dann um ein Arbeitsverhältnis handelt, wenn der Rahmen des öffentlichen Interesses, überschritten wird oder der die Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung stellende Träger seinerseits mit dem ALG II-Empfänger eine eigene Vereinbarung trifft, die eindeutig privatrechtliche arbeitsvertragliche Züge hat, während die Verpflichtung des Hilfsbedürftigen durch die Agentur für Arbeit ein Verwaltungsakt ist.  

Die Arbeitsgelegenheiten müssen verschiedene gesetzliche Anforderungen erfüllen. So muss die Arbeitsgelegenheit für den Hilfsbedürftigen zumutbar und erforderlich sein. Übt der Hilfebedürftige eine Arbeit aus, liegt Erforderlichkeit nicht vor. Darüber hinaus hat eine Prüfung darüber zu erfolgen, ob andere Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt förderlicher sind. Die Arbeitsgelegenheit sollte ebenfalls das Ziel einer Wiedereingliederung in den 1. Arbeitmarkt haben, wobei die Interessen des Hilfebedürftigen und auch seine Ausbildung Berücksichtigung finden sollten. Die Arbeitsgelegenheit muss dem öffentlichen Interesse dienen. Was hierunter zu verstehen ist, ist nicht eindeutig, so dass Verunsicherung darüber herrscht. Nach Verlautbarungen sollen die Arbeiten dem Allgemeinwohl dienen. Weiter fraglich ist, ob dies auch für private Unternehmen gelten kann. Die Tendenz geht wohl in diese Richtung. Streitigkeiten könnten auch darüber entstehen, wann das Erfordernis der Zusätzlichkeit erfüllt ist. Zusätzlich können Arbeiten nur sein, wenn sie andernfalls nicht ausgeführt werden würden. Allerdings sind auch Fälle bekannt geworden, in denen ALG II-Empfänger eingesetzt wurden, damit diese den Umzug einer Behörde vornehmen. Wäre die Behörde nicht umgezogen, wenn sie auf ALG II-Empfänger nicht hätte zurückgreifen können? Auch ist fraglich, für welchen Zeitraum die Zusätzlichkeit vorliegen muss. Soll die Zusätzlichkeit sich z.B. beziehen auf einen Zeitraum von 1 Jahr, 2Jahren oder mehr oder gar weniger?

Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich die Reformen des Hartz IV Paketes auf den Arbeitsmarkt auswirken werden. Unklarheiten, die sich z. B. auch auf das Gebiet der Mitbestimmung erstrecken oder auf das Verhältnis zwischen Träger und Arbeitslosengeld II-Empfänger, werden wohl von den Gerichten geklärt werden müssen.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier Kanzlei Stieglmeier
Otto-Suhr-Alle 115
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht
 
Beitrag erstellt am Freitag, 4. März 2011
Letzte Aktualisierung: Freitag, 4. März 2011


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
Sozialrecht Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
Diesen Beitrag als Lesezeichen speichern bei...
Google Bookmarks