Berliner-Kanzleien
|Unser Service|Infos und Anmeldung|©www4jur|

Startseite
Volltextsuche
Rechtsanwälte/innen
... mit Online-Visitenkarten
... mit Online-Rechtsberatung
... mit Notfall-Rufnummer
... nach Rechtsgebieten
... nach Bezirken
... Fachanwälte/innen
... Notare/innen
... Mediatoren/innen
... Adressverzeichnis
... mit Multimedia
... auf kanzleien.mobi
Verbrauchertipps
Juristische Fachbeiträge
Sicherheit im Netz
Beratungshilfe
Für Rechtsanwälte/innen
Infos und Anmeldung
Unser Service
Datenschutzerklärung
Impressum
Top 10 Rechtsgebiete

Arbeitsrecht Ausländerrecht Erbrecht Familienrecht Immobilienrecht Internationales Familienrecht Mietrecht Sozialrecht Strafrecht Verkehrsrecht


Soziale Netzwerke
Berliner Kanzleien bei Facebook
Aktuelles Recht
Erbschaftsteuer-Reform: Änderungen ab 2009
Mehr Rechte für Pflegeeltern ab 01.09.2009
Wie übersende ich einen Brief mit rechtserheblichem Inhalt richtig?
2. Stufe des Berliner Mietendeckels in Kraft
Wie können Eltern und Erziehungsberechtigte gegen den Stundenausfall an der Schule mit juristischen Mitteln vorgehen?
Mieter und Vermieter während der geltenden Corona-Beschränkungen
Aufhebung eines Bescheides wegen Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente innerhalb der Jahresfrist!
Änderung des Unterhaltsvorschusses ab Januar 2009


Arbeitsrecht:

Nebentätigkeit

von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  
 

Nebentätigkeitsverbote  sind unzulässig

Der Umfang der Pflicht zur Erbringung der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, ggf. einem geltenden Tarifvertrag, Gesetz oder den betriebsüblichen Arbeitszeiten. Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber nicht seine gesamte Arbeitskraft, sondern nur den Teil, der vertraglich vereinbart ist. Durch die Nebentätigkeit darf die Höchstgrenze der Arbeitszeit jedoch nicht überschritten werden. Ebenfalls darf der Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten oder durch die Nebentätigkeit nicht mehr in der Lage sein, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Sofern in Arbeitsverträgen generelle Nebentätigkeitsverbote enthalten sind, sind diese unzulässig. Unter Einschränkung der oben genannten Punkte darf der Arbeitnehmer auch bei Vereinbarung eines generellen Nebentätigkeitsverbotes einer weiteren Beschäftigung nachgehen. Für zulässig wird erachtet eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen hat (Erlaubnisvorbehalt). Die Genehmigung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu erteilen. Es besteht aber nur dann ein Rechtsanspruch auf eine Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers nicht zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung). Ob betriebliche Interessen beeinträchtigt werden, ist im Rahmen einer Prognose zu prüfen. Ausreichend ist, dass bei ständiger Würdigung unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen wahrscheinlich ist (BAG, 9 AZR 464/00) Sofern ein einer Nebentätigkeit nachgehender Arbeitnehmer auch während einer Erkrankung diese ausübt, kann dies unter Umständen zu einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung des Hauptarbeitsverhältnisses führen (BAG, MDR 94, 596; LAG Hamm, MDR 00, 1140). Grund hierfür ist, dass der Arbeitnehmer ggf. den Heilungserfolg gefährdet und darüber hinaus Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attestes bestehen. Denn wenn der Arbeitnehmer während einer Erkrankung einer anstrengenden Nebentätigkeit nachgehen kann, ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde er den Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nicht nachgehen kann. Übt der Arbeitnehmer ohne Einholung der vereinbarten Genehmigung eine Nebentätigkeit aus, so rechtfertigt dies eine Abmahnung. Die Nichteinholung der Genehmigung stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten dar, ohne das es darauf ankommt, ob die Genehmigung hätte erteilt werden müssen.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier Kanzlei Stieglmeier
Otto-Suhr-Alle 115
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
Arbeitsrecht Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
Diesen Beitrag als Lesezeichen speichern bei...
Google Bookmarks