Arbeitsrecht: |
Nachweisgesetz |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Vertragsbedingungen
Wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht geschlossen, hat der
Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz (NachwG) spätestens 1 Monat nach
Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen
schriftlich niederzulegen, zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer
auszuhändigen. Zu den wesentlichen Bedingungen gehören:
- die Bezeichnung der Vertragsparteien nebst Anschrift,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, sofern es sich
um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, die Dauer der Befristung,
- der Arbeitsort, eine Beschreibung der Tätigkeit,
- die Höhe des Arbeitsentgeltes,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes,
- die Fristen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- der Hinweis auf ggf. geltende Tarifbestimmungen oder betriebliche Vereinbarungen
Beweisnachteile
Die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages hängt allerdings nicht von der
schriftlichen Dokumentation der wesentlichen Arbeitsbedingungen ab. Für
den Arbeitgeber können sich im Streitfalle jedoch Beweisnachteile
ergeben, die er nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung entkräften
kann.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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14050 Berlin (Charlottenburg) |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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