Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.05.2014 –
8 U 12/13
Mit Urteil vom 15.05.2014 hat das
Kammergericht u.a. auch zur Höhe einer angemessenen Minderung wegen
der Gerüstaufstellung vor einem Café entschieden.
Der Ausgangsstreit: Die Parteien
sind über einen Mietvertrag für ein Geschäft zum Betrieb eines
„Möbelgeschäfts mit integriertem Café und Snackbar“ verbunden.
Die Vermieterin errichtete im Mai 2010 vor dem Geschäft ein Gerüst.
Sie klagte auf Nachzahlung von Miete, nachdem die Mieter die Miete
gemindert hatten.
Die Entscheidung: Das
Kammergericht gibt weit überwiegend den Mietern Recht. Eine
angemessene Minderung nimmt das Kammergericht für den Zeitraum, in
dem Tische und Stühle vor dem Café aufgestellt werden könnten
(April bis Oktober eines Jahres) mit 45% und für die restliche Zeit
mit 30% der Miete an. Das Gericht ist auch der Meinung, dass der
Mieter im Fall einer Gerüstaufstellung noch nicht einmal konkrete
Gebrauchsbeeinträchtigungen darlegen muss. Folgende
Beeinträchtigungen seien gerichtsbekannt: Herabsetzung des
Gesamterscheinungsbildes des Hauses und damit des Ladengeschäfts,
geringere Anziehungskraft auf Laufkundschaft, Verdunkelung des
Mietraums, Herabtropfen von Regenwasser, fehlende Nutzbarkeit des
Bürgersteigs zum Aufstellen von Tischen und Stühlen für den
Cafébetrieb.
Praxistipp:
Das Gericht hatte, nachdem die Mieter der Vermieterin erfolglos eine
Frist zur Beseitigung des Gerüsts gesetzt hatten, sogar die
fristlose Kündigung durch die Mieter zugelassen.