BGH, Urteil vom 06.04.2005 – XII
ZR 225/03
Anhand welcher Miete berechnet sich die Mietminderung? Viele
Mandanten gehen davon aus, dass die Minderung alleine von der Nettokaltmiete
abgezogen wird. Tatsächlich hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 06.04.2005
klargestellt, dass die Minderung immer anhand der gesamten Miete zu berechnen
ist.
Der Ausgangsstreit:
Die Parteien sind über einen Mietvertrag vom 24.06.1999 über Gewerberäume
verbunden. Der Mietvertrag sieht eine Nettokaltmiete sowie
Betriebskostenvorauszahlungen vor. Im Jahr 2001 kam es zu Feuchtigkeitsschäden
in dem Mietobjekt. Im Zuge dieser Feuchtigkeitsschäden trat dann auch Schimmel
auf. Zusätzlich war die Regenentwässerung mangelhaft. Das ablaufende Regenwasser
wurde durch eine beschädigte Stelle an der Regenrinne direkt vor den
Eingangsbereich der Büroräume geleitet. Dies hatte zur Folge, dass es an
Regentagen nicht möglich war, die Räume zu betreten oder zu verlassen, ohne sich
die Bekleidung erheblich zu verschmutzen. Das Landgericht hatte dem Mieter eine
Minderung von 10% der Miete für den Mangel „Feuchtigkeitsschäden“ und von
weiteren 10% der Miete aufgrund des Mangels „Regenentwässerung“ zugesprochen. Die
Höhe der Minderung berechnete das Kammergericht anhand der Gesamtmiete (daher
die Nettokaltmiete einschließlich der Vorauszahlungen auf die Nebenkosten).
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung des Kammergerichts. Die
Minderung ist daher nach der Gesamtmiete zu berechnen. Der BGH begründet seien
Entscheidung wie folgt: Ausgangspunkt ist § 536 Abs. 1 S. 2 BGB. Demnach
schuldet der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist,
nur eine angemessen herabgesetzte Miete. Durch das Gesetz wird aber nicht
erklärt, was unter „Miete“ zu verstehen ist. Durch Auslegung gelangt der BGH
dann aber zu dem Ergebnis, dass die Gesamtmiete gemeint sein muss. Für die
Ansicht, dass auch Nebenkosten unter den Begriff Miete fallen, spricht zunächst,
dass sich die Regelung des § 556 BGB, nach der Betriebskosten auf den Mieter
umgelegt werden können, in einem Unterkapitel findet, das mit „Vereinbarungen
über die Miete“ überschrieben ist. Darüber hinaus ist die Minderung Ausdruck
des das Schuldrecht prägenden Äquivalenzprinzips. Da der Mieter aber nicht
isoliert jede Nebenleistung zahlt, sondern ein Gesamtentgelt, müsse deshalb
auch die gesamte Miete gemindert werden. Weiter besteht Einigkeit, dass der
Mieter überhaupt nichts mehr zahlen muss, wenn die Möglichkeit zum
vertragsgemäßen Gebrauch infolge eines Mangels vollständig aufgehoben ist (§
536 Abs. 1 S. 1 BGB). Dann kann man den erneut verwendeten Begriff Miete im
folgenden, hier interessierenden Satz aber nicht anders verwenden. Letztlich würde,
wenn man bei vereinbarten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten die Minderung nur
anhand der Nettokaltmiete berechnen würde, je nach der Mietstruktur die
Minderung unterschiedlich hoch ausfallen. Es ist unstreitig, dass bei einer
Bruttomiete sich die Minderung in jedem Fall nach der Gesamtmiete berechnet. Es
ist aber nicht sachgerecht, für gleichgelagerte Fälle Minderungen in
unterschiedlicher Höhe zuzugestehen.
Praxistipp: Nachdem die Frage, wie berechnet sich die Minderung, vor diesem Urteil des BGH höchst umstritten war, ist es inzwischen einhellige Ansicht, dass die Berechnung nach der Bruttomiete erfolgt. Für die Berechnung der Minderung sind daher sämtliche Mietbestandteile zusammenzurechnen und davon die Minderung abzuziehen.
Wichtig: Die Minderung muss später nochmals berücksichtigt werden, wenn die Betriebskostenabrechnung für das Jahr erstellt wird, in dem die Mietsache mangelhaft war. Mieter sollten die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum, in dem ein Mangel bestand, genau prüfen und, sollte die Minderung nicht berücksichtigt worden sein, dies rechtzeitig (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB) gegen die Abrechnung einwenden.