Mit Urteil vom 20.04.2015 hat die 18. Kammer des Landgerichts Berlin die Berufung eines Vermieters zurückgewiesen, der die Ansicht vertrat, der Berliner Mietspiegel 2013 sei kein qualifizierter Mietspiegel.
Der Ausgangsstreit: Der Vermieter verlangte eine Zustimmung zur Mieterhöhung, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel 2013 lag. Das Amtsgericht hatte die Klage zuvor bereits abgewiesen.
Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin stellt hierzu fest, dass die Angriffe des Vermieters gegen den Mietspiegel nicht dazu geeignet waren, dessen Eignung als qualifizierten Mietspiegel in Frage zu stellen. Hierzu müsse man, sofern möglich, substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringen, die sich mit den Quellen des Berliner Mietspiegels auseinandersetzen, da dessen Grundlage in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist. Die Partei müsse substantiierte Einwände gegen den Mietspiegel vorbringen, jedenfalls soweit dies ohne Fachkenntnisse möglich sei. Wichtig ist, dass die Einordnung des Mietspiegels als wissenschaftliche Arbeit angegriffen werden muss. Es müssen also methodische Ungenauigkeiten des Mietspiegels dargelegt werden. Angriffe gegen einzelne Ungenauigkeiten, z.B. bei der Einordnung von Grundstücken in eine Wohnlage . eine Straßenseite gute Wohnlage, andere Straßenseite mittlere Wohnlage - oder Ungenauigkeit aufgrund der Beschränkung auf drei Wohnlagen - reichen gut, mittel, einfach aus, um dem gesamten Berliner Stadtbild gerecht zu werden? - werden von dem Landgericht hierfür als nicht ausreichend angesehen.
Praxishinweis: Neben der 18. Kammer hat inzwischen auch die 67. Kammer des Landgerichts entschieden, dass der Berliner Mietspiegel weiter anwendbar bleibt (LG Berlin, Urteil vom 16.07.2015 - 67 S 120/15).