Arbeitsrecht: |
Kündigungsschutzgesetz: Ermittlung der Beschäftigtenzahl |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Abweisung der Kündigungsschutzklage
Zu klären war, ob der Gekündigte selbst bei der Ermittlung der
Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen ist. Das Gericht kam zu dem
Ergebnis, dass der gekündigte Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht mehr zu
berücksichtigen ist, wenn der Arbeitgeber den aus betrieblichen Gründen
gekündigten Arbeitsplatz auf Dauer nicht mehr besetzt. Im zu
entscheidenden Fall war der Arbeitsplatz auch ein Jahr nach der
Kündigung nicht neu besetzt worden. Das Gericht lehnte daher die
Anwendung des Kündigungsschutzes ab, was schließlich zur Abweisung der
Kündigungsschutzklage führte (Urteil des LAG Köln vom 22.11.2002, Az.:11
Sa 342/02)
|
|
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an: |
|
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
|
|
|
|
|
|
Kanzlei Stieglmeier |
|
Otto-Suhr-Alle 115 |
|
14050 Berlin (Charlottenburg) |
|
Telefon: (030) 3000 760-0 |
|
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
|
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
|
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
|
|
|
Beitrag erstellt am Dienstag, 23. August 2016
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 23. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
|
Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Diesen Beitrag als Lesezeichen speichern bei...
|