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Arbeitsrecht:

Kündigungsschutzgesetz: Ermittlung der Beschäftigtenzahl

von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  

Abweisung der Kündigungsschutzklage

Zu klären war, ob der Gekündigte selbst bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der gekündigte Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn der Arbeitgeber den aus betrieblichen Gründen gekündigten Arbeitsplatz auf Dauer nicht mehr besetzt. Im zu entscheidenden Fall war der Arbeitsplatz auch ein Jahr nach der Kündigung nicht neu besetzt worden. Das Gericht lehnte daher die Anwendung des Kündigungsschutzes ab, was schließlich zur Abweisung der Kündigungsschutzklage führte (Urteil des LAG Köln vom 22.11.2002, Az.:11 Sa 342/02)

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier Kanzlei Stieglmeier
Otto-Suhr-Alle 115
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 23. August 2016
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 23. August 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
Arbeitsrecht Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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