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Arbeitsrecht:

Kündigungserklärung

von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  
 

Die Kündigung muss eindeutig sein

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen, § 623 BGB. Mündlich ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam. Die Kündigung muss auch eindeutig sein. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, dass es sich um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses handelt. Hierbei muss nicht zwingend das Wort Kündigung verwandt werden. Sofern z. B. ein Tarifvertrag, ein Gesetz oder eine Betriebsvereinbarung die Begründung der Kündigung nicht vorsehen, muss der Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, nicht angegeben werden. Das gilt auch für die fristlose Kündigung, es sei denn der Arbeitnehmer verlangt im Anschluss an die Kündigung die Mitteilung der Gründe. Hierzu ist der Arbeitgeber verpflichtet.

Der Zugang der Kündigung

Die Wirksamkeit der Kündigung hängt unter anderem von deren „Zugang“ ab. Ein Zugang liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn „die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und er Kenntnis nehmen konnte.“ Der Zugang der Kündigung muss vom Kündigenden bewiesen werden. Wird die Kündigung per Boten überbracht und hat der Bote Kenntnis vom Inhalt des Schreibens, kann durch sein Zeugnis der Zugang bewiesen werden. Auf Seiten des Arbeitnehmers kann ein Empfangsbote die Kündigung entgegennehmen. Das kommt z. B. in Betracht, wenn bei Übergabe der Kündigung in der ehelichen Wohnung der Ehepartner die Kündigung entgegen nimmt. Die Kündigung gilt dann als zugegangen.

Die Kündigungserklärung darf nicht zur „Unzeit“ abgegeben werden. Dies könnte zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Nach der Rechtsprechung muss bei einer Kündigung zur Unzeit eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Kündigungsgegners, also des Arbeitnehmers vorliegen. Dies kann der Fall sein, „wenn der Kündigende absichtlich oder aufgrund einer auf Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers einen Zeitpunkt für die Kündigung wählt, der den Empfänger besonders beeinträchtigt.“ So ist eine Kündigung für unwirksam erklärt worden, die einem Arbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsunfall am gleichen Tage im Krankenhaus unmittelbar vor einer auf dem Unfall beruhenden Operation ausgehändigt worden ist.

Formvorschriften sind einzuhalten


Sind in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen bestimmte Formvorschriften für die Kündigung zu beachten, sind diese einzuhalten. Die Kündigungserklärung muss gemäß § 126 BGB  eigenhändig unterschrieben sein oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Die Identität des Unterschreibenden muss erkennbar sein. Eine Kündigung per Fax, Email, SMS, etc kommt nicht in Betracht. Eine Kündigung kann nur vom Arbeitgeber erklärt werden. Bei juristischen Personen, erfolgt dies durch das entsprechende gesetzliche Organ. Sofern ein Bevollmächtigter die Kündigung unterzeichnet, kann bei Zweifeln an dessen Vollmacht die Kündigung zurückgewiesen werden. Das Zurückweisen der Kündigung gemäß § 172 Satz 2 BGB durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen, wenn er zuvor vom Arbeitgeber über die Kündigungsvollmacht in Kenntnis gesetzt wurde.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier Kanzlei Stieglmeier
Otto-Suhr-Alle 115
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
Arbeitsrecht Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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