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Arbeitsrecht: |
Kündigungserklärung |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Die Kündigung muss eindeutig sein
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen, § 623 BGB. Mündlich
ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam. Die Kündigung muss auch
eindeutig sein. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, dass es sich um
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses handelt. Hierbei muss nicht
zwingend das Wort Kündigung verwandt werden. Sofern z. B. ein
Tarifvertrag, ein Gesetz oder eine Betriebsvereinbarung die Begründung
der Kündigung nicht vorsehen, muss der Grund, der zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geführt hat, nicht angegeben werden. Das gilt auch
für die fristlose Kündigung, es sei denn der Arbeitnehmer verlangt im
Anschluss an die Kündigung die Mitteilung der Gründe. Hierzu ist der
Arbeitgeber verpflichtet.
Der Zugang der Kündigung
Die Wirksamkeit der Kündigung hängt unter anderem von deren „Zugang“
ab. Ein Zugang liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn „die Kündigung in
den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und er Kenntnis nehmen
konnte.“ Der Zugang der Kündigung muss vom Kündigenden bewiesen werden.
Wird die Kündigung per Boten überbracht und hat der Bote Kenntnis vom
Inhalt des Schreibens, kann durch sein Zeugnis der Zugang bewiesen
werden. Auf Seiten des Arbeitnehmers kann ein Empfangsbote die Kündigung
entgegennehmen. Das kommt z. B. in Betracht, wenn bei Übergabe der
Kündigung in der ehelichen Wohnung der Ehepartner die Kündigung entgegen
nimmt. Die Kündigung gilt dann als zugegangen.
Die Kündigungserklärung darf nicht zur „Unzeit“ abgegeben werden. Dies
könnte zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Nach der Rechtsprechung
muss bei einer Kündigung zur Unzeit eine Beeinträchtigung berechtigter
Interessen des Kündigungsgegners, also des Arbeitnehmers vorliegen. Dies
kann der Fall sein, „wenn der Kündigende absichtlich oder aufgrund
einer auf Missachtung der persönlichen Belange des Arbeitnehmers einen
Zeitpunkt für die Kündigung wählt, der den Empfänger besonders
beeinträchtigt.“ So ist eine Kündigung für unwirksam erklärt worden, die
einem Arbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsunfall am gleichen Tage
im Krankenhaus unmittelbar vor einer auf dem Unfall beruhenden Operation
ausgehändigt worden ist.
Formvorschriften sind einzuhalten
Sind in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen bestimmte
Formvorschriften für die Kündigung zu beachten, sind diese einzuhalten.
Die Kündigungserklärung muss gemäß § 126 BGB eigenhändig unterschrieben
sein oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Die Identität
des Unterschreibenden muss erkennbar sein. Eine Kündigung per Fax,
Email, SMS, etc kommt nicht in Betracht. Eine Kündigung kann nur vom
Arbeitgeber erklärt werden. Bei juristischen Personen, erfolgt dies
durch das entsprechende gesetzliche Organ. Sofern ein Bevollmächtigter
die Kündigung unterzeichnet, kann bei Zweifeln an dessen Vollmacht die
Kündigung zurückgewiesen werden. Das Zurückweisen der Kündigung gemäß §
172 Satz 2 BGB durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen, wenn er zuvor
vom Arbeitgeber über die Kündigungsvollmacht in Kenntnis gesetzt wurde.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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