Arbeitsrecht: |
Kündigung |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Durch die Kündigung können sich die Vertragsparteien vom
Arbeitsverhältnis lösen. Die Kündigung ist eine einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach der Neufassung des § 623
BGB, schriftlich erfolgen muß. Sie muß so erklärt werden, daß Klarheit
über ihren Charakter und ihren Inhalt herrscht und das sie den anderen
Teil nicht über ihre Gültigkeit im Zweifel läßt. Gegenstand der
Kündigung kann nur das Arbeitsverhältnis als Ganzes sein, eine
Teilkündigung gibt es nicht. Bei der Kündigung muß man zwischen einer
ordentlichen fristgerechten Kündigung und einer außerordentlichen
fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ( § 626 I BGB) unterscheiden.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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14050 Berlin (Charlottenburg) |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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