Beim Surfen des Arbeitnehmers im Internet zu Privatzwecken kann, wie
beim vergleichbaren privaten Telefonieren am Arbeitsplatz, eine
Kündigung gerechtfertigt sein. Das Landesarbeitsgericht Köln fordert
jedoch, dass der Arbeitgeber für die private Nutzung des Firmen-PCs
klare Regelungen aufgestellt hat und der hiergegen verstoßende
Mitarbeiter vorher abgemahnt wurde.
In dem entschiedenen Fall entdeckte der Arbeitgeber, dass eine
Chefsekretärin während der Arbeitszeit zahlreiche private E-Mails
geschrieben und erhalten hatte und kündigte deshalb fristlos. Das
Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam, da der Arbeitgeber die ihm
dadurch verloren gegangene Arbeitszeit nicht konkret nachweisen konnte.
An arbeitsreichen Tagen hatte sich die Sekretärin auf wenige kurze
Nachrichten beschränkt. Ferner fehlte es eben auch an einer konkreten
Anweisung des Arbeitgebers, ob und in welchem Umfang private Nachrichten
über den Firmencomputer versendet werden dürfen (LAG Köln 15.12.2003,
Az.: 2 Sa 816/03)
Auch das Bundesarbeitsgericht hält eine vorherige Abmahnung wegen
privater Internetnutzung für erforderlich, bevor eine Kündigung
ausgesprochen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn das private
Surfen vom Arbeitgeber ausdrücklich untersagt worden ist und der
Arbeitnehmer pornografisches Material heruntergeladen hat (BAG
v.19.4.2012, 2 AZR 186/11).Im Hinblick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die vorzunehmende Interessenabwägung
ist eine vorherige Abmahnung nicht entbehrlich. In der Begründung hierß
es: " Das Fehlverhalten des Klägers lasse keine eindeutige negative
Prognose zu, selbst wenn man den zeitlichen Umfang der privaten
Internetnutzung und den Inhalt der aufgerufenen Seiten zugrunde lege,
wie ihn die Beklagten im einzelnen dargelegt hätten." Hinzu kam, dass
der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass ihm durch die
Privatnutzung des Internets zusätzliche Kosten entstanden waren.
Als kündigungsrelevanter Sachverhalt wurde angesehen ein Verstoß
gegen das ausdrückliche Verbot der privaten Nutzung des dienstlichen
Internetanschlusses, das Aufrufen von Internetseiten und Herunterladen
von Bildmaterial, das zu einer Vireninfizierung des Betriebssystems
hätte führen können und eine mögliche Rufschädigung des Arbeitgebers
infolge des Aufrufens und Herunterladens des pornografischen
Bildmaterials. Der Arbeitnehmer habe zwar angesichts des ausdrücklichen
Verbots jeglicher privater Internetnutzung klar sein müssen, dass der
Arbeitgeber sein Verhalten als vertragswidrig erachten würden. Er habe
trotzdem davon ausgehen dürfen, dass der Arbeitgeber auf einen Verstoß
nicht sofort mit einer Kündigung reagieren würde.
Die private Nutzung des Internets an mehreren Tagen und insgesamt über
mehrere Stunden und das Herunterladen pornografischen Bildmaterials
schafft keinen absoluten Kündigungsgrund.