Arbeitsrecht: |
Kopieren betrieblicher Daten auf private Datenträger |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Soweit arbeitsvertragswidrig und schuldhaft Daten aus dem Bestand des
Arbeitgebers auf private Datenträger kopiert werden, ist dies ebenso zu
behandeln wie ein strafbares Eigentumsdelikt. Hieraus folgt, daß der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann. Die fristlose
Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Kopierens von Daten aus dem Bestand
des Arbeitgebers auf einen privaten Datenträger ist auch dann möglich,
wenn es sich nicht um gesperrte Daten mit Personenbezug oder um
Betriebsgeheimnisse handelt. Der Wert oder der Inhalt der Daten spielt
keine Rolle. Es muß auch nicht ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen
worden sein. Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, zu wissen wer,
wann, welche Daten zu welchem Zweck kopiert. Dies begründete das
Sächsische Landesarbeitsgericht damit, dass ein Arbeitgeber durch das
unbefugte Kopieren von betrieblichen Daten jegliche Kontrolle über
seinen Datenbestand verliert (MDR 00, 710).
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Dienstag, 23. August 2016
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 23. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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