LG Berlin, Urteil vom 03.05.2016
– 67 S 357/15
Mit Urteil vom 03.05.2016 hat das Landgericht eine Vermieterin
dazu verurteilt, in dem als Schlafzimmer genutzten Balkonzimmer der von ihr
vermieteten Wohnung dafür zu sorgen, dass bei Außentemperaturen von nicht mehr
als 18°C auch eine Innentemperatur von nicht mehr als 18°C bei Nullstellung des
Thermostats in zugedrehtem Zustand erreicht werden kann.
Der Ausgangsstreit:
Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag verbunden. Der Mieter beklagt,
dass selbst bei geschlossenen Thermostaten die Räume in der Heizperiode stark
aufgeheizt werden. Eine Messung der Vermieterin ergab, dass in dem Balkon-/Schlafzimmer
auch bei Nullstellung des Thermostats und in vollständig zugedrehtem Zustand
die Rauminnentemperatur auf über 18°C anstieg. Im Wohnzimmer wurden
Temperaturen von bis zu 23,5°C erreicht. Der Mieter verlangte die Beseitigung
des Mangels und begehrte hiermit die Herstellung einer den Schlaf fördernden
Zimmerinnentemperatur.
Die Entscheidung:
Das Landgericht verurteilte die Vermieterin dazu, zumindest in dem Balkon-/Schlafzimmer,
dafür Sorge zu tragen, dass die Rauminnentemperatur bei Außentemperaturen von
nicht mehr als 18°C auf nicht mehr als 18°C auch bei Nullstellung des
Thermostats in zugedrehtem Zustand steigt. Die Parteien hätten zwar keine
ausdrückliche vertragliche Vereinbarung getroffen. Soweit Parteiabreden zur
Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Verbrauch
geeignete Zustand durch den vereinbarten Nutzungszweck, hier die Nutzung als
Wohnung, bestimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen
Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard
aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere
das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der
Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Ein üblicher Standard
sei, dass der Mieter während der Heizperiode zumindest in einem der Räume mit
zumutbaren Mitteln Innentemperaturen herbeiführen kann, die einen angenehmen
Schlaf ermöglichen. Dabei soll es möglich sein, dass eine Innentemperatur von
18°C nicht überstiegen wird. Dies sei aber in dem Balkonzimmer der Fall. Dass
es sich um einen Plattenbau handele, sei hier ohne Bedeutung. Der Mietvertrag
war im Jahr 2009 abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt durfte man als
Mieter erwarten, dass auch in einem Plattenbau ein solcher Standard erreicht
wird. Ob dies für Altmieter von Plattenbauten ebenfalls gilt, ließ die Kammer offen.
Da nur in einem Raum eine Temperatur von weniger als 18°C erreicht werden muss,
besteht kein Mängelbeseitigungsanspruch, auch im Wohnzimmer geringere
Temperaturen erreichen zu können.
Praxistipp: Das Gericht hat dem Vermieter allein aufgelegt, den
Mangel der zu hohen Innentemperaturen auch bei Nullstellung des Thermostats in
zugedrehtem Zustand zu beseitigen. Der Mieter hatte ursprünglich das Klageziel
verfolgt, dass eine Regulierung der Wärmeabgabe durch Thermostat möglich sein
soll. Dies kann der Mieter aber nicht verlangen. Beispielsweise stellt es nach
bisheriger Rechtsprechung keinen Mangel der Mietsache dar, wenn sich ein
Heizkörper nicht regeln, sondern allein ein- und ausschalten lässt.