Mit Urteil vom 15.02.2013 hat das Landgericht Berlin
entschieden, dass nach Ablauf der Jahresfrist des § 556 III 3 BGB eine
Betriebskostenabrechnung regelmäßig auch dann nicht zu Lasten des Mieters korrigiert
werden darf, wenn der Vermieter offensichtlich nicht die tatsächlich gezahlten
(Ist-), sondern die vertraglich vereinbarten (Soll-)Vorauszahlungen eingestellt
und er diesen Umstand zu vertreten hat. Ist dies der Fall, durfte der Mieter nach
dem Ablauf der Jahresfrist davon ausgehen, dass der Vermieter diese
Nachforderungen nicht mehr verlangt.
Der Ausgangsstreit:
Die Vermieterin machte gegen den Mieter aus verschiedenen Gründen Mietforderungen
geltend. Unter anderem verfolgte sie Ansprüche auf Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen
für die Jahre 2008 und 2009. In den Nebenkostenabrechnungen waren ursprünglich
die Sollvorauszahlungen entsprechend dem Mietvertrag berücksichtigt worden.
Tatsächlich hatte der Mieter aber weniger gezahlt. Erst in der Berufung
korrigierte die Vermieterin die Abrechnung auf die tatsächlich gezahlten
Vorauszahlungen (Ist-Zahlungen). Hierdurch erhöhte sich nachträglich der von
der Klägerin geltend gemachte Nachzahlungsbetrag.
Die Entscheidung:
Nachdem bereits das Amtsgericht die Klage insoweit abgewiesen hatte, wies auch
das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Vermieterin zurück. Nach §
556 III 1 BGB muss über die Betriebskosten spätestens ein Jahr nach Ende des
Abrechnungszeitraums abgerechnet werden. Verpasst er diese Frist, ist der
Vermieter nach Satz 3 der Vorschrift mit weiteren Nachforderungen
ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu
vertreten. Eine nachträgliche Verschlechterung zuungunsten des Mieters ist dann
nicht mehr möglich. Um eine solche Verschlechterung handelt es sich jedoch,
wenn der Vermieter nachträglich Vorauszahlungen korrigieren möchte, die von ihm
zu hoch eingestellt wurden.
Praxishinweis:
Gerade wenn Mieter während eines Jahres die Miete mindern, werden von
Vermietern nicht selten die Zahlungen zunächst in voller Höhe auf die
Betriebskosten verrechnet. Der Rückstand soll dann vollständig dem
Nettokaltmietanteil zugeschlagen werden. Das ist aber nicht korrekt. Wenn ich
als Mieter die Miete um 10% mindere, möchte ich jeden Mietanteil um jeweils 10%
mindern. Hat der Vermieter bereits über die Betriebskosten abgerechnet
scheitert dann eine Nachzahlungsklage auf die Betriebskosten an der
Abrechnungsreife, eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung ist im Regelfall
nicht möglich.
Mieter sollten, wenn sie die Miete im Abrechnungszeitraum
gemindert hatten, immer die Betriebs- und Heizkostenabrechnung daraufhin
prüfen, ob die Minderung in der Abrechnung berücksichtigt wurde. Dies geschieht
nur in den seltensten Fällen.