Arbeitsrecht: |
Haftung für Betriebsrente nach Betriebsübergang |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis
Bei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB) haftet der bisherige
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen
aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs
entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt
fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach
dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber
aber lediglich in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs
abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums entspricht.
Diese zeitlich begrenzte Haftung gilt jedoch nach einem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts nur, soweit der Betriebserwerber auf Grund des
Betriebsübergangs Verpflichtungen übernommen hat. Dies ist im Hinblick
auf Arbeitnehmer, die sich im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits im
Ruhestand befinden, nicht der Fall. Hat ein Arbeitgeber einem
Mitarbeiter eine Betriebsrente zugesagt und kommt es nach dem Eintritt
dieses Mitarbeiters in den Ruhestand zu einem Betriebsübergang, so
schuldet der ehemalige Arbeitgeber weiterhin die Zahlung der
Betriebsrente.
Enthaftung
Die in dieser Vorschrift enthaltene Enthaftung des
Betriebsveräußerers gilt nur, soweit der Betriebserwerber auf Grund des
Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB Verpflichtungen übernommen hat.
Hieran fehlt es bei solchen Personen, die zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zum
Betriebsveräußerer standen, sondern bereits Ruheständler waren. Nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerber im
Falle eines Betriebsübergangs nur in die Rechte und Pflichten aus den
im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, nicht
auch in die Ruhestandsverhältnisse (BAG 23.03.2004, Az.:3 AZR 151/03)
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Dienstag, 23. August 2016
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 23. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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