Ein Arbeitgeber stellte nach erfolgter Kündigung den betroffenen
Arbeitnehmer von seiner Arbeit frei. Nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses machte der Mitarbeiter einen Abgeltungsanspruch für
14 ihm zustehende Urlaubstage geltend. Der Arbeitgeber vertrat die
Auffassung, dass der Urlaub „selbstverständlich“ durch die zeitlich
länger andauernde Freistellung abgegolten sei. Nach ständiger
Rechtsprechung muss der Arbeitgeber mit Ausspruch der Freistellung
ausdrücklich erklären, dass der Urlaub zur Anrechnung gelangt.
Der Arbeitgeber musste sich deshalb vom Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz eines Besseren belehren lassen. Der Arbeitgeber hat nach
erfolgter Freistellung darauf hinzuweisen, dass der Gekündigte in
dieser Zeit seinen noch nicht genommenen Urlaub einbringen muss. Ohne
eine derartige Bestimmung kann keine Anrechnung der
freistellungsbedingten Freizeit erfolgen (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz
vom 16.12.2002Az.: 7 Sa 953/02)