Arbeitsgerichte sind unter anderem für Rechtsstreitigkeiten zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis und für
Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz).
Die Arbeitsgerichte und nicht die ordentlichen Zivilgerichte
(Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) sind auch dann zuständig,
wenn sich eine als freie Mitarbeiterin eingestellte Beschäftigte gegen
eine Kündigung mit dem Antrag auf Feststellung, dass durch die Kündigung
ihr „Arbeitsverhältnis“ nicht aufgelöst worden sei, gerichtlich zur
Wehr setzt. Die beantragte Feststellung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt
der Kündigung tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
bestanden hat. Für die Klärung dieser Frage sind die Arbeitsgerichte
zuständig.
Um das gleiche Problem ging es bei der Klage einer fristlos
gekündigten Mitarbeiterin. Die mit ihr getroffene Vereinbarung wurde
zwischen den Vertragsparteien bezeichnet als „Freier Mitarbeiter -
Vertrag“. Die Mitarbeiterin hatte beantragt, festzustellen, daß ihr
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei und
damit einen für ein gekündigtes Arbeitsverhältnis typischen Antrag
gestellt. Auch hier bejahte das Bundesarbeitsgericht die Zuständigkeit
der Arbeitsgerichte (NJW 01, 1373 ff). Das BAG kam zu dem Schluß, daß
damit nicht nur Streitgegenstand der Auseinandersetzung sei, ob das
Vertragsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden sei, sondern als
Vorfrage ebenso zu entscheiden sei, ob ein Arbeitsverhältnis vorläge.
Grundsätzlich ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen
Vertrages unselbständige Arbeit erbringt, also in einem persönlichen
Abhängigkeitsverhältnis steht. Die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag
und sonstiger Dienstverpflichtung begegnet im Alltag großen
Schwierigkeiten.
Entscheidend für die arbeitsrechtliche Beurteilung, ob ein
Arbeitsverhältnis vorliegt ist, wie sich das Rechtsverhältnis konkret
gestaltet. Die vertragliche Bezeichnung „freier Mitarbeiter“ schließt
das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses und damit
Arbeitsverhältnisses nicht aus. Indiz für ein Arbeitsverhältnis kann
zunächst die Weisungsabhängigkeit des Dienstverpflichteten sein. Die
Weisungen können sich beziehen auf die Art der Durchführung der
Leistung, als auch darauf, welche Leistung zu erbringen ist. Aber auch
Dienstverpflichtete, die fachlich keinerlei Weisungen unterworfen sind,
können dennoch Arbeitnehmer sein.
Weitere Indizien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sind die
Bestimmungen des Dienstberechtigten hinsichtlich der Lage der
Arbeitszeit, die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, regelmäßige
Berichterstattungspflichten und der Umfang der Pflicht zur
Arbeitsleistung, die es dem Dienstverpflichteten unter Umständen
unmöglich macht unternehmerisch am Markt teilzunehmen.