Dies hat das AG Frankfurt (Az.: 33 C 1402/13) am 29.08.2013
entschieden. Zwar bestehe bei einer Funktionsstörung der Heizung eine
Beseitigungspflicht des Vermieters, eine solche Störung führt aber nicht
automatisch zu einer Mietminderung, wenn der Mieter nicht konkret nachweist,
dass aufgrund der Funktionsstörung der Heizkörper die Aufrechterhaltung
angemessener Temperaturen in der Mietwohnung ganz oder teilweise nicht möglich
ist. Der Mieter muss also unter Angabe konkreter Temperaturen die Heizleistung in
den verschiedenen Räumen beschreiben und darlegen, welche konkreten
Beeinträchtigungen hiervon für die Nutzer der Räume ausgehen! Dass eine solche
Beweisführung nicht ganz leicht ist, leuchtet sicherlich ein. Aus diesem Grund
sollten Sie sich bei Ihrem Anwalt erkundigen, wie Sie „gerichtsfest“
aufzeichnen und später vortragen können, dass eine entsprechende
Beeinträchtigung vorliegt.
Gleiches gilt für den Fall, dass eine Heizung „erheblichen
Lärm“ verursacht. Auch hier liegt die Darlegungs- und Beweislast voll bei dem
Mieter. Aus diesem Grund sollten Sie bei dem Auftreten von Mängeln mit Ihrem
Anwalt das weitere Vorgehen besprechen, damit Ihnen keine Nachteile durch
Fehler bei der Dokumentation entstehen. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern
bedeutet oft – eigentlich leicht vermeidbare – finanzielle Einbußen.