LG Detmold, Urteil vom 07.10.2015
– 10 S 42/15
Mit Urteil vom 07.10.2015 wies das Landgericht Detmold die
Klage einer Mieterin auf Schimmelbeseitigung und Feststellung der Berechtigung
zur Minderung der Miete in der Berufung zurück.
Der Ausgangsstreit:
Die Parteien sind über einen Mietvertrag aus dem Jahr 2009 miteinander verbunden.
Bereits im Jahr 1988 ließ der Vermieter die zuvor vorhandenen einfach
verglasten Fenster durch Fenster mit Isolierverglasung ersetzen. Im Jahr 2013
kam es dann zur Schimmelbildung. Das erstinstanzliche Gericht hatte die Klage
auf Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die
Sachverständige hatte in ihrem Gutachten erklärt, dass ein Mangel an der Bausubstanz
nicht vorlag. Das Gebäude entsprach den zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr
1962/63 geltenden Anforderungen an den Wärmeschutz. Die Bewertung erfolgt auch
anhand der Anforderungen aus dem Jahr 1962/63 und nicht etwa anhand des
Standards des Jahres 1988. Der Einbau von neuen Fenstern mit Isolierverglasung ändert
hieran nichts, denn der bloße Einbau der Fenster ist nicht mit einem Neubau
oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar. Nach Erklärung
der Sachverständigen führte der Einbau der Fenster mit Isolierverglasung zu
einer Veränderung des Raumklimas. Der Taupunkt hatte sich von der
Einfachverglasung auf die Wand verlagert.
Die Entscheidung:
Das Landgericht weist die Berufung der Mieterin zurück. Die Veränderung des
Raumklimas soll nach Ansicht des Landgerichts Detmold dann keinen Mangel
darstellen, wenn dem durch ein angepasstes Heiz- und Lüftungsverhalten der
Mieter wirksam begegnet werden kann (vorausgesetzt, ein solches angepasstes
Verhalten ist dem Mieter zumutbar). Die klagende Mieterin hätte also durch
intensives Lüften und entsprechendes Beheizen der Räume die Luftfeuchtigkeit absenken
können und müssen. Sie hatte in dem Verfahren zu ihrem Heiz- und Lüftungsverhalten
nicht konkret vorgetragen und sich daher nicht entlastet.
Praxistipp: Nach
der Gefahrkreistheorie des Bundesgerichtshofs muss der Vermieter im Fall eines
Feuchtigkeitsschadens oder im Fall von Schimmelbildung zunächst einmal darlegen
und beweisen, dass ein Baumangel als Ursache ausgeschlossen werden kann.
Gelingt dem Vermieter der Beweis, muss der Mieter darlegen und beweisen, dass
ihm ein Fehlverhalten nicht vorzuwerfen ist. Gelingt auch dem Mieter dieser
Beweis, geht dies zu Lasten des Vermieters, der dann den Prozess verliert. In
dem von dem Landgericht entschiedenen Fall hat die Mieterin es verpasst,
ausreichend zu ihrem Heiz- und Lüftungsverhalten vorzutragen. Auch hätte wohl
dem Argument des Landgerichts, der Zeitpunkt der Schimmelpilzbildung weise auf
ein Fehlverhalten der Mieterin hin, beispielsweise durch Vorlage der
Heizkostenabrechnungen begegnet werden müssen.