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Mietrecht:

Der Anspruch auf Leistung der Kaution verjährt nach drei bis vier Jahren

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  

LG Duisburg, Urteil vom 28.03.2006 – 13 S 334/05

Zwischen Vermieterin und Mietern kommt es recht häufig zu Streitigkeiten über die Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses. Mit Urteil vom 28.03.2006 hat das Landgericht Duisburg entschieden, dass der Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses drei bis vier Jahre Zeit hat, um die Kaution von dem Mieter einzufordern.

Der Ausgangsstreit: Der Sachverhalt wird in dem Urteil des Landgerichts nicht dargelegt. Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Das Mietverhältnis begann bereits vor dem 01.01.2002. Die Mieter hatten die nach dem Mietvertrag zu leistende Kaution in Höhe von 4.000,00 DM nicht geleistet. Der Vermieter reichte am 08.01.2005 Mahnantrag bei Gericht ein, mit dem er die Leistung der Kaution gerichtlich geltend machte.

Die Entscheidung: Nachdem das Amtsgericht noch der Klage der Vermieter stattgegeben hatte, wurde diese auf die Berufung der Mieter hin abgewiesen. Die Mieter hatten sich erfolgreich darauf berufen, dass die Forderung verjährt ist. Gemäß § 194 Abs. 1 BGB unterliegt das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern, der Verjährung. Bei dem Kautionsanspruch handelt es sich um einen Anspruch, ein Tun zu fordern, nämlich eine Mietsicherheit zu stellen. Die Verjährungsfrist berechnet sich gem. § 199 Abs. 1 BGB. Demnach beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist dann drei Jahre. Als Beispiel: Für sämtliche Ansprüche, die im Jahr 2017 entstehen, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2017. Die regelmäßige Verjährungsfrist fängt dann mit Ende des Jahres 2017 an zu laufen und beträgt drei Jahre (also 2018, 2019, 2020). Soweit Ansprüche, die im Jahr 2017 entstanden sind, der regelmäßigen Verjährung unterliegen, tritt diese mit Schluss des Jahres 2020 ein.

Praxistipp: Für die Tatsache, dass der Mieter die Kaution geleistet hat, ist der Mieter beweispflichtig. Gerade bei längeren Mietverhältnissen werden Banken regelmäßig keine Unterlagen mehr für den Zeitraum bereithalten, zu dem die Kaution geleistet wurde. Mieter sollten sich daher unmittelbar nach Leistung der Kaution Nachweise zu ihren Unterlagen zu dem Mietverhältnis legen, die die Leistung der Kaution nachweisen.

 
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Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 11. Januar 2018
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 11. Januar 2018


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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