BGH: Wenn eine Quotenabgeltungsklausel vorsieht, dass sich
die Höhe der Beteiligung des Mieter nach dem
Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts
bestimmt, ist diese unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.05.2013 (VIII ZR
285/12) entschieden, dass eine von dem Vermieter als Allgemeine
Geschäftsbedingung in den Mietvertrag eingebrachte Quotenabgeltungsklausel,
nach der Berechnungsgrundlage für die Höhe der Beteiligung des Mieters der
Kostenvoranschlag eines vom Vermieter zu bestimmenden Malerfachgeschäfts ist,
gem. § 307 Abs. 1. S. BGB unwirksam ist. Eine solche Klausel benachteiligt den
Mieter unangemessen, da in ihrer für den Mieter nachteiligsten Auslegung der Kostenvoranschlag
bindend ist und dem Mieter die Möglichkeit des Nachweises geringer Kosten
abgeschnitten wird.
Quotenabgeltungsklauseln sollen dem Vermieter die
Möglichkeit geben, eine Beteiligung des Mieters an den Kosten der Durchführung
von Schönheitsreparaturen zu erhalten, wenn diese aufgrund des Zustands der
Wohnung eigentlich noch nicht fällig sind. Zum Teil werden solche Klauseln als
„verkappte Endrenovierungsklauseln“ angesehen, da Kostenvoranschläge der
Vermieter zum Teil so hoch ausfallen, dass es sich für den Mieter lohnt, eher
die Schönheitsreparaturen selber durchzuführen. Dieses Argument weist der BGH
aber zurück.
Bislang sind die Anforderungen des BGHs an die Formulierung
einer solchen Klausel noch so hoch, dass der weit überwiegende Teil der bislang
verwendeten Quotenabgeltungsklauseln an diesen Voraussetzungen scheitert. Die
nunmehr von dem BGH geprüfte Klausel entsprach, mit Ausnahme der Formulierung
zur Bestimmung der Höhe der Kosten, den Kriterien, die nach Ansicht des Großteils
der Literatur eine wirksame Quotenabgeltungsklausel zu erfüllen hat. Dies
zeigt, dass im Bereich der Schönheitsreparaturen jede Klausel individuell
geprüft werden sollte.