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Mietrecht:

BGH: Heizkostenabrechnung nach Leistungsprinzip

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  

BGH: Heizkostenabrechnungen sind zwingend nach dem Leistungsprinzip zu erstellen; erstellt der Vermieter die Abrechnung nach dem Abflussprinzip, muss erneut abgerechnet werden, eine Kürzung nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV kommt nicht in Frage

Heizkostenabrechnungen sind nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01. Februar 2012 (VIII ZR 156/11) zwingend nach dem Leistungsprinzip und nicht nach dem Abflussprinzip zu erstellen. Dies folge aus § 7 Abs. 2 HeizkostenV.

Abflussprinzip meint, dass der Vermieter sämtliche Kosten, mit denen er im Abrechnungsjahr belastet wird, in eine Abrechnung einstellen kann. Nach dem Leistungsprinzip können nur solche Kosten abgerechnet werden, für die im Abrechnungsjahr tatsächlich eine Leistung erbracht wurde. Beispielsweise werden für Stromkosten im Abrechnungsjahr (z.B. 2010) regelmäßige Vorauszahlungen geleistet. Im Jahr 2010 wird durch den Stromversorger dann noch über die tatsächlich angefallenen Kosten für 2009 abgerechnet. Die Abrechnung für das Jahr 2010 erteilt der Stromversorger dann im darauffolgenden Jahr (2011). Nach dem Abflussprinzip kann der Vermieter die Kosten abrechnen, die ihm im Abrechnungsjahr angefallen sind (für 2010 also die Vorauszahlungen und die Nachzahlung für 2009). Bei Abrechnung nach dem Leistungsprinzip sind die Vorauszahlungen für 2010 und das Ergebnis der in 2011 erstellten Abrechnung für das Jahr 2010 relevant (die in 2010 tatsächlich angefallenen Kosten).

Außerdem kann eine bereits nach dem Abflussprinzip erstellte Abrechnung nicht dadurch gerettet werden, dass einfach eine 15% Kürzung nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV vorgenommen wird. Vielmehr muss die Abrechnung vollständig neu, nach den tatsächlich im Abrechnungsjahr angefallenen Heizkosten erstellt werden.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Hardenbergstraße 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Montag, 27. Februar 2012
Letzte Aktualisierung: Montag, 27. Februar 2012


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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