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Mietrecht:

BGH: Eine abstrakter Sicherheitszuschlag von 10% kann bei der Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen nicht verlangt werden

von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai  

BGH: Bei der Anpassung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten darf der Vermieter nicht „abstrakt“ einen Sicherheitszuschlag von 10% auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten verlangen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2011 (VIII ZR 294/10) der zuletzt häufiger anzutreffenden Praxis der Vermieter den Boden entzogen, bei der Neuberechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nach Vorlage einer Jahresabrechnung einen abstrakten Sicherheitszuschlag von 10% aufzuschlagen. Wenn zur Begründung der Höhe der neuen Vorauszahlungen alleine auf das Abrechnungsergebnis der aktuellen Abrechnung verwiesen wird, darf der Jahresbetrag nur durch 12 geteilt werden, um so die angemessenen monatlichen Vorauszahlungen zu bestimmen.

Aber: der BGH erklärt gleichzeitig, dass der Vermieter wahrscheinlich steigende Betriebskosten berücksichtigen darf. Hierfür reicht es aber nicht aus, „abstrakt“, ohne weitere Begründung auf sämtliche Betriebskosten 10% aufzuschlagen. Vielmehr muss für die einzelnen Betriebskostenarten dargelegt werden, dass sich diese vorrausichtlich erhöhen werden. Die Anforderungen an eine solche Begründung sollen laut den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht hoch sein.

Nach dieser Entscheidung dürfte es möglich sein, bei den energieabhängigen Betriebskosten unter Hinweis auf die ständig steigenden Kosten einen Aufschlag in Höhe der durchschnittlichen Preissteigerung der letzten Jahre vorzunehmen. Für andere Betriebskostenarten wird man eine zu erwartende Preissteigerung (neuer Vertrag; Gebühren- oder Steuererhöhung) im laufenden Jahr verlangen müssen. 

Die Begründung kann auch nachgereicht werden.



 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
 
Rechtsanwalt Nima Armin Daryai Daryai & Kuo Rechtsanwälte GbR
Wielandstraße 34
12159 Berlin (Tempelhof-Schöneberg)
Telefon: +49 (0)30 460 64 794
Fax-Nr.: +49 (0)30 460 64 795
Tätigkeitsschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Arbeitsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 10. November 2011
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 10. November 2011


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
Mietrecht Rechtsanwalt Nima Armin Daryai, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Nima Armin Daryai
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