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Arbeitsrecht: |
Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Schutz der Arbeitnehmer
Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang in Bezug
auf das Arbeitsverhältnis, wie z. B. Fristen oder Inhalt der
Unterrichtung zu berücksichtigen und zu beachten haben, wird in § 613 a
BGB geregelt.
§ 613 a BGB regelt Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern, wenn der Betrieb auf einen anderen Inhaber übergeht. Er
dient in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber sieht
eine gemeinsame Haftung von altem und neuen Arbeitgeber vor; sie haften
nebeneinander. Der neue Arbeitgeber tritt in die Rechte und Pflichten
der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, während der alte Inhaber
daneben für die sich aus den Arbeitsverträgen ergebenden
Verpflichtungen, die vor dem Übergang bestanden und vor Ablauf eines
Jahres fällig werden, einstehem muss. Kündigungen, die wegen des
Betriebsüberganges ausgesprochen werden, sind unwirksam, jedoch bleibt
das Rechts aus einem anderen Grund zu kündigen, erhalten.
Betriebsübergang
§ 613 a BGB gilt nur und ausschließlich für Betriebsbergänge. Ein
Betrieb ist eine wirtschaftliche Einheit, die aus einer
organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen besteht und
die zur Ausübung einer zielgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit
eingesetzt wird. Diese Tätigkeit darf nicht nur für eine kurze Zeit
gewollt sein. Nach der Rechtsprechung sind Indizien für einen
Betriebsübergang insbesondere die Art des betreffenden Unternehmens, der
Übergang vorhandener Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter,
der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die
Übernahme der Belegschaft, der Übergang der Kundschaft und der Grad der
Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten
Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser
Tätigkeit. Nicht nur ganze Betriebe, sondern auch Betriebsteile können
Gegenstand eines Betriebsübergangs sein, entscheidend ist allein, ob die
Identität des Betriebs oder des Betriebsteils erhalten bleibt. Ist das
nicht der Fall, liegt kein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang
vor.
In Betrieben, die über wenige Betriebsmittel verfügen und deren
Identität im Wesentlichen von der menschlichen Arbeitskraft geprägt
wird, kann die Übernahme der Arbeitnehmer einen Betriebsübergang
darstellen. Andererseits kann in der alleinigen Übernahme der prägenden
Betriebsmittel ohne Personal ebenfalls ein Betriebsübergang liegen. Wird
ein stillgelegter Betrieb erworben, ist nicht von einem
Betriebsübergang auszugehen. Es muss aber zuvor die ernsthafte Absicht
bestanden haben den Betrieb endgültig stillzulegen. Die Arbeiten müssen
ferner eingestellt und die den Betrieb ausmachende Organisation
aufgelöst worden sein. Die Stilllegung muss einige Zeit andauern.
Eine mündliche Unterrichtung ist nicht ausreichend
Der Arbeitnehmer ist hinsichtlich des Betriebsübergangs vorher vom
alten Arbeitgeber oder von dem neuen Inhaber in Textform umfassend zu
unterrichten. Eine mündliche Unterrichtung ist nicht ausreichend. Die
Unterrichtung betrifft gemäß § 613 a BGB folgende Punkte:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
Durch die sehr weitreichende Pflicht zur Information soll der
Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob er von
seinem Recht auf Widerspruch Gebrauch macht oder nicht. So umfasst die
Unterrichtung über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen
des Übergangs des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitnehmer z. B.
beabsichtigte Kündigungen beim Erwerber, ein laufendes
Insolvenzverfahren beim Erwerber, die unmittelbaren Folgen
bevorstehender Umstrukturierungsmaßnahmen beim Erwerber, geplante
Änderungen, insbesondere Streichungen von Entgeltbestandteilen beim
Erwerber, oder sonstige Entgeltanpassungen, das Bestehen oder der
baldige Abschluss eines Interessensausgleichs oder Sozialplans, soweit
Ansprüche, insbesondere aus dem Sozialplan, für den widersprechenden
Arbeitnehmer bestehen können.
Der Arbeitnehmer kann gemäß § 613 a Absatz 6 BGB dem Übergang des
Arbeitsverhältnisses innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang
der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann
gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt
werden. Ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung durch den früheren oder
jetzigen Arbeitgeber gemäß § 613 a Absatz 5 nicht erfolgt, wird die dem
Arbeitnehmer zustehende Frist für den Widerspruch gegen den Übergang des
Arbeitsverhältnisses nicht in Gang gesetzt. Der Widerspruch ist in
einem solchen Fall auch noch nach Ablauf der Monatsfrist möglich. Nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht keine zeitliche
Beschränkung, allenfalls durch Verwirkung.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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