Sowohl bei Heizkosten als auch bei den Wasserabrechnungen
wird zwischen Verwaltern und den Mieterin häufiger darüber gestritten, ob der
Mieter das Recht hat, die Einzelverbrauchsdaten des Objekts einzusehen. Einer
Einsichtnahme durch den Mieter wird von Verwaltern häufig mit dem Argument
widersprochen, dass dies aus Datenschutzgesichtspunkten zulässig sei.
Mit einem Urteil vom 17.10.2013 hat sich nunmehr die 67.
Kammer (Gz.: 67 S 164/13) des Landgerichts einer Entscheidung der 65. Kammer angeschlossen, dass
der Mieter ein Recht auch auf Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten hat.
Der Mieter benötige die Angaben zu den Einzelverbrauchsdaten, um nachprüfen zu
können, ob diese richtig addiert seien. Erst aufgrund der Gesamtaddition der
Einzelverbrauchsdaten könne dann im Vergleich mit dem Gesamtverbrauch überprüft
werden, ob die Leitungsverluste in der Immobilie überhöht sind. In diesem Fall
könnte der Mieter dann dem Vermieter Unwirtschaftlichkeit als Einwand
entgegenhalten. Datenschutzgesichtspunkte könnten dem nicht entgegengehalten
werden.
Von Bedeutung sind auch die prozessualen Ausführungen des
Landgerichts. Es geht mit dem BGH davon aus, dass eine Nachforderung aus einer
Betriebskostenabrechnung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig ist. Das
Einsichtsrecht des Mieters führt aber dazu, dass er, wenn er die Einsichtnahme
noch nicht erhalten hat oder aber die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend
sind, ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachforderung und den
Betriebskostenvorauszahlungen nach § 273 Abs. 1 BGB ausüben kann.
Mieter sollten sich daher nach dem Zugang einer
Nebenkostenabrechnung frühstmöglich entscheiden, ob diese überprüft werden
soll, und wenn ja, hier möglichst bald eine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen
verlangen. Vermietern ist weiterhin dringend zu raten, Mietern die Möglichkeit
zu geben, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen. Ergebnis des
Rechtsstreits war nämlich, dass der Mieter zwar zur Zahlung verurteilt wurde,
der Vermieter aber die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, weil er dem Mieter
erst in der Berufungsverhandlung Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten
gegeben hat.