Arbeitsrecht: |
Berufsausbildungsverhältnis |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
Die Berufsausbildung umfasst die Berufsausbildungsvorbereitung, die
Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche
Umschulung (BBiG). Begründet wird das Berufsausbildungsverhältnis durch
einen Berufsausbildungsvertrag der schriftlich niederzulegen ist und der
bei Minderjährigen auch von den Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen
ist. Hauptpflicht des Ausbildenden ist die Verpflichtung dafür Sorge zu
tragen, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht. Hieraus
resultiert eine Beschäftigungspflicht. Der Auszubildende hat
demgegenüber die Verpflichtung, die Fertigkeiten und Fähigkeiten zu
erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Die vereinbarte Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens
drei Monate betragen. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf
der Ausbildungszeit. Dies ist die Ablegung des letzten Teils der
Prüfung. Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung verlängert es sich bis
zur nächsten Wiederholungsprüfung. Nach Ablauf der Probezeit kann das
Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbildenden nur aus wichtigem Grund
fristlos und vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen
gekündigt werden. Bei Beendigung ist ein Ausbildungszeugnis
auszustellen.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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Otto-Suhr-Alle 115 |
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14050 Berlin (Charlottenburg) |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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