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Arbeitsrecht: |
Befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Unbefristetes Dauerschuldverhältnis
Das Arbeitsverhältnis ist vom Grundsatz her als unbefristetes
Dauerschuldverhältnis ausgestaltet. In zunehmendem Maße wird jedoch von
der Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen Gebrauch
gemacht. Wegen des Zieles der Verhinderung der Umgehung bestimmter
Schutzgesetze, die für Arbeitnehmer gelten, ist die Befristung von
Arbeitsverhältnissen an bestimmte Maßgaben gebunden, die geregelt sind
im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).
Notwendig für die Rechtmäßigkeit der Befristung ist regelmäßig ein
sachlicher Grund, insbesondere wenn die Befristung einen Zeitraum von
zwei Jahren übersteigt. In § 14 TzBfG werden zulässige sachliche
Befristungsgründe exemplarisch aufgezählt, die aber nicht abschließend
sind. Ein sachlicher Grund kann danach insbesondere dann vorliegen, wenn
1.
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der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht
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2.
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die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium
erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine
Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
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3.
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der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird
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4.
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die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt
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5.
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die Befristung zur Erprobung erfolgt
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6.
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in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
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7.
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der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und
er entsprechend beschäftigt wird oder
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8.
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die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
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Eine Befristung wegen des vorübergehenden Mehrbedarfs an
Arbeitskräften ist gerechtfertigt, wenn im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für
die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das
vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der
Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde
liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber
im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit
erhält, deren Richtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu
überprüfen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung
(st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 4.12.2002, 7 AZR 437/01). Bei einer
Befristung wegen eines Mehrbedarfes, muss der Arbeitnehmer gerade wegen
des Mehrbedarfs eingestellt worden sein. Der Mehrbedarf muss absehbar
begrenzt sein. Als Befristungsgrund könnte in Betracht kommen die
Abarbeitung eines konkreten Auftrages, der fristgerecht erledigt werden
muss. Typische Mehrbedarfsfälle sind die Saisonarbeitsverhältnisse.
Unternehmerische Unsicherheiten bei der Berechnung des
Arbeitskräftebedarfes rechtfertigen keine Befristung wegen Mehrbedarfes.
Vertretungsfälle gemäß § 14 I 2 Nr. 3 TzBfG und somit sachliche Gründe
für die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers können Krankheit,
Urlaub, Mutterschutz, etc. eines Arbeitnehmers sein. Zwischen dem
Ausfall des Arbeitnehmers und dem Abschluss des befristeten
Arbeitsverhältnisses muss ein Zusammenhang bestehen.
Die Befristung zur Erprobung ist allgemein anerkannt. Auch im BGB, dort §
622 Abs. 3 BGB, ist eine Probezeit vorgesehen. Diese muss im
Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden und wird in der Regel 6
Monate nicht übersteigen können. Ist eine längere Probezeit vereinbart,
ist der Arbeitgeber für deren Erfordernis darlegungs- und
beweispflichtig. Die befristete Verlängerung einer Probezeit ist
rechtlich nicht ausgeschlossen.
Zu den in der Person des Arbeitnehmers zählenden Gründen gemäß § 14 I 2
Nr. 6 TzBfG gehören etwa die Beendigung der Aufenthaltserlaubnis oder
die Aus- oder Weiterbildung von Arbeitnehmern, denen Daueraufgaben nicht
übertragen wurde. Auch der ausdrückliche Wunsch eines Arbeitnehmers
nach Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann einen
sachlichen Grund darstellen.
Unter § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG fallen insbesondere Befristungen, die wegen
drittfinanzierter Forschungsvorhaben vereinbart werden. Dies ist der
Fall, wenn finanzielle Mittel nur für einen bestimmten Arbeitsplatz für
eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Notwendigkeit
allgemeiner Einsparungen stellt hingegen keinen hinreichenden sachlichen
Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses dar.
Sofern ein sachlicher Grund für die nachträgliche Befristung eines
unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorliegt, ist diese wirksam.
Befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund
Nach dem § 14 II 1 TzBfG können befristete Arbeitsverträge ohne
sachlichen Grund geschlossen werden, sofern die Befristung 2 Jahre nicht
übersteigt Innerhalb dieser Rahmenfrist kann die Befristung bis zu 3 x
verlängert werden. Die Befristung muss kalendermäßig bestimmt und
vereinbart werden. Die Erleichterung für den Abschluss eines befristeten
Arbeitsverhältnisses gilt ausschließlich für Neueinstellungen, eine
Vorbeschäftigung darf nicht vorliegen. Eine Verlängerung innerhalb der
Rahmenfrist von 2 Jahren darf sich nur auf den Beendigungszeitpunkt des
Arbeitsverhältnisses beziehen. Der sonstige Vertragsinhalt muss
unberührt bleiben. Auch eine Besserstellung des Arbeitnehmers im
Vergleich zum vorherigen Vertrag kann einen unzulässigen Neuabschluss
darstellen .. Eine Verlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG liegt
nicht vor, wenn neben dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts des
befristeten Arbeitsvertrags gleichzeitig der Vertragsinhalt geändert
wird. Dies gilt auch bei der Vereinbarung von aus Sicht des
Arbeitnehmers verbesserten Arbeitsbedingungen (BAG v. 23.08.06).
Vereinbaren hingegen die Parteien während der Dauer des sachgrundlos
befristeten Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit
eine Änderung der Arbeitsbedingungen, unterliegt diese Vereinbarung
nicht der Befristungskontrolle, weil die Vereinbarung keine neue
Befristungsabrede enthält (BAG v. 19.10.05, Az.: 7 AZR 31/05; BAG v.
23.08.06, Az.: 7 AZR 12/06). Die Vereinbarung über das Hinausschieben
des Beendigungszeitpunkts muss ferner vor Ablauf des bisherigen
Vertrages schriftlich getroffen werden.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund ist gem.
§ 14 Abs. 2a TzBfG ferner bis zu 4 Jahren möglich, wenn ein Unternehmen
neu gegründet worden ist. Eine rechtliche Umstrukturierung von
Unternehmen ist ausdrücklich keine Neugründung. Eine mehrfache
Befristung innerhalb der Rahmenfrist von 4 Jahren ist möglich und
unterliegt keiner Beschränkung.
Die Regelung des § 14 III TzBfG , wonach ältere Arbeitnehmer, die das 58
Lebensjahr vollendet haben, auf Grund befristeter Arbeitsverträge ohne
sachlichen Grund beschäftigt werden dürfen, ist nach einer Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom 22.11.2005, ABlEU 2006 Nr.C 36,
S.10) mit dem Gemeinschaftsrecht wegen Altersdiskriminierung nicht
vereinbar. Nach einer Entscheidung des BAG (BAG v. 26.04.06, Az.: 7 AZR
500/04) ist das nationale Gericht bei Verstoß einer innerstaatlichen
Regelung gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatz gehalten,
eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen,
ohne das die vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragt oder
abgewartet werden müsste. Auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe
ist die Regelung anzuwenden, die für die übrigen Arbeitnehmer gilt. Der
Gesetzgeber hat jetzt mit einer ab dem 1. Mai 2007 geltenden Neufassung
der Altersbefristung im Sinne von § 14 Abs. 3 TzBfG reagiert. Es heißt
dort nun:
„Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen
eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren
zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar
vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate
beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an
einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten
oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der
Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des
Arbeitsvertrages zulässig.“
Die Befristungsmöglichkeit geht somit über das hinaus, was die sonstigen
Befristungen ohne Sachgrund in zeitlicher Hinsicht bieten.
Voraussetzung ist allerdings, dass der betreffende Arbeitnehmer
mindestens 52 Jahre alt ist und zuvor vier Monate beschäftigungslos war.
Zur Beschäftigungslosigkeit gehören auch Zeiten, in denen der
Arbeitslose z. B. Ein-Euro-Jobs ausgeübt hat. Innerhalb der fünf Jahre
kann bei demselben Arbeitgeber der Arbeitsvertrag beliebig oft
verlängert werden.
Die Neuregelung der Altersbefristung stößt nicht überall auf Gegenliebe.
So wird befürchtet, dass dem Missbrauch Vorschub geleistet wird. Auch
sei die Höchstbefristung von fünf Jahren im Verhältnis zu den anderen
zeitlichen Befristungen nicht nachvollziehbar (zwei bzw. vier Jahre),
weil nicht sachlich begründet. Gleiches gelte für die Voraussetzung der
Beschäftigungslosigkeit von vier Monaten.
Ende der befristeten Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge enden mit der kalendermäßig vereinbarten
Zeit oder mit Erreichen des Zweckes (§15 TzBfG). Ist eine
Zweckbefristung vereinbart worden, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
von dem Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichten. Der Arbeitsvertrag
endet dann zwei Wochen nach der Mitteilung, die schriftlich erfolgen
sollte.
Während des Laufs des befristeten Arbeitsverhältnisses kann dieses
sowohl außerordentlich, als auch ordentlich gekündigt werden. Letzteres
ist allerdings nur möglich, wenn die ordentliche Kündigung ausdrücklich
vereinbart worden oder gemäß geltendem Tarifvertrag vorgesehen ist
Unwirksame Befristung
Ist eine unwirksame Befristung vereinbart worden, gilt der
Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 TzBfG). Der
Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit der Befristung spätestens innerhalb
einer Frist von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten
Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht geltend machen (§ 17 TzBfG)
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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Telefon: (030) 3000 760-0 |
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Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33 |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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