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Arbeitsrecht: |
Außerordentliche (fristlose) arbeitgeberseitige Kündigung |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
Soziale Auslauffrist
Für die außerordentliche Kündigung gelten die Grundsätze, die
vorstehend bereits für die ordentliche Kündigung dargestellt wurden. Die
außerordentliche Kündigung ist sowohl bei befristet als auch auf
unbefristeten Arbeitsverhältnissen zulässig. Wie der Begriff der
fristlosen Kündigung schon sagt, ist die Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfrist nicht erforderlich. Dies hindert den Arbeitgeber aber
nicht mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung zugleich eine soziale
Auslauffrist auszusprechen; der Kündigungstermin wird damit
hinausgeschoben. Das Einhalten der Auslauffrist ist grundsätzlich
freiwillig und die Gründe sind unerheblich. Wird eine Auslauffrist
gewährt, ist es wichtig klarzustellen, dass es sich weiterhin um eine
außerordentliche Kündigung handelt. Die Kündigung ist für beide
Vertragsparteien, also auch wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
fristlos kündigen möchte, allerdings nur dann zulässig, wenn ein
wichtiger Grund gem. § 626 I BGB vorliegt. Wann ein Grund wichtig genug
ist, läßt sich nicht präzise formulieren und hängt maßgeblich von der
Art und Schwere des Vertragsverstoßes ab. So stellt ein Diebstahl von
Sachen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, fast immer einen Grund
zur fristlosen Kündigung dar. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts kommt es hierbei auch nicht auf die Werthaltigkeit
des entwendeten Gegenstandes an. Auch ständiges Zuspätkommen kann einen
Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Dies ist jedenfalls dann der
Fall wenn der Arbeitnehmer deshalb schon mehrere Abmahnungen erhalten
hat und sich sein vertragswidriges Verhalten über einen längeren
Zeitraum fortsetzt.
Gröbliche Pflichtverletzungen
Ein wichtiger Grund ist nach § 626 I BGB dann gegeben, wenn Tatsachen
vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der
Arbeitsvertragsparteien bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
bzw. bis zur vereinbarten Beendigung des befristeten
Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe
kommen in erster Linie gröbliche Pflichtverletzungen in Frage, wobei
nicht notwendigerweise ein Verschulden vorliegen muß. Eine einmalige
Verletzung von Pflichten, die auf Fahrlässigkeit beruht und keine
Wiederholungsgefahr birgt, ist nicht ausreichend zur fristlosen
Kündigung. Als an sich geeignete Gründe kommen Gründe in Betracht, die
personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Natur sind. In der Regel
wird auch für die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung zuvor die
Erteilung einer Abmahnung verlangt. Dies jedenfalls dann, wenn auf Grund
fortgesetzter Vertragsverletzung fristlos gekündigt werden soll.
Kündigungsfrist
Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit für den Ausspruch einer
fristlosen Kündigung ist, daß sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Die
Frist beginnt vom dem Zeitpunkt an, in dem der Kündigungsberechtigte
von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen vollständig und sicher
Kenntnis erlangt. Wartet der Kündigungsberechtigte noch eine weitere
Zeit ab, gibt er zu erkennen, daß ihm eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist
zugemutet werden kann. Eine Hemmung der Frist ist so lange möglich, als
der Arbeitgeber sich in der erforderlichen Eile um Aufklärung bemüht.
Der Arbeitgeber muß nicht auf Grund unsicherer Kenntnis eine fristlose
Kündigung aussprechen, nur um die Frist zu wahren. Er kann den
Arbeitnehmer befragen, sowie andere Arbeitnehmer, die ihm Auskunft geben
könnten. Dies muß allerdings in der gebotenen Eile erfolgen.
Betriebsrat
Existiert in dem Betrieb ein Betriebsrat, so ist dieser, wie vor
jeder anderen Kündigung auch, anzuhören. Die Zwei-Wochen-Frist wird
hierdurch nicht verlängert. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat so
rechtzeitig zu informieren, dass dessen Drei-Tage-Frist zur
Stellungnahme eingehalten wird, damit er innerhalb der Zwei-Wochen Frist
die außerordentliche Kündigung noch erklären kann. Nach Ablauf der
Kündigungserklärungsfrist als Ausschlußfrist wird unwiderruflich
vermutet, daß ein an sich „wichtiger Grund“ nicht mehr geeignet ist, die
Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist zu begründen. Die außerordentliche Kündigung ist damit
nicht mehr statthaft.
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Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
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Kanzlei Stieglmeier |
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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