Werden im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit durch einen Arbeitnehmer Sach- und Vermögensschäden beim Arbeitgeber verursacht, kann dies unter Umständen Schadensersatzansprüche auslösen.
Von der Rechtsprechung wurden zur Beurteilung der Arbeitnehmerhaftung die „Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung“ entwickelt. Diese finden Anwendung auf alle betrieblich und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbrachten Tätigkeiten. Von der Beschränkung der Haftung kann nicht abgewichen werden, da es sich um ein zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht handelt. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer für jeglichen von ihm verursachten Schaden aufkommt und Schadensersatz zu leisten hat, ist somit unwirksam. Nur wenn ein Ausgleich für die Haftungsverschärfung vereinbart ist, kann von den Regeln der beschränkten Arbeitnehmerhaftung abgewichen werden.
Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich zunächst danach, ob der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haftet der Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung nicht für leichte Fahrlässigkeit. Davon ist auszugehen, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung gering und das Versehen als verständlich anzusehen ist (BAG v. 05.02.04, Az.: 8 AZR 91/03). Diese Schäden hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Ist von einer mittleren Fahrlässigkeit auszugehen, wie dies etwa bei einem Missachten der Vorfahrt im Straßenverkehr der Fall sein kann, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber quotal haften. Im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer in der Regel allein. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und außer Acht läst. Bei grober Fahrlässigkeit sind nicht nur objektive, sondern auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur darauf an, „was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg voraussehbar war, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte.“ (BAG v. 12.11.98, NZA 99, 263 f). Grobe Fahrlässigkeit lag im Falle eines Berufskraftfahrers vor, der während einer Fahrt einen Telefonanruf entgegennahm, währenddessen in auf dem Beifahrersitz liegenden Unterlagen blätterte und deshalb eine auf Rot geschaltete Ampel überfuhr und einen Verkehrsunfall verursachte (BAG a. a. O.). Auch ein inkassoberechtigter Restaurantleiter eines Zugrestaurants, der seine Kellnerbrieftasche unverschlossen und unbeaufsichtigt im Restaurantwagen zurückließ, um zu telefonieren, handelte grob fahrlässig (BAG v. 15.11.01, AP § 611 BGB, Nr. 121). Gleiches gilt für eine Ärztin, die Blutkonserven mit der falschen Blutgruppe verabreichte, weil sie zuvor die Blutgruppe der Patientin nicht festgestellt hatte und Bluttests falsch ausführte BAG v. 25.09.97, AB § 611, Nr. 111).
Die Haftung des Arbeitnehmers kann sich mindern, wenn dem Arbeitgeber ein Mitverschulden am Schadenseintritt anzulasten ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine mangelhafte Organisation im Betrieb vorherrscht, Arbeitnehmer unzureichend überwacht werden, der Arbeitnehmer wegen ständig zu leistender Überstunden überlastet ist oder das zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterial fehlerhaft ist.
Eine betragsmäßige Beschränkung der Haftung, auch bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit, kommt in Betracht, wenn der verursachte Schaden in keinem Verhältnis zu dem Verdienst des Arbeitnehmers steht. Die Rechtsprechung geht von einem deutlichen Missverhältnis dann aus, wenn der Schaden sich auf mehr als 3 bis 3,5 Bruttomonatslöhne beläuft ( BAG v. 18.01.07, Az.: ( AZR 250/06).