Arbeitsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle (§ 305 BGB), soweit die
Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber gestellt werden und für eine
Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. In der Regel ist dies der
Fall. Gemäß § 310 Absatz IV, Satz 2 BGB sind die im Arbeitsrecht
geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Bei mehrmaliger
Verwendung eines vorformulierten Arbeitsvertrages oder bei Verwendung
eines Musters geht die Rechtsprechung von einer „Vielzahl“ aus.
Die Formulierung in § 310 IV 2 BGB : “Bei der Anwendung auf
Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten
angemessen zu berücksichtigen“ sorgte wegen der möglichen weiten
Auslegung für Unsicherheiten, die bis heute andauern. Jedem Urteil,
welches sich mit der AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen befasst,
insbesondere einem des Bundesarbeitsgerichtes, wird deshalb besondere
Aufmerksamkeit geschenkt, erhofft man sich davon doch wieder
Rechtssicherheit und Verlässlichkeit sowohl auf Arbeitgeber- als auch
auf Arbeitnehmerseite. Nach dem das BAG am 25.05.05 (Az.: 5 AZR 572/04)
vom Grundsatz her entschieden hat, dass Ausschlussfristen in
Arbeitsverträgen im Arbeitsleben üblich sind und deshalb gemäß § 310 IV 2
BGB auch im Hinblick auf eine AGB-Kontrolle unter bestimmten
Voraussetzungen Bestand haben, liegen nun zwei weitere Entscheidungen
vor.
In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass der Arbeitgeber sich
das Recht vorbehält dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen oder
ihn an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. Nach § 307 Absatz 1 BGB
sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie
den Vertragspartner, hier den Arbeitnehmer, unangemessen benachteiligen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich über eine Regelung in einem
Arbeitsvertrag zu entscheiden, wonach sich der Arbeitgeber unter Wahrung
der Interessen des Arbeitnehmers vorbehielt diesem ein anderes
Arbeitsgebiet zuzuweisen und hiervon schließlich Gebrauch machte (BAG v.
11.04.06, Az.: 9 AZR 557/05). Der Arbeitnehmerin wurde ein neues
Arbeitsgebiet an einem an deren Ort zugewiesen.
Hinsichtlich der Versetzung an einen anderen Ort führte das BAG aus,
dass sich dieses Recht des Arbeitgebers aus § 106 GewO herleite, soweit
in dem Arbeitsvertrag oder anderen Bestimmungen eine Regelung hierzu
nicht getroffen wurde.
Eine Klausel, die das Recht der Zuweisung eines fachlich anderen
Arbeitsgebietes beinhaltet, ist dann nicht unwirksam, wenn der
Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt wird. Dies wäre der Fall,
wenn der Arbeitgeber ohne Rücksichtnahme auf die Belange des
Arbeitnehmers seine eigenen rücksichtslos durchsetzen würde. Dies war in
dem zu beurteilenden Rechtsstreit nicht der Fall. Der Wortlaut der
Klausel bezog die Interessen des Arbeitnehmers ausdrücklich ein. Auch
die konkrete Betrachtung der Interessen der Arbeitnehmerin und des
Arbeitgebers führte nicht zu dem Ergebnis, dass vorliegend die
Arbeitnehmerin unbillig benachteiligt wurde. Das Bundesarbeitsgericht
wies auch darauf hin, dass Versetzungsklauseln dem im Arbeitsrecht
bestehenden spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis
Rechnung tragen. Als Dauerschuldverhältnis bedürfe das Arbeitsverhältnis
einer ständigen Anpassung. Selbst wenn der Arbeitnehmer langjährig eine
bestimmte Arbeit verrichtet hat, lässt sich hieraus nicht herleiten,
dass die Arbeitspflichten sich nur noch auf diese Arbeit beziehen. Dies
ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in anderer Weise
eingesetzt werden kann.
Eine Versetzungsklausel, die die Versetzungsgründe nicht benennt,
verstößt in der Regel auch nicht gegen das Transparentgebot des § 307
Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Benennung sämtlicher in der Zukunft eventuell
sich ergebender Versetzungsgründe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
ist kaum möglich. Eine solche Vorgabe würde den Besonderheiten des
Arbeitsrechtes nicht Rechnung tragen.
Eine weitere Regelung in vielen Arbeitsverträgen betrifft die
Rückzahlung von vom Arbeitgeber aufgewandten Aus- und Fortbildungskosten
durch den Arbeitnehmer, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet. Das eine solche Vereinbarung unter engen
Voraussetzungen zulässig ist, hatte das Bundesarbeitsgericht in der
Vergangenheit bereits mehrfach entschieden. Das Interesse des die
Fortbildung finanzierenden Arbeitgebers an der möglichst langen Nutzung
der Kenntnisse des Arbeitnehmers, ist legitim. Berücksichtigt werden
müssen aber auch die Interessen des Arbeitnehmers, der seinen
Arbeitsplatz frei wählen können muss ohne damit finanziellen Schaden zu
erleiden. Auch unter Einbezug einer nunmehr vorzunehmenden AGB-Kontrolle
hält das BAG an der Zulässigkeit einer
Ausbildungsrückzahlungsverpflichtung fest. Voraussetzung ist jedoch,
dass eine derartige Zahlungsverpflichtung nicht zu einer übermäßigen
Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des
Arbeitsnehmers führt (BAG v. 11.04.06, Az.: 9 AZR 610/05). In der
Klausel müssen somit die Interessen des Arbeitnehmers angemessen
berücksichtigt werden. Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer in jedem
Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur
Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist, ist gemäß § 307 BGB
unwirksam. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene
Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch
eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht zu entgehen. Eine
Rückzahlungsklausel, die nicht danach unterscheidet aus welchen Gründen
das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet, berücksichtigt nur die Interessen
des Arbeitgebers. So würde auch im Falle einer durch den Arbeitgeber
ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung vor Ablauf der Frist eine
Rückzahlungsverpflichtung der Fortbildungskosten bestehen. Der
Arbeitnehmer würde dann mit den fehlgeschlagenen Investitionen des
Arbeitgebers belastet. Diese sind aber grundsätzlich vom Arbeitgeber zu
tragen. Diesen Grundsatz hat das das Bundesarbeitsgericht erneut
bekräftigt (BAG, Urteil vom 18.3.2014, 9 AZR 545/12). Durch eine solche
undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen
benachteiligt (BAG Urteil v. 28.05. 2013, 3 AZR) . Es ist nicht
zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden
aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der
vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des
vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden.
Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber an der weiteren Qualifikation des
Arbeitnehmers selbst kein Interesse hat. In diesem Fall wäre eine
Bindungsdauer von drei Jahren nicht durch ein billigenswertes Interesse
des Arbeitgebers gedeckt. Grund: Will oder kann der Arbeitgeber die
durch die Fortbildung erlangte weitere Qualifikation des Arbeitnehmers
nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der
Rückzahlungsverpflichtung auf den Arbeitnehmer ausübt und durch den er
in seiner durch Art. 12 GG geschützten Kündigungsfreiheit betroffen
wird, nicht gegen ein Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst
weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Arbeitnehmers
abgewogen werden. Es fehlt an einer Rechtfertigung der langen
Bindungsdauer (BAG a.a.O.).