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Arzthaftungsrecht:

Ärztliche Aufklärung vor Schönheitsoperationen

von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier  
Der Arzt muss den Patienten vor einem ärztlichen Eingriff rechtzeitig und umfassend über die Therapie und die Risiken aufklären. Danach muss der Patient darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen geführt werden.
Der Patient muss in die Lage versetzt werden, zu entscheiden ob er den belastenden Eingriff oder einen Misserfolg hinnehmen will.

Es ist ebenfalls aufzuklären über Folgen, die auch im Entfernten im Zusammenhang mit der Operation stehen können ( BGH NJW 91, 2349 ff). Weil eine wirksame Einwilligung nur bei ausreichender Aufklärung vorliegt, hat der Arzt nachzuweisen, dass der Patient hinreichend aufgeklärt worden und seine Einwilligung in die Behandlung folglich wirksam ist.
Der Arzt muss zudem rechtzeitig aufklären.
Die Aufklärung hat umso umfangreicher zu erfolgen, je nichtdringlicher der operative Eingriff ist. Dies gilt in besonderen Maße bei Schönheitsoperationen. Für kosmetische Eingriffe, die nicht medizinisch geboten sind, gilt hinsichtlich der Aufklärung ein besonders strenger Maßstab. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindringlicher ist der Patient über die Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren.



Das heißt der Arzt muss konkret darüber aufklären, welche Verbesserungen im günstigsten Fall zu erreichen sind, er muss aber gleichzeitig auch die Risiken deutlich machen, damit der Patient genau abwägen kann, ob er bereit ist einen Misserfolg hinzunehmen, der ggf. verbunden ist mit einer bleibenden Entstellung. Auch über gesundheitliche Beeinträchtigungen, die entfernt mit dem Eingriff in Zusammenhang stehen können, ist aufzuklären.

So hatte ein Arzt die Patientin vor einer Schönheitsoperation zur Straffung des Kinnes, nicht hinreichend über die Erfolgsaussichten und die konkrete Narbenbildung aufgeklärt und das nach dem Eingriff mit länger andauernden Beschwerden im Hals- und Nackenbereich gerechnet werden müsse. Auch bei Implantaten hat der Arzt über die unterschiedlichen Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Implantatmöglichkeiten aufzuklären. Bei großflächigen Fettabsaugungen (Liposuktion) ist der Patient besonders eindringlich darauf hinzuweisen, dass mit der Entstehung unregelmäßiger Konturen zu rechnen ist, die nicht immer vollständig beseitigt werden können.

Die Aufklärung hat nicht nur vollständig zu sein, sondern auch rechtzeitig zu erfolgen, was der Arzt zu beweisen hat. Eine unmittelbar vor der Operation erfolgte Aufklärung ist in der Regel und bei kosmetischen Eingriffen insbesondere, als verspätet anzusehen. Dies folgt daraus, dass der Patient in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt und somit das Für und Wider nicht hinreichend beurteilen kann. Ferner entspricht es der Lebenserfahrung, dass im Falle der Aufklärung vor der „Operationstür“, der Patient sich angesichts der Eingliederung in den Krankenhausbetrieb, schwer damit tut den Eingriff abzulehnen.
Eine zu diesem Zeitpunkt unter diesen Umständen erteilte Einwilligung in eine nicht medizinisch indizierte Operation ist unwirksam.
 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
 
Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier Kanzlei Stieglmeier
Otto-Suhr-Alle 115
14050 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 3000 760-0
Fax-Nr.: +49 30 3000 760-33
Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht
<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 20. April 2006
Letzte Aktualisierung: Montag, 11. Juli 2011


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
Arzthaftungsrecht Rechtsanwältin   Jacqueline Stieglmeier, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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