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Arbeitsrecht: |
Änderungskündigung (§2 KSchG) |
von Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier |
§ 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Die Änderung von Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber kann durch
Ausübung des Direktionsrechts oder durch Ausspruch einer
Änderungskündigung erfolgen. Wesentliche, den Kern des Arbeitsverhältnis
betreffende Veränderungen müssen durch eine Änderungskündigung gemäß § 2
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) herbeigeführt werden. Dazu gehören etwa
die Änderungen der Arbeitszeit oder des Lohnes.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Nach der Rechtsprechung kann eine ordentliche betriebsbedingte
Änderungskündigung nur dann wirksam sein, wenn das Bedürfnis für die
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu den bisherigen
Bedingungen entfallen ist und sich der Arbeitgeber bei einem an sich
anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche
Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen
muss. Werden mit der Änderungskündigung auch Änderungen vorgenommen, die
an sich nicht notwendig waren, sondern nur, weil es gerade so gut
passt, ist die gesamte Kündigung unwirksam.
Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Vertragsänderung
billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
zu ermitteln. Das bedeutet, dass die Änderungen nicht unverhältnismäßig
sein dürfen. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um
den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten
Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für
alle Vertragsänderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige
vertragliche Regelung, dass heißt die angebotenen Änderungen dürfen sich
nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen,
als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist.
Änderungskündigungen sind gewöhnliche Kündigungen, die verbunden
werden mit einem Angebot das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, und zwar zu
anderen Bedingungen. Die Änderungskündigung soll eine Vertragsänderung
herbeiführen. Die Voraussetzungen einer normalen Kündigung müssen
sämtlich vorliegen, so z. B. eine zutreffende Sozialauswahl, Beachtung
der Kündigungsfristen, etc. Werden die Kündigungsfristen nicht
eingehalten, ist die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt und
unwirksam. Der Arbeitnehmer muss keine verkürzten Kündigungsfristen und
in der Regel schlechtere Arbeitbedingungen hinnehmen.
Änderungsangebot
Das mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot des
Arbeitsgebers muss ferner konkret gefasst, das heißt eindeutig bestimmt
bzw. zumindest bestimmbar sein. Das Änderungsangebot muss so konkret
gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm
muss klar sein, welche Arbeitsbedingungen zukünftig gelten sollen. Nur
so kann er seine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des
Angebots treffen. Da der Arbeitnehmer von Gesetzes wegen innerhalb einer
kurzen Frist auf das Vertragsangebot einer Änderungskündigung eines
Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden muss, ob er die geänderten
Arbeitsbedingungen ablehnt oder mit oder ohne Vorbehalt annimmt, wird
deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im
Interesse der Rechtssicherheit gefordert, dass mit dem Änderungsangebot
zweifelsfrei klargestellt wird, zu welchen neuen Arbeitsbedingungen das
Arbeitsverhältnis nach dem Willen des Arbeitgebers fortbestehen soll.
Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen im Ergebnis
zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Der Arbeitnehmer muss auf das
Änderungsangebot nur mit „ja“ oder „nein“ reagieren können müssen.
Eine wirksame Änderungskündigung setzt in der Regel eine schriftliche
Kündigung nebst Änderungsangebot voraus. Für zuvor mündlich
unterbreitete und vom Arbeitnehmer abgelehnte Änderungsangebote wird
dies ebenfalls in den meisten Fällen gelten. Nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, dem
Arbeitnehmer auch nach Ablehnung des mündlichen Angebots eine
Änderungskündigung auszusprechen. Eine wegen der Ablehnung
ausgesprochene Beendigungskündigung könnte unwirksam sein.
Vertragsänderung
Der Arbeitnehmer, der eine Änderungskündigung erhält, kann gemäß § 2
Kündigungsschutzgesetz die geänderten Arbeitsbedingungen unter dem
Vorbehalt anzunehmen, dass sie nicht sozial ungerechtfertigt sind. Die
Annahme unter Vorbehalt bewirkt, dass der Arbeitsplatz in jedem Fall
erhalten bleibt. Ob es zu einer Vertragsänderung kommt oder der
Arbeitsvertrag in seiner ursprünglichen Form bestehen bleibt, stellt
sich erst später heraus. Der Arbeitnehmer hat weiter nach dem
Kündigungsschutzgesetz die Möglichkeit das Änderungsangebot abzulehnen
oder ohne Vorbehalt anzunehmen. Die Annahme des Änderungsangebots ohne
Vorbehalt bewirkt ebenfalls den Erhalt des Arbeitsplatzes, dann aber zu
den vom Arbeitgeber angestrebten Veränderungen. Der Arbeitsvertrag wird
geändert. Die Ablehnung hingegen kann den Verlust des Arbeitsplatzes zur
Folge haben. Ist die Änderungskündigung nämlich wirksam, erhält die
Ablehnung des Änderungsangebotes insofern Bedeutung, als die mit dem
Änderungsangebot verknüpfte Beendigungskündigung zum Zuge kommt. Nimmt
der Arbeitnehmer die Vertragsänderungen unter Vorbehalt an, muss er
diesen dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären (§ 2 Satz 2
KSchG). Oft enthält schon die Änderungskündigung eine Frist innerhalb
derer sich der Arbeitnehmer äußern soll. Weiter kann der Arbeitnehmer
nach § 4 Satz 2 KSchG spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang
der Kündigung Klage auf Feststellung erheben, dass die Änderung der
Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist. Verliert der
Arbeitnehmer oder erhebt er verspätet, bzw. gar keine Klage, wird sein
Vorbehalt wirkungslos. Es gelten die neuen Arbeitsbedingungen. Obsiegt
er aber, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an unwirksam (§ 8
KSchG).
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Arzthaftungsrecht, Mietrecht |
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<b>Interessenschwerpunkte:</b> Kassenarztrecht, Werkvertragsrecht, Medizinrecht |
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Beitrag erstellt am Mittwoch, 24. August 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 24. August 2016
Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Jacqueline Stieglmeier
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