BGH, Urteil vom 12.12.2012 – VIII
ZR 181/12
Mit einem Urteil aus dem Jahr 2012 hat der Bundesgerichtshof
(ausnahmsweise) über die konkrete Höhe einer angemessenen Minderung
entschieden.
Die Revision wurde ursprünglich zugelassen, um eine
Rechtsfrage zu einem Schönheitsreparaturzuschlag in einer preisgebundenen
Wohnung zu klären. Wann eine Minderung angemessen ist, ist eine Tatsachen- und keine
Rechtsfrage. Da durch den Bundesgerichtshof eigentlich nur Rechtsfragen geklärt
werden, geschieht es eher selten, dass er sich zu der Höhe einer angemessenen Minderung
äußert. Im Zuge dieser Entscheidung hat
sich der Bundesgerichtshof erstmalig auch zur Höhe einer angemessenen Minderung
aufgrund des Ausbaus des Dachgeschosses in einem Mietshaus geäußert und diese
festgestellt. Die Mieter hatten mit dem Anspruch der Vermieterin die
Aufrechnung mit ihren Ansprüchen aus überbezahlter Miete erklärt. Der
Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung erklärt, dass bei einem Dachgeschossausbau
die Mieter der Wohnung unterhalb des auszubauenden Daches die Miete während der
Kernbauzeiten um bis zu 40% mindern können.