Behandlungsfehler von Zahnärzten sind
medizinrechtlich zunächst einmal "gewöhnliche"
Behandlungsfehler wie von anderen Ärzten auch. Im Gegensatz dazu ist
es in beim Zahnarzt üblich, im Falle von prothetischen Maßnahmen
wie Kronen, Brücken, Prothesen oder Implantaten das Honorar
zumindest teilweise selbst zu bezahlen, ohne dass die Kosten von der
Krankenkasse übernommen oder erstattet werden. Deshalb stellt sich
für Patienten hier die Frage, ob sie im Falle der Falschbehandlung
durch den Zahnarzt das Honorar verweigern oder zurückfordern können.
Nach der ständigen Rechtsprechung
verliert ein Zahnarzt seinen Honoraranspruch auch dann nicht, wenn
der nachweislich fehlerhaft behandelt. Grund dafür ist, dass der
Zahnarzt nicht den Behandlungserfolg, die Heilung, sondern die
ärztliche Tätigkeit an sich (z.B. Einsatz des Implantats) schuldet.
Der „Erfolg“ einer zahnprothetischen Maßnahme ist jedoch, wie
der jeder anderen ärztlichen Behandlungsmaßnahme nicht nur von der
ordnungsgemäßen Leistung des Arztes, sondern von zahlreichen
weiteren Bedingungen abhängig, die sich aus der Einzigartigkeit des
Organismus und unter Umständen der Psyche des Patienten ergeben
(vgl. Schellenberg, Die Zumutbarkeit der Behandlungsfortsetzung).
Eine Ausnahme soll dann geltend, wenn die Leistung für den Patienten
völlig unbrauchbar ist. Das Oberlandesgericht Koblenz vertritt die
Auffassung, dass eine Leistung auch dann unbrauchbar werden könne,
wenn dem Patienten die auf dem bisherigen Behandlungsergebnis
aufbauende Weiterbehandlung bei einem anderen Zahnarzt wegen der
Vielzahl misslungener Nachbesserungsversuche beim Erstbehandelnden
nicht mehr zumutbar ist (OLG Koblenz, Beschl. vom 29.08.11 – 5 U
481/11 -). Hierdurch wird die rein objektive Bewertung der
Unbrauchbarkeit um das subjektive Empfinden des Patienten ergänzt.
Neben der Honorarkürzung besteht die
Möglichkeit, mit dem Honoraranspruch des Zahnarztes aufzurechnen,
weil Kosten für eine anderweitige Behandlung entstanden sind. Es
handelt sich hierbei um einen sogenannten Schadensersatzanspruch.
Umstritten ist, wann die Patienten im Falle des Behandlungsfehlers
die Kosten der Nachbesserung vom bisherigen Behandler verlangen
können. Hier wird zu einen die Auffassung vertreten, dass dem
Erstbehandler die Möglichkeit gegeben werden muss, „nachzubessern“.
Ein Anspruch auf Ersatz des Schadens soll erst dann bestehen, wenn
die Nachbesserung durch den Zahnarzt dem Patienten "unzumutbar"
oder vom Zahnarzt verweigert wird.
Eine Falschbehandlung kann dazu führen,
dass ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Zahnarzt besteht. Mit
diesem kann auf jeden Fall gegen den Honoraranspruch aufgerechnet,
d.h. das Honorar kann entsprechend gekürzt werden. Über die Höhe
des Schmerzensgeldanspruch entscheidet in aller Regel, wenn eine
außergerichtliche Einigung nicht erfolgt ist, das Gericht.
Als Anwältin in Arzthaftungssache
berate ich Sie zu den verschiedenen Möglichkeiten, den
Honoraranspruch zu kürzen und Ihren weitergehenden Ansprüchen gegen
den Zahnarzt.