Damit die eigene wertvolle
Marke optimalen Schutz erhält, sollte eine dauerhafte Überwachung des eigenen
Kennzeichens vorgenommen werden. Denn wenn eine prioritätsjüngere und
verwechslungsfähige Marke neu in das Markenregister eingetragen wird, können
Sie hiergegen durch das Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt vorgehen.
Sie
müssen hierzu spätestens nach 3 Monaten
nach erfolgter Eintragung der jüngeren Marke vorgehen und Widerspruch beim DPMA
oder EUIPO erheben, um eine verwechslungsfähige Marke aus dem Register löschen
zu lassen.
Abmahnung oder Widerspruch?
Der
Markeninhaber hat 2 Möglichkeiten des Schutzes seiner eigenen Marke. Er kann
zum einen das amtliche Widerspruchsverfahren durchführen. Zum anderen kann er auch
im Wege der markenrechtlichen Abmahnung gegen den Markenverletzer zu Felde
ziehen und eventuell Klage oder einstweilige Verfügung einreichen, wenn der
Verletzer nicht wie gewünscht reagiert.
Da
die Verfahrenskosten beim Markenamt derzeit lediglich EUR 120 betragen, ist das
Widerspruchsverfahren vor dem DPMA für viele Rechteinhaber attraktiv. Wenn
allerdings die 3-monatige Widerspruchsfrist verpasst wird, bleibt nur noch der
Weg der markenrechtlichen Abmahnung zu beschreiten.
Einreichung des
Widerspruchformulares
Dem
Widersprechenden wird vom DPMA ein Formblatt zur Verfügung gestellt, welches sinnvollerweise auch benutzt werden sollte. Denn der Widerspruch muss zwingend schriftlich
beim DPMA erfolgen und das Formular erfüllt sämtliche Anforderungen.
So
hat der Widersprechende unter Benennung der Registernummer anzugeben, mit
welchem Kennzeichen er als Widerspruchskennzeichen angreift und welche andere Marke
er gelöscht wissen will. Als ältere Kennzeichen kommen bei dem Verfahren in Deutschland
allerdings nicht nur eine deutsche Marke, sondern auch eine IR-Marke mit Schutz
für Europa oder Deutschland oder eine Unionsmarke in Betracht.
Wenn
der Angreifer im Widerspruchsverfahren allerdings gegen eine Unionsmarke vorgehen
möchte, hat er das Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO durchzuführen.
Weiterhin
ist in dem Formular zum Widerspruch anzugeben, auf welche eingetragenen Waren-
und Dienstleistungen sich der Widerspruch genau stützt und auf welche Warenklassen
es sich in der angegriffenen Marke bezieht.
Maßstab der
Verwechslungsgefahr
Zentraler
Gestaltungspunkt im Rahmen einer Widerspruchsbegründung vor dem Markenamt ist
die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen dem älteren Markenzeichen und
dem jüngeren Kennzeichen besteht. Eine Überprüfung findet anhand eines besonderen
rechtlichen Maßstabs statt, in dem die Ähnlichkeit der Marken in bildlicher
Hinsicht und vom Wortlaut her stattfindet. Ferner kommt es auch auf die
Ähnlichkeit der eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen an.
Da
die genannten Kriterien in einer Wechselwirkung zueinander stehen, kann es
durchaus sein, dass eine lediglich geringe Kennzeichenähnlichkeit durch eine Identität
oder zumindest hohe Ähnlichkeit der eingetragenen Waren- und
Dienstleistungsklassen ausgeglichen werden kann und umgekehrt.
Fachanwalt im Bereich
Gewerblicher Rechtsschutz
Die
Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist durchaus schwierig und
vielschichtig. Daher sollten Sie nicht zögern, einen Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz zur Seite zu nehmen, der Sie vertritt, da er die
Rechtsprechung und die entsprechenden Entscheidungen der Markenämter beurteilen
und berücksichtigen kann.
Sie
stellen sicher, dass alle effektiven Angriffs- und Verteidigungsargumente berücksichtigt
werden, die Ihnen helfen. Dabei sollte der Sie beratende Rechtsanwalt eine
jahrelange Erfahrung in der Durchführung von Widerspruchsverfahren vorweisen
können.
Weitere
Hintergründe zum Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt finden Sie hier:
https://www.rosepartner.de/widerspruch-marke-markeneintragung.html