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Markenrecht:

Widerspruch gegen Markeneintragung vor dem Markenamt

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Damit die eigene wertvolle Marke optimalen Schutz erhält, sollte eine dauerhafte Überwachung des eigenen Kennzeichens vorgenommen werden. Denn wenn eine prioritätsjüngere und verwechslungsfähige Marke neu in das Markenregister eingetragen wird, können Sie hiergegen durch das Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt vorgehen.

Sie müssen hierzu spätestens nach  3 Monaten nach erfolgter Eintragung der jüngeren Marke vorgehen und Widerspruch beim DPMA oder EUIPO erheben, um eine verwechslungsfähige Marke aus dem Register löschen zu lassen.

Abmahnung oder Widerspruch?

Der Markeninhaber hat 2 Möglichkeiten des Schutzes seiner eigenen Marke. Er kann zum einen das amtliche Widerspruchsverfahren durchführen. Zum anderen kann er auch im Wege der markenrechtlichen Abmahnung gegen den Markenverletzer zu Felde ziehen und eventuell Klage oder einstweilige Verfügung einreichen, wenn der Verletzer nicht wie gewünscht reagiert.

Da die Verfahrenskosten beim Markenamt derzeit lediglich EUR 120 betragen, ist das Widerspruchsverfahren vor dem DPMA für viele Rechteinhaber attraktiv. Wenn allerdings die 3-monatige Widerspruchsfrist verpasst wird, bleibt nur noch der Weg der markenrechtlichen Abmahnung zu beschreiten.

Einreichung des Widerspruchformulares

Dem Widersprechenden wird vom DPMA ein Formblatt zur Verfügung gestellt, welches sinnvollerweise auch benutzt werden sollte. Denn der Widerspruch muss zwingend schriftlich beim DPMA erfolgen und das Formular erfüllt sämtliche Anforderungen.

So hat der Widersprechende unter Benennung der Registernummer anzugeben, mit welchem Kennzeichen er als Widerspruchskennzeichen angreift und welche andere Marke er gelöscht wissen will. Als ältere Kennzeichen kommen bei dem Verfahren in Deutschland allerdings nicht nur eine deutsche Marke, sondern auch eine IR-Marke mit Schutz für Europa oder Deutschland oder eine Unionsmarke in Betracht.

Wenn der Angreifer im Widerspruchsverfahren allerdings gegen eine Unionsmarke vorgehen möchte, hat er das Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO durchzuführen.

Weiterhin ist in dem Formular zum Widerspruch anzugeben, auf welche eingetragenen Waren- und Dienstleistungen sich der Widerspruch genau stützt und auf welche Warenklassen es sich in der angegriffenen Marke bezieht.

Maßstab der Verwechslungsgefahr

Zentraler Gestaltungspunkt im Rahmen einer Widerspruchsbegründung vor dem Markenamt ist die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen dem älteren Markenzeichen und dem jüngeren Kennzeichen besteht. Eine Überprüfung findet anhand eines besonderen rechtlichen Maßstabs statt, in dem die Ähnlichkeit der Marken in bildlicher Hinsicht und vom Wortlaut her stattfindet. Ferner kommt es auch auf die Ähnlichkeit der eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen an.

Da die genannten Kriterien in einer Wechselwirkung zueinander stehen, kann es durchaus sein, dass eine lediglich geringe Kennzeichenähnlichkeit durch eine Identität oder zumindest hohe Ähnlichkeit der eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Fachanwalt im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz

Die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist durchaus schwierig und vielschichtig. Daher sollten Sie nicht zögern, einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz zur Seite zu nehmen, der Sie vertritt, da er die Rechtsprechung und die entsprechenden Entscheidungen der Markenämter beurteilen und berücksichtigen kann.

Sie stellen sicher, dass alle effektiven Angriffs- und Verteidigungsargumente berücksichtigt werden, die Ihnen helfen. Dabei sollte der Sie beratende Rechtsanwalt eine jahrelange Erfahrung in der Durchführung von Widerspruchsverfahren vorweisen können.

Weitere Hintergründe zum Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt finden Sie hier:

https://www.rosepartner.de/widerspruch-marke-markeneintragung.html

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 23. Oktober 2019
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 23. Oktober 2019


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Markenrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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