Werbungsinhalte gehen oft
an die wettbewerbsrechtlichen Grenzen. Schnell werden neu in den Markt
eingeführten Produkten bestimmte Eigenarten und Inhalte zugesprochen. Wann
jedoch wird die Grenze überschritten und es ist von einer wettbewerbswidrigen irreführenden
Werbung auszugehen? Es droht in diesem
Fall eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von einem aufmerksamen Mitbewerber.
Der
Vorwurf der irreführenden Werbung kommt im Wettbewerbsrecht am häufigsten vor und
führt oft zu Abmahnungen. Streitentscheidend ist, ob eine bestimmte
geschäftliche Marketingmaßnahme eines Unternehmers irreführend ist oder nicht. Im
besten Fall vermeiden Sie derartige irreführende Werbemaßnahmen, um wettbewerbsrechtlichen
Abmahnungen von Ihren Wettbewerbern oder einstweiligen Verfügungen zu entgehen.
Wann liegt überhaupt Werbung
vor?
Nach
den Vorgaben des Wettbewerbsgesetzes im UWG wird unter Werbung jede Äußerung,
bei der die Ausübung eines Gewerbes, Handels, Handwerks oder freien Berufs mit
dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu
fördern, verstanden wird.
Da
diese Definition sehr weitreichend und unbestimmt ist, werden im Gesetz einige
Kategorien dargestellt, welche als irreführend anzusehen sind. So werden gemäß § 5 UWG bestimmte geschäftliche Handlungen erfasst,
worunter jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden
Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des
Absatzes oder des Bezugs von Produkten darunter fällt.
Wann ist von einer Irreführung
auszugehen?
Eine
irreführende Handlung, die geeignet ist, den verständigen Kunden zu einer bestimmten
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die ansonsten gar nicht getroffen würde,
ist wettbewerbswidrig. Verboten und irreführend ist es zum Beispiel, eine werbliche
Aussage in einem Produktkatalog zu tätigen, wenn darin unwahre Behauptungen
über die entsprechenden Produktmerkmale ausgeführt werden. Maßgeblich ist der
Empfängerhorizont eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers.
Entscheidend
ist, dass der Kunde sich auf die Richtigkeit einer Werbeaussage verlassen
können muss, bevor er zum Kauf des Produktes schreitet.
Beispiele von
Irreführungen
Das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb führt in § 5 UWG einige Kategorien von
irreführenden Angaben auf. So dürfen keine unrichtigen Behauptungen über die
wesentlichen Merkmale des Produktes getroffen werden. Hierzu zählen unter
anderem unwahre Aussagen über:
Auflistung
von Vorteilen des Produktes,
Tatsächliche Verfügbarkeit
des Produktes,
Genaue
stoffliche Zusammensetzung der Ware,
Verwendungsmöglichkeit
der Ware,
Genaue
betriebliche oder geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung.
Untersagt
ist auch, irreführende oder unwahre Behauptungen und Angaben über im Wettbewerb
handelnde Unternehmen aufzustellen, welche die nachfolgenden Aspekte betreffen:
- die Identität
des Herstellers,
bestimmte Mitgliedschaften
in Verbänden,
die Ausgestaltung
der Distribution.
Abmahngefahr nach
erfolgter Irreführung
Wenn
eine werbliche Verhaltensweise eines Konkurrenten als irreführende eingestuft
werden kann, drohen wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern, welche in
der Regel durch eine Abmahnung erfolgen. In der Abmahnung werden dabei die
Unterlassung der irreführenden Handlung und daneben die Übernahme der
entstandenen eigenen Abmahnkosten gefordert.
Die
Umsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen unterliegt einer kurzen
Verjährungsfrist von 6 Monaten. Daher sollte die kurzfristige und schnelle Verfolgung
der eigenen Ansprüche durch eine Abmahnung oder per einstweiliger Verfügung erfolgen.
Zusätzliche
Ausführungen zum Aspekt der irreführenden Werbung und den Folgen einer
Abmahnung finden sich hier wieder:
https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html