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Wettbewerbsrecht:

Wettbewerbsrechtlich unzulässige irreführende Werbung

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Werbungsinhalte gehen oft an die wettbewerbsrechtlichen Grenzen. Schnell werden neu in den Markt eingeführten Produkten bestimmte Eigenarten und Inhalte zugesprochen. Wann jedoch wird die Grenze überschritten und es ist von einer wettbewerbswidrigen irreführenden Werbung  auszugehen? Es droht in diesem Fall eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von einem aufmerksamen Mitbewerber.

Der Vorwurf der irreführenden Werbung kommt im Wettbewerbsrecht am häufigsten vor und führt oft zu Abmahnungen. Streitentscheidend ist, ob eine bestimmte geschäftliche Marketingmaßnahme eines Unternehmers irreführend ist oder nicht. Im besten Fall vermeiden Sie derartige irreführende Werbemaßnahmen, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Ihren Wettbewerbern oder einstweiligen Verfügungen zu entgehen.

Wann liegt überhaupt Werbung vor?  

Nach den Vorgaben des Wettbewerbsgesetzes im UWG wird unter Werbung jede Äußerung, bei der die Ausübung eines Gewerbes, Handels, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, verstanden wird.

Da diese Definition sehr weitreichend und unbestimmt ist, werden im Gesetz einige Kategorien dargestellt, welche als irreführend anzusehen sind.  So werden gemäß § 5 UWG  bestimmte geschäftliche Handlungen erfasst, worunter jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Produkten darunter fällt.

Wann ist von einer Irreführung auszugehen?

Eine irreführende Handlung, die geeignet ist, den verständigen Kunden zu einer bestimmten geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die ansonsten gar nicht getroffen würde, ist wettbewerbswidrig. Verboten und irreführend ist es zum Beispiel, eine werbliche Aussage in einem Produktkatalog zu tätigen, wenn darin unwahre Behauptungen über die entsprechenden Produktmerkmale ausgeführt werden. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers.

Entscheidend ist, dass der Kunde sich auf die Richtigkeit einer Werbeaussage verlassen können muss, bevor er zum Kauf des Produktes schreitet.

Beispiele von Irreführungen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb führt in § 5 UWG einige Kategorien von irreführenden Angaben auf. So dürfen keine unrichtigen Behauptungen über die wesentlichen Merkmale des Produktes getroffen werden. Hierzu zählen unter anderem unwahre Aussagen über:

  • Auflistung von Vorteilen des Produktes,

  • Tatsächliche Verfügbarkeit des Produktes,

  • Genaue stoffliche Zusammensetzung der Ware,

  • Verwendungsmöglichkeit der Ware,

  • Genaue betriebliche oder geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung.

Untersagt ist auch, irreführende oder unwahre Behauptungen und Angaben über im Wettbewerb handelnde Unternehmen aufzustellen, welche die nachfolgenden Aspekte betreffen:

  • die Identität des Herstellers,

  • bestimmte Mitgliedschaften in Verbänden,

  • die Ausgestaltung der Distribution.

Abmahngefahr nach erfolgter Irreführung

Wenn eine werbliche Verhaltensweise eines Konkurrenten als irreführende eingestuft werden kann, drohen wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern, welche in der Regel durch eine Abmahnung erfolgen. In der Abmahnung werden dabei die Unterlassung der irreführenden Handlung und daneben die Übernahme der entstandenen eigenen Abmahnkosten gefordert.

Die Umsetzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen unterliegt einer kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten. Daher sollte die kurzfristige und schnelle Verfolgung der eigenen Ansprüche durch eine Abmahnung oder per einstweiliger Verfügung erfolgen.

Zusätzliche Ausführungen zum Aspekt der irreführenden Werbung und den Folgen einer Abmahnung finden sich hier wieder:

https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 7. November 2019
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 7. November 2019


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Wettbewerbsrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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