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Versicherungsrecht:

Was wird aus den Versicherungen bei Scheidung?

von Rechtsanwältin Ulrike Klein  


1.  Krankenversicherung
Wenn die nicht berufstätige Ehefrau mit den Kindern bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert war, muss sie sich nach der Scheidung innerhalb von drei Monaten selbst versichern. Kinder können auch nach der Scheidung beim gesetzlich versicherten Ehemann mitversichert bleiben.
Falls die Ehepartner gemeinsam privat krankenversichert waren, muss die Scheidung der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt werden und jeder erhält eine eigene Police mit einer neuen Versicherungsnummer. An dem privaten Krankenversicherungsschutz ändert sich dadurch nichts. Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte muss nach der Scheidung die Beiträge für die Krankenversicherung zusätzlich zum Unterhalt zahlen.
Bei Ehepartnern von Beamten endet mit dem Scheidungsurteil die Beihilfeberechtigung. Die Privat- Police muss dann rechtzeitig aufgestockt werden.

2.  Haftpflichtversicherung
Sofort nach der Trennung sollte ein eigener Vertrag von demjenigen abgeschlossen werden, der nicht der Versicherungsnehmer ist. Der VN kann den Vertrag jederzeit kündigen oder ihn in eine sog. Single-Police umwandeln. Davon muss der Andere nichts erfahren und weiß dann auch nicht, dass er nicht mehr abgesichert ist.
Bei unverheirateten Paaren gilt, dass die Mitversicherung nur bei einem gemeinsamen Hausstand gilt. Wird eine neue Lebensgefährtin oder neuer Lebensgefährte aufgenommen, verliert der Partner den Versicherungsschutz.

3.  Hausratversicherung
Hier gilt das Prinzip, dass die Police mitzieht, d.h., die Hausratversicherung verbleibt bei dem VN, auch wenn er aus der gemeinsamen Wohnung auszieht und in eine neue Wohnung zieht.
Teilweise gilt, dass der Hausrat bei einer Trennung bis max. drei Monate nach der letzten Beitragszahlung für zwei Wohnungen versichert ist.

4.  Lebensversicherung
Bei einer Scheidung kann jederzeit mit einem Brief an die Versicherungsgesellschaft das sog. Bezugsrecht geändert werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der begünstigte Ehegatte widerruflich eingetragen ist. Ist der andere Ehegatte unwiderruflich eingetragen, so muss er der Änderung zustimmen.

 

Tipp: Eine Kündigung der Lebensversicherung sollte gut überlegt werden, da dies in der Regel auf Grund des geringen Rückkaufwertes unwirtschaftlich ist.

Sollte auch nach der Scheidung der Ex-Partner bezugsberechtigt bleiben, reicht die Bezeichnung „Ehefrau oder Ehemann" nicht aus, da im Falle einer erneuten Eheschließung die neuen Ehepartner als bezugsberechtigt gelten. Soll also der Ex-Partner bezugsberechtigt bleiben, ist er mit Vor- und Familiennamen zu benennen.

5.  Kfz-Versicherung
Den Schadenfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung behält der VN. Der Ex-Partner hat keinen Anspruch auf eine Übertragung des Rabatts. Kfz-Versicherungen bieten aber zum Teil einen Tarif an, bei dem Teile des Schadenfreiheitsrabatts angerechnet werden können.

6.  Wohngebäudeversicherung
Versicherungsnehmer sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer einer Immobilie. Auch die geschiedenen Ehegatten bleiben Versicherungsnehmer, da der Versicherungsschutz an die Immobilie und nicht an die Personen geknüpft ist.
Bei einer Übertragung der Immobilie auf einen der geschiedenen Ehegatten allein oder auf einen neuen Eigentümer geht auch die Versicherung über, kann allerdingst innerhalb eines Monats nach Erwerb gekündigt werden.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Ulrike Klein
 
Rechtsanwältin Ulrike Klein Rechtsanwaltskanzlei Klein
Hardenbergstr. 19
10623 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (030) 85 96 25 70
Fax-Nr.: +49 30 8515951
Tätigkeitsschwerpunkte: Versicherungsrecht, Familienrecht, Schmerzensgeldrecht, Arzthaftungsrecht
Ich nehme mir Zeit für Sie und höre zu.
 
Beitrag erstellt am Montag, 18. Juli 2011
Letzte Aktualisierung: Montag, 18. Juli 2011


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Ulrike Klein
Versicherungsrecht Rechtsanwältin Ulrike Klein, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Ulrike Klein
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