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Gesellschaftsrecht:

Vorstandsvertrag – Abschluss, Vergütung und Kündigung

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Vorstandsverträge sind zumeist ein kleines Mysterium. Zum einen werden sie meist sehr vertraulich behandelt und sehen daher kaum Tageslicht. Zum anderen sind deren Klauseln nicht sehr selten von komplexer Natur.

Abschluss des Vorstandsvertrages

Der Abschluss des Vorstandsvertrages, der manchmal synonym auch als Vorstandsdienstvertrag oder Vorstandsanstellungsvertrag bezeichnet wird, liegt in der Hand des Aufsichtsrates. Dieser entscheidet allein im Wege eines Beschlusses über die zu bestellende Person und die Dauer der Bestellung.

Dauer des Vorstandsvertrages

Ausgehend von der Bestellung eines Vorstandes für maximal 5 Jahre, sind Vorstandsverträge zumeist befristet. Gerade bei Erstbestellungen wählen Aktiengesellschaften meist eine Befristung auf weniger als 5 Jahre (analog der Bestellung für weniger als 5 Jahre). Begründet liegt dies auch darin, dass eine vorzeitige Beendigung des Vorstandsamtes nach dem Gesetz nur bei Vorliegen eines wichtigen (außerordentlichen) Grundes zulässig ist.

Typische Inhalte des Vorstandsvertrages

Vorstandsverträge enthalten - auch wenn es selbst in der Praxis börsennotierter Aktiengesellschaftern Ausnahmen gibt - komplexe Klauseln, deren Inhalt sich nicht selten erst beim zweiten Lesen erschließt. Diese Regelungsaspekte sind dabei im Ausgangspunkt relativ einfach:

  • Funktions- und Aufgabenbeschreibung, einschließlich der anderweitigen Übernahme von Organfunktionen und einer etwaigen Ressortverteilung
  • erlaubte Nebentätigkeiten
  • Verhalten in der Öffentlichkeit

Wie endet der Vorstandsvertrag?

Für die Beendigung des Vorstandsvertrages gibt es in der Praxis fünf Möglichkeiten:

  • Kündigung des Vertrages durch den Vorstand oder die Gesellschaft
  • einvernehmliche Aufhebung des Vertrages durch Vorstand und Gesellschaft
  • automatische Beendigung durch Zeitablauf
  • automatische Beendigung durch Koppelung der Kündigung mit einer Abberufung
  • Tod des Vorstandes

Vorstandsverträge werden zumeist befristet auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsvertrages kommt daher gewöhnlich nur in Betracht, wenn diese Art der Kündigung ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird. Dies gilt sowohl für Kündigungen seitens des Vorstandes als auch Seitens der Gesellschaft. In der Praxis erfolgen Kündigungen daher zumeist außerordentlich aus wichtigem Grund. Für die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist auf die vertraglichen Regelungen, das Gesetz und Richterrecht abzustellen. Ausgehen von § 84 AktG stellen grobe Pflichtverletzungen, die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung und der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung außerordentliche Gründe für fristlose Kündigungen des Vorstandsvertrages dar.

Angesichts der nicht selten vorliegenden rechtlichen Unsicherheiten werden Vorstandsverträge häufig einvernehmlich aufgehoben. Hierbei ist zu beachten, dass andernorts übliche Regelungen zu einem gegenseitigen Anspruchsverzicht („Generalquittung“) unwirksam sind, da das Aktiengesetz einen Verzicht der Gesellschaft auf Haftungsansprüche gegen den Vorstand als unzulässig erachtet.

In vielen Vorstandsverträgen finden sich auch sogenannte Kopplungsklauseln. Diese sehen vor, dass die Abberufung als Vorstand / der Widerruf der Bestellung als Vorstand zugleich die Kündigung des Vorstandsvertrages bedeutet. Die Wirksamkeit entsprechender Klauseln ist indes im Einzelfall fraglich.

Zu beachten ist, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen betreffend die Kündigung des Vorstandsvertrages nicht zur Anwendung kommen. Dies gilt insbesondere für den Arbeitsnehmerkündigungsschutz.

Rolle des Rechtsanwalts bei Vorstandsverträgen

Der Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht unterstützt Vorstände und Aktiengesellschaften bei Entwurf, Prüfung, Abschluss und Kündigung von Vorstandsverträgen. Die Unterstützung umfasst sämtliche rechtliche Aspekte, aber auch Aspekte wirtschaftlicher und taktischer Natur, insbesondere bei der streitanfälligen Beendigung von Vorstandsverträgen

Ausführliche Informationen zum Thema Vorstandsvertrag samt Musterklauseln finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/vorstandsvertrag-aktiengesellschaft.html

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 24. Oktober 2019
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 24. Oktober 2019


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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