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Wettbewerbsrecht:

Vorsicht bei Verwendung von Hotelsternen ohne formelle Genehmigung

von Rechtsanwalt David Geßner LL.M.(IP)  

Verwendung von Hotelsternen ohne Hotelklassifikation der DEHOGA wettbewerbswidrig

Aktuell wurde eine meiner Mandanten wegen des Vorwurfs eines Wettbewerbsverstoßes in Zusammenhang  mit der Verwendung eines sogenannten "Gütesiegels" in Form von vier Hotelsternen abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Gegenstand der Abmahnung war das Verwenden von Hotelsternen über dem Logo auf der Website meines Mandanten. Mein Mandant, Inhaber eines Hotels, ging fälschlicherweise davon aus, dass es ausreiche, wenn in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Anzahl der Hotelsterne vorliegen und vergaß, im Vorfeld der Verwendung der Sterne das erforderliche Klassifikationsverfahren durchzuführen.

Eine Werbung mit Hotelsternen ist nämlich unzulässig, solange ein zwingend vorzuschaltendes Klassifikationsverfahren nicht durchgeführt und in einem solchen festgestellt wurde, dass das Hotel dem Standard einer bestimmten Anzahl von Sternen entspricht. In Deutschland ist der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) für die Klassifizierung von Hotels zuständig. Die von dem DEHOGA vergebenen Sterne stellen ein objektives Qualitätsmerkmal dar und dienen der zuverlässigen Orientierung eines Verbrauchers bei der Wahl eines Hotels. Zudem stärken sie durch die Tatsache, dass Hotelsterne nur von dieser neutralen Stelle vergeben werden dürfen, das Markenprofil des Hotels. Da der Verbraucher  genau auf diese neutrale Vergabe der Hotelsterne als Gütesiegel vertraut und davon ausgeht, dass der Verwendung der Hotelsterne ein entsprechendes Klassifizierungsverfahren vorausging, ist das Verwenden der Sterne im geschäftlichen Verkehr zur Vermarktung von Diensteistungen als wettbewerbswidrig einzustufen.

Der abmahnende Interessenverband machte geltend, dass die Verwendung der vier Hotelsterne durch meinen Mandanten den Tatbestand der Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 Abs. Satz 2 UWG darstelle. Den Kunden und potentiellen Gästen werde suggeriert, dass das Hotel meines Mandanten ein Klassifizierungsverfahren nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung durchlaufen habe und die Hotelsterne von offizieller Stelle erhalten habe. Zutreffend macht der Verband geltend, dass dies einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG nach sich ziehe, welchem nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerecht werden würde. Zudem machte der abmahnende Verband Aufwendungsersatz für die Erstellung der Abmahnung geltend. Auch dieser ist von der Rechtsprechung allgemein anerkannt, sofern dieser nachvollziehbar aufgeschlüsselt wird.

Allerdings ist selbst bei Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes Vorsicht bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung geboten. In vielen Fällen sind die von den Abmahnern vorgefertigten Unterlassungserklärungen inhaltlich viel zu weit gefasst und sollten keinesfalls ungeprüft unterschrieben werden, da dies weitreichende Folgen für Sie, insbesondere hohe Vertragsstrafen, nach sich ziehen kann, wenn ein erneuter Verstoß erfolgt. Auch die für die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren angesetzten Gegenstandswerte sind in vielen Fällen zu hoch angesetzt, sodass es sich lohnt, die Abmahnung  von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Nicht selten gelingt es, im Rahmen eines Vergleiches die gegnerischen Rechtsanwaltskosten zu reduzieren und eine vorteilhaftere Unterlassungserklärung zu konzipieren, welche enger als die von den Abmahnern vorgefertigte ist.

Fazit:

Die Verwendung von Gütesiegeln wie Hotelsternen sollte immer nur dann erfolgen, wenn vorher eine Klassifizierung durch den DEHOGA stattgefunden hat. Keinesfalls sollte man eigenmächtig ein Sternevergabesystem entwickeln und nach außen hin den Anschein erwecken, die Sterne seien von einer neutralen Stelle vergeben worden. Dies ist wettbewerbswidrig und kann Sie teuer zu stehen kommen. Im geschäftlichen Verkehr sollte ein Unternehmer insgesamt unbedingt darauf achten, dass er bei der Vermarktung seiner Dienstleistungen und Waren nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt. Bevor Werbemaßnahmen durchgeführt werden, ist es daher dringend zu empfehlen, einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung der geplanten Maßnahmen zu beauftragen und sich im Vorfeld beraten zu lassen. Dies kann teure Abmahnungen und Gerichtsverfahren verhindern und verhilft Ihnen zu der erforderlichen Sicherheit im Rechtsverkehr.

Sollten Sie von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung betroffen sein und wissen nicht, wie Sie sich richtig verhalten sollen oder wollen Sie sich präventiv beraten lassen, bevor Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren bewerben, um Wettbewerbsverstößen vorzubeugen, dann bin ich gern Ihr kompetenter Ansprechpartner für Ihr Anliegen. Kontaktieren Sie mich, ich übernehme Ihre Vertretung bundesweit.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt David Geßner LL.M.(IP)
 
Rechtsanwalt David Geßner LL.M.(IP) Geßner Legal Medienkanzlei
Unter den Linden 12
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: +49 30 921011500
Fax-Nr.: +49 30 921011501
Tätigkeitsschwerpunkte: Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Sportrecht
 
Beitrag erstellt am Montag, 24. November 2014
Letzte Aktualisierung: Montag, 24. November 2014


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt David Geßner LL.M.(IP)
Wettbewerbsrecht Rechtsanwalt David Geßner LL.M.(IP), Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt David Geßner LL.M.(IP)
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