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Gesellschaftsrecht:

Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Die virtuelle Beteiligung von Mitarbeiters erfreut sich gerade in der Startup-Branche großer Beliebtheit. Durch die vertragliche Simulation einer Beteiligung an der Gesellschaft werden Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens beteiligt.

Auch wenn virtuelle Beteiligungen seit einiger Zeit bekannt sind und eingesetzt werden, hat sich bislang noch keine einheitliche Bezeichnung durchgesetzt. Virtuelle Beteiligungen werden auch als Virtual Shares, Phantom Shares, Virtual Stock Options oder Phantom Stock Options bezeichnet. Losgelöst von der konkreten Bezeichnung verbindet jedoch allen virtuellen Beteiligungen, dass mit Mitteln des Schuldrechts eine „echte“ Beteiligung der Mitarbeiter an der Gesellschaft simuliert wird.

Der Umfang der durch eine virtuelle Beteiligung vermittelten Ansprüche und Rechte der Mitarbeiter hängt immer von der konkreten Ausgestaltung des Beteiligungsprogrammes ab. Im Kern stellt eine virtuelle Beteiligung eine rein schuldrechtliche Abrede zwischen dem betreffenden Unternehmen und dem beteiligten Mitarbeitern dar. Aus diesem Grund herrscht bei der Ausgestaltung der durch eine virtuelle Beteiligung vermittelten Rechte und Ansprüche im Vergleich zu einer richtigen Unternehmensbeteiligung weitestgehend vertragliche Gestaltungsfreiheit.

Aus Sicht der Gründer hat eine virtuelle Beteiligung außerdem den entscheidenden Vorteil, dass die Mitarbeiter keine echten Gesellschafter sind und deshalb keinen direkten Einfluss auf Unternehmensentscheidungen haben. Zusätzlich stehen den Mitarbeitern auch darüber hinaus keine anderen Gesellschafterrechte wie etwa Auskunfts- oder Einsichtsrechte zu. Auch fallen bei der Ausgabe von virtuellen Anteilen an Mitarbeiter keine teuren Notarkosten an. Hinzu kommt, dass eine rein virtuelle Beteiligung auch nicht aus dem Handelsregister ersichtlich ist.

Bindung von Mitarbeitern durch Vesting

In der überwiegenden Anzahl der Fälle sind virtuelle Optionen so strukturiert, dass den beteiligten Mitarbeitern im Falle eines gewinnbringenden Verkaufs des Unternehmens (Exit) ein Zahlungsanspruch gegen die Gesellschaft zusteht. Teilweise ist auch vorgesehen, dass den beteiligten Mitarbeitern abhängig vom Gewinn der Gesellschaft ein Zahlungsanspruch gegen die Gesellschaft zusteht.

Dabei hängt die Höhe der Zahlung regelmäßig von der Anzahl der einem Mitarbeiter zugewiesenen virtuellen Anteile zum Zeitpunkt von Exits oder Gewinnausschüttung ab. Es ist zudem üblich, dass Mitarbeiter ihre Anteile erst über einen bestimmten Zeitraum ansparen müssen (Vesting). Eine solche Regelung wird zudem oft mit einem sogenannten „Cliff“ kombiniert – dann findet auf Grundlage der virtuellen Beteiligung erst ab einer bestimmten Dauer der Beschäftigung eine Zahlung an die Mitarbeiter statt.

Auf diese Weise wird aus Unternehmenssicht sichergestellt, dass für die Teilnehmer des Optionsprogramms ein Anreiz besteht, weiter für die Gesellschaft tätig zu sein. Der Anreiz kann zusätzlich dadurch verstärkt werden, dass virtuelle Anteile bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Mitarbeiter oder aus Gründen, die der Mitarbeiter zu vertreten hat ganz oder teilweise wieder abschmelzen oder verfallen.     

Regelungsdetails sind entscheidend

Im Zweifel liegt es an den Teilnehmern des Optionsprogrammes, ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend zu machen. Aus ihrer Sicht ist es daher besonders wichtig, dass die Bedingungen der virtuellen Beteiligung keinen allzu großen Interpretationsspielraum und keine Umgehungsmöglichkeiten zu Gunsten des Unternehmens beinhalten. Da virtuelle Beteiligungen regelmäßig an Mitarbeiter auf Grundlage eines einheitlichen Optionsprogramms ausgegeben werden, gestalten sich die diesbezüglichen Verhandlungen aus Sicht eines einzelnen Mitarbeiters oft schwierig.

Bezüglich der konkreten vertraglichen Ausgestaltung ist es besonders wichtig, dass die virtuelle Beteiligung der Mitarbeiter nicht durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse missbräuchlich verwässert oder auf andere Art und Weise wirtschaftlich entwertet werden kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn durch die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung zum Nennwert oder unterhalb des tatsächlichen Wertes des Unternehmens beschlossen wird. Falls die virtuellen Anteile an den Gewinn des Unternehmens anknüpfen, sollte beispielsweise auch klar geregelt sein, ob hierbei auf die Höhe des im Jahresabschluss festgestellten Gewinns oder nur auf den tatsächlich an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinn abzustellen ist. Weiter ist es aus Sicht der Mitarbeiter beispielsweise auch von zentraler Bedeutung, dass das Unternehmen verpflichtet ist, Informationen über einen Exit oder eine Gewinnausschüttung zur Verfügung zu stellen.

Weiterführende Informationen zum Thema virtuelle Beteiligung von Mitarbeitern finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/virtuelle-beteiligung-mitarbeiter.html

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 7. November 2019
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 7. November 2019


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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