Die virtuelle Beteiligung
von Mitarbeiters erfreut sich gerade in der Startup-Branche großer Beliebtheit.
Durch die vertragliche Simulation einer Beteiligung an der Gesellschaft werden Mitarbeiter
am Erfolg des Unternehmens beteiligt.
Auch wenn virtuelle Beteiligungen seit einiger Zeit bekannt
sind und eingesetzt werden, hat sich bislang noch keine einheitliche
Bezeichnung durchgesetzt. Virtuelle Beteiligungen werden auch als Virtual
Shares, Phantom Shares, Virtual Stock Options oder Phantom Stock Options
bezeichnet. Losgelöst von der konkreten Bezeichnung verbindet jedoch allen virtuellen
Beteiligungen, dass mit Mitteln des Schuldrechts eine „echte“ Beteiligung der
Mitarbeiter an der Gesellschaft simuliert wird.
Der Umfang der durch eine virtuelle Beteiligung vermittelten
Ansprüche und Rechte der Mitarbeiter hängt immer von der konkreten
Ausgestaltung des Beteiligungsprogrammes ab. Im Kern stellt eine virtuelle
Beteiligung eine rein schuldrechtliche Abrede zwischen dem betreffenden
Unternehmen und dem beteiligten Mitarbeitern dar. Aus diesem Grund herrscht bei
der Ausgestaltung der durch eine virtuelle Beteiligung vermittelten Rechte und
Ansprüche im Vergleich zu einer richtigen Unternehmensbeteiligung weitestgehend
vertragliche Gestaltungsfreiheit.
Aus Sicht der Gründer hat eine virtuelle Beteiligung außerdem
den entscheidenden Vorteil, dass die Mitarbeiter keine echten Gesellschafter
sind und deshalb keinen direkten Einfluss auf Unternehmensentscheidungen haben.
Zusätzlich stehen den Mitarbeitern auch darüber hinaus keine anderen Gesellschafterrechte
wie etwa Auskunfts- oder Einsichtsrechte zu. Auch fallen bei der Ausgabe von
virtuellen Anteilen an Mitarbeiter keine teuren Notarkosten an. Hinzu kommt,
dass eine rein virtuelle Beteiligung auch nicht aus dem Handelsregister ersichtlich
ist.
Bindung von Mitarbeitern durch
Vesting
In der überwiegenden Anzahl der Fälle sind virtuelle Optionen
so strukturiert, dass den beteiligten Mitarbeitern im Falle eines
gewinnbringenden Verkaufs des Unternehmens (Exit) ein Zahlungsanspruch gegen
die Gesellschaft zusteht. Teilweise ist auch vorgesehen, dass den beteiligten
Mitarbeitern abhängig vom Gewinn der Gesellschaft ein Zahlungsanspruch gegen
die Gesellschaft zusteht.
Dabei hängt die Höhe der Zahlung regelmäßig von der Anzahl
der einem Mitarbeiter zugewiesenen virtuellen Anteile zum Zeitpunkt von Exits oder
Gewinnausschüttung ab. Es ist zudem üblich, dass Mitarbeiter ihre Anteile erst
über einen bestimmten Zeitraum ansparen müssen (Vesting). Eine solche Regelung
wird zudem oft mit einem sogenannten „Cliff“ kombiniert – dann findet auf
Grundlage der virtuellen Beteiligung erst ab einer bestimmten Dauer der
Beschäftigung eine Zahlung an die Mitarbeiter statt.
Auf diese Weise wird aus Unternehmenssicht sichergestellt,
dass für die Teilnehmer des Optionsprogramms ein Anreiz besteht, weiter für die
Gesellschaft tätig zu sein. Der Anreiz kann zusätzlich dadurch verstärkt
werden, dass virtuelle Anteile bei einer Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses durch den Mitarbeiter oder aus Gründen, die der
Mitarbeiter zu vertreten hat ganz oder teilweise wieder abschmelzen oder
verfallen.
Regelungsdetails sind entscheidend
Im Zweifel liegt es an den Teilnehmern des
Optionsprogrammes, ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend zu machen. Aus
ihrer Sicht ist es daher besonders wichtig, dass die Bedingungen der virtuellen
Beteiligung keinen allzu großen Interpretationsspielraum und keine Umgehungsmöglichkeiten
zu Gunsten des Unternehmens beinhalten. Da virtuelle Beteiligungen regelmäßig
an Mitarbeiter auf Grundlage eines einheitlichen Optionsprogramms ausgegeben
werden, gestalten sich die diesbezüglichen Verhandlungen aus Sicht eines
einzelnen Mitarbeiters oft schwierig.
Bezüglich der konkreten vertraglichen Ausgestaltung ist es besonders
wichtig, dass die virtuelle Beteiligung der Mitarbeiter nicht durch entsprechende
Gesellschafterbeschlüsse missbräuchlich verwässert oder auf andere Art und
Weise wirtschaftlich entwertet werden kann. Dies wäre beispielsweise der Fall,
wenn durch die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung zum Nennwert oder unterhalb des
tatsächlichen Wertes des Unternehmens beschlossen wird. Falls die virtuellen
Anteile an den Gewinn des Unternehmens anknüpfen, sollte beispielsweise auch
klar geregelt sein, ob hierbei auf die Höhe des im Jahresabschluss
festgestellten Gewinns oder nur auf den tatsächlich an die Gesellschafter
ausgeschütteten Gewinn abzustellen ist. Weiter ist es aus Sicht der Mitarbeiter
beispielsweise auch von zentraler Bedeutung, dass das Unternehmen verpflichtet
ist, Informationen über einen Exit oder eine Gewinnausschüttung zur Verfügung
zu stellen.
Weiterführende Informationen zum Thema virtuelle Beteiligung von Mitarbeitern finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/virtuelle-beteiligung-mitarbeiter.html