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Gesellschaftsrecht:

Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.01.2019

Die Aktiengesellschaft (AG) wird in der Regel durch den Vorstand vertreten. Eine wichtige Ausnahme hiervon gilt, wenn die AG gegenüber Vorstandsmitgliedern vertreten werden soll. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sieht das Aktiengesetz für diesen Fall vor, dass die AG durch den Aufsichtsrat vertreten wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Ausnahme in einem Urteil vom 15.01.2019 nunmehr ausgeweitet und entschieden, dass der Aufsichtsrat die AG auch im Rahmen von solchen Geschäften vertreten muss, welche die AG mit einer Gesellschaft abschließt, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist.

Grundsatz: Vertretung der AG durch den Vorstand

Für die Vertretung der AG ist im Grundsatz der Vorstand zuständig. Wenn nichts anderes geregelt ist, kann die AG aktiv nur durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden. Es ist aber auch möglich, die Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung zu ermächtigen. Zuständig hierfür wäre der Aufsichtsrat, der den Vorstand auch bestellt. Passiv, also für die Entgegennahme von Erklärungen, ist jedes Vorstandsmitglied allein zur Vertretung der AG befugt.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar. Der Rechtsverkehr kann also darauf vertrauen, dass die AG von dem Vorstand wirksam vertreten wird.

Eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes kann nur im Innenverhältnis erfolgen. Dies geschieht bei der AG regelmäßig durch Zustimmungsvorbehalte zu Gunsten des Aufsichtsrates, die dieser sogar zwingend zu bestimmen hat. Setzt sich der Vorstand über einen solchen Zustimmungsvorbehalt hinweg, bleibt seine Erklärung nach außen zwar wirksam, im Innenverhältnis begeht er jedoch eine Pflichtverletzung und kann haftbar gemacht werden.

Gesetzliche Ausnahmen

In besonderen Fällen, sieht das Aktiengesetz eine Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat vor. Dies gilt vor allem, wenn die AG gerichtlich oder außergerichtlich gegenüber Vorstandsmitgliedern vertreten werden muss (§ 112 S. 1 AktG). Diese Regelung betrifft auch bereits ausgeschiedene und sogar künftige Vorstandsmitglieder. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Belange der AG möglichst neutral ohne das Risiko einer persönlichen Befangenheit gewährleistet werden.

Auch im Falle einer Führungslosigkeit der Gesellschaft, also wenn etwa der Vorstand abgetaucht ist, können Erklärungen auch gegenüber dem Aufsichtsrat abgegeben und zugestellt werden.

Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat in bestimmen Einzelfällen auch befugt, die AG gegenüber Dritten zu vertreten. So kann er unter anderem zur Erfüllung jedenfalls bestimmter Überwachungsaufgaben Sachverständige beauftragen und dem Wirtschaftsprüfer den Prüfungsauftrag erteilen.

 

Weitere Ausnahme gemäß BGH-Urteil vom 15.01.2019

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.01.2019 eine weitere Ausnahme geschaffen, in der die AG nicht durch den Vorstand, sondern durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Diese Ausnahme kommt jedenfalls dann zur Anwendung, wenn die AG Geschäfte mit einer anderen Gesellschaft abschließt, deren einziger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist.

Dieser Sachverhalt ist eigentlich nicht vom dem Wortlaut des § 112 S. 1 AktG gedeckt. Der BGH hat geurteilt, dass diese Vorschrift trotzdem auch diese Fälle erfassen müsse. Er hat insofern überzeugend mit dem Schutzzweck der Vorschrift argumentiert. § 112 S. 1 AktG soll Interessenkollisionen vorbeugen und eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern sicherstellen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das in Frage stehende Geschäft mit einem Vorstandsmitglied direkt oder mit einer Gesellschaft abgeschlossen werde, dessen alleiniger Teilhaber das Vorstandsmitglied ist.

 
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Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Montag, 27. Mai 2019
Letzte Aktualisierung: Montag, 27. Mai 2019


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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