Da ich mich auf die Regulierung von Verkehrsunfällen einschließlich der Verteidigung in Ordnungswidrigkeiten- sowie Verkehrsstrafver- fahren und hier insbesondere auf die Regulierung von Unfällen mit schweren Verletzungsfolgen, spezialisiert habe, veröffentliche ich hier immer wieder Urteile u.ä. zu interessanten Themen aus diesem Bereich.
Grundsätzlich gilt bei einem Verkehrsunfall folgendes:
Liegt die Schuld an einem Verkehrsunfall nicht bei Ihnen, sondern bei
dem Fahrer des anderen Fahrzeugs, muss Ihnen dessen
Kfz-Haftpflichtversicherung nicht nur den allgemeinen Schaden ersetzen,
sondern auch die Kosten der Rechtsanwältin, die die Schadenregulierung
für Sie übernommen hat. Handelt es sich um einen Fahrradfahrer, muss
dessen Private Haftpflichtversicherung (wenn er eine hat...!) für den Schaden aufkommen und
ebenfalls Ihre Anwaltskosten übernehmen.
Es empfiehlt sich deshalb, die Unfallregulierung
sofort und ohne Kostenrisiko einer Rechtsanwältin zu übergeben. Das spart
nicht nur Zeit und Nerven, sondern garantiert, dass tatsächlich
sämtliche Ansprüche berücksichtig werden. Die gegnerische Versicherung
nämlich ist weder verpflichtet noch hat sie ein Interesse daran, Sie
über Ihre (sämtlichen) Rechte aufzukläre!!
Bei einem MItverschulden auf Ihrer Seite muss die gegnerische KFZ-Haftpflicht- oder Private Haftpflichtversicherung den Schaden nur im Umfang des Verschuldens ihres/r Versicherungsnehmers/in übernehmen, nicht aber den von Ihnen verschuldeten Schaden.
Aber selbst wenn ein Mitverschulden auf Ihrer Seite vorliegen sollte, lassen Sie sich wenigstens im Rahmen einer Erstberatung über die Erfolgsaussichten einer Unfallregulierung beraten. Nur so erlangen Sie Rechtssicherheit!!
Überqueren eines Fußgängerüberwegs mit Rad:
Nur Radler, die ihr Fahrrad beim Überquerung schieben, fallen in den Schutzbereich eines Zebrastreifens
nachzulesen unter: Oberlandesgerichts Hamm (OLG), Beschl. v. 27.05.2019 - 31 U 23/19
Ein Radler überquerte einen Fußgängerüberweg und wurde hierbei von einem PKW am Hinterrad erfasst. Der Radler stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Der Kraftfahrer behauptete, der Fahrradfahrer sei mit seinem Rad über den Zebrastreifen gefahren, der wiederum behauptete, er habe den Zebrastreifen rollend und auf dem Rad sitzend, überquert, und sich dabei lediglich mit den Füßen vom Boden abgestoßen.
Laut OLG kommt es auf diese "Feinheiten" nicht an. Wer den Zebrastreifen radfahrend oder auch -rollend benutzt, handelt seinerseits verbotswidrig. Etwas anderes gilt nur für den, der sein Rad bei der Überquerung des Fußgängerüberwegs
schiebt. Die Folge für den Radler: Es trägt die Mithaftung am Unfall zu 50 %, d.h. erhält seinerseits lediglich 50% seines Unfallschadens ersetzt und trägt 50% des Schadens des "Unfallgegners".
P.S.:
Um nicht persönlich für den Schadenersatz des "Unfallgegners" gerade stehen zu müssen, was sehr teuer werden kann, empfiehlt sich für Radfahrer*innen und Fußgänger*innen der
Abschluss einer Privaten Haftpflichtversicherung!!
Diese erstattet den Schaden des/r Unfallgegners/in im Umfang Ihres Verschuldens!!