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Verkehrsrecht:

Verkehrsunfallregulierung

von Rechtsanwältin Cornelia Hain  

Da ich mich auf die Regulierung von Verkehrsunfällen einschließlich der Verteidigung in Ordnungswidrigkeiten- sowie Verkehrsstrafver- fahren und hier insbesondere auf die Regulierung von Fahrradunfällen mit schweren Verletzungsfolgen, spezialisiert habe, veröffentliche ich hier immer wieder Urteile u.ä. zu interessanten Themen aus diesem Bereich.



Grundsätzlich gilt bei einem Verkehrsunfall folgendes:

Liegt die Schuld an einem Verkehrsunfall nicht bei Ihnen, sondern bei dem Fahrer des anderen Fahrzeugs, muss Ihnen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht nur den allgemeinen Schaden ersetzen, sondern auch die Kosten der Rechtsanwältin, die die Schadenregulierung für Sie übernommen hat. Handelt es sich um einen Fahrradfahrer, muss dessen Private Haftpflichtversicherung (wenn er eine hat...!) für den Schaden aufkommen und ebenfalls Ihre Anwaltskosten übernehmen.

Es empfiehlt sich deshalb, die Unfallregulierung sofort und ohne Kostenrisiko einer Rechtsanwältin zu übergeben. Das spart nicht nur Zeit und Nerven, sondern garantiert, dass tatsächlich sämtliche Ansprüche berücksichtig werden. Die gegnerische Versicherung nämlich ist weder verpflichtet noch hat sie ein Interesse daran, Sie über Ihre Rechte aufzukläre!!

Bei einem MItverschulden auf Ihrer Seite muss die gegnerische KFZ-Haftpflicht- oder Private Haftpflichtversicherung den Schaden im Umfang des Verschuldens ihres Versicherungsnehmres/in (= VN) übernehmen, nicht aber den verbleibenden, nicht von ihrem VN verschuldeten, Schaden.

Aber selbst, wenn ein Mitverschulden auf Ihrer Seite (wohl) vorliegen sollte, lassen Sie sich wenigstens im Rahmen einer Erstberatung über die Erfolgsaussichten einer Unfallregulierung beraten. Nur so erlangen Sie Rechtssicherheit!!



Überqueren eines Fußgängerüberwegs mit Rad:

Nur Radler, die ihr Fahrrad beim Überquerung schieben, fallen in den Schutzbereich eines Zebrastreifens

nachzulesen unter: Oberlandesgerichts Hamm (OLG), Beschl. v. 27.05.2019 - 31 U 23/19
Ein Radler überquerte einen Fußgängerüberweg und wurde hierbei von einem PKW am Hinterrad erfasst. Der Radler stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Der Kraftfahrer behauptete, der Fahrradfahrer sei mit seinem Rad über den Zebrastreifen gefahren, der wiederum behauptete, er habe den Zebrastreifen rollend und auf dem Rad sitzend, überquert, und sich dabei lediglich mit den Füßen vom Boden abgestoßen.
Laut OLG kommt es auf diese "Feinheiten" nicht an. Wer den Zebrastreifen radfahrend oder auch -rollend benutzt, handelt seinerseits verbotswidrig. Etwas anderes gilt nur für den, der sein Rad bei der Überquerung des Fußgängerüberwegs schiebt.
Die Folge für den Radler: Es trägt die Mithaftung am Unfall zu 50 %, d.h. erhält seinerseits lediglich 50% seines Unfallschadens ersetzt und trägt 50% des Schadens des "Unfallgegners".


P.S.:
Um nicht persönlich für den Schadenersatz des "Unfallgegners" gerade stehen zu müssen, was sehr teuer werden kann, empfiehlt sich der
               Abschluss einer Privaten Haftpflichtversicherung!!
Diese erstattet den Schaden des/r Unfallgegners/in im Umfang Ihres Verschuldens!!


 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Cornelia Hain
 
Rechtsanwältin Cornelia Hain Rechtsanwaltskanzlei Cornelia Hain
Konstanzer Straße 6
10707 Berlin (Charlottenburg-Wilmersdorf)
Telefon: 030 856 178 960
Fax-Nr.: 030 856 178 969
Tätigkeitsschwerpunkte: Lebenspartnerschaftsrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 13. November 2019
Letzte Aktualisierung: Samstag, 5. Februar 2022


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Cornelia Hain
Verkehrsrecht Rechtsanwältin Cornelia Hain, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Cornelia Hain
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