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Familienrecht:

Unwirksamen Ehevertrag vermeiden!

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  
Einen Ehevertrag schließen und im Falle der Scheidung günstig davonkommen? In vielen Eheverträgen soll ein Ehegatte im Vergleich zur gesetzlichen Regelung benachteiligt werden.

Selbst wenn der Partner zustimmt, kann der Vertrag trotzdem wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein oder ein Anfechtungsgrund für den Partner vorliegen. Eine zu unfaire Regelung sollte daher unbedingt vermieden werden, um die Wirksamkeit des gesamten Vertrages nicht zu gefährden.


Täuschung, Drohung oder Irrtum

Wie andere Verträge kann auch der Ehevertrag angefochten werden, wenn einer der Ehegatten bei Vertragsschluss getäuscht oder bedroht wurde, oder wenn er sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat. Der benachteiligte Partner kann den Vertrag dann anfechten und zu Fall bringen.

Praktisch relevant ist der Fall, dass einer der Ehegatten den anderen im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, also Einkommen und Vermögen arglistig täuscht und diesem daher gar nicht klar wurde, worauf er im Scheidungsfall aufgrund des Ehevertrags verzichtet.


Sittenwidrigkeit des Ehevertrages

Ein Ehevertrag, der eine Vertragspartei unangemessen benachteiligt, ist sittenwidrig.

Daher kann ein Ehepartner sich gegen einen Ehevertrag zur Wehr setzen, wenn bei der Vertragsunterzeichnung seine Unterlegenheit oder Abhängigkeit ausgenutzt wurde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Vertragspartner den Ehevertrag unterzeichnete, obwohl er dessen Inhalte und Konsequenzen etwa aufgrund seines Bildungsgrades nicht abschätzen konnte.

Aber auch, wenn eine existentielle finanzielle oder psychische Abhängigkeit bestand, kann der Vertrag sittenwidrig sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Frau bei Vertragsunterzeichnung schwanger und dadurch finanziell oder emotional vom Mann abhängig war. Zudem ist ein Ehevertrag ungültig, wenn er nicht notariell beurkundet wurde.


Folgen der Unwirksamkeit

Ist eine Einzelvereinbarung in einem Vertrag unwirksam, so wird in aller Regel der Vertrag in seiner Gesamtheit unwirksam. Eine Einschränkung ergibt sich in aller Regel nur dann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Vertrag auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn die unwirksame Klausel nicht Bestandteil der Vereinbarung gewesen wäre. Zudem können sogenannte „salvatorische Klauseln“ den Vertrag in Grenzen aufrechterhalten, selbst wenn eine einzelne Klausel unwirksam sein sollte.

Im Falle der Sittenwidrigkeit oder des Formfehlers ist der Vertrag von vornherein unwirksam. Handelt es sich aber um einen Fall von Drohung, Täuschung oder Irrtums muss dagegen eine rechtzeitige Anfechtung erfolgen, damit der Vertrag seine Wirksamkeit verliert.

Innerhalb welcher Frist der benachteiligte Ehepartner mittels Antrags den Ehevertrag anfechten muss, hängt vom Anfechtungsgrund ab. Bei Irrtum muss er unverzüglich nach Kenntnis vom eigenen Irrtum erfolgen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Es genügen wohl etwa 14 Tage, wobei eine Abweichung im Einzelfall gerechtfertigt sein kann. Grundsätzlich muss es dem Beteiligten möglich sein, in der Zeit Rechtsrat bei einem Anwalt einzuholen. Handelt es sich um einen Fall der Täuschung oder Drohung, muss die Anfechtung binnen eines Jahres erfolgen – und zwar ab dem Tag, an dem der Ehepartner sich dessen bewusst geworden ist.

 
 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 22. Oktober 2019
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 22. Oktober 2019


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Familienrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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