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Familienrecht:

Unterhaltskürzung trotz unwirksamen Ehevertrags

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Durch einen Ehevertrag kann der Unterhalt nach der Scheidung ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung kann im Einzelfall aber auch sittenwidrig sein. Dann ist der Ehevertrag unwirksam. Ändern sich jedoch die wirtschaftlichen Umstände bei den Beteiligten, kann dies zu einer Neubewertung der Unterhaltspflicht führen.  Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einer familienrechtlichen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 17.03.2021 – XII ZB 221/19.

Hausfrauenehe mit Unterhaltsausschluss im Ehevertrag

In dem Fall ging es um einen Paar, das 1978 heiratete und einen Ehevertrag vereinbarte. In diesem wurde unter anderem Versorgungsausgleich und nacheheliche Unterhaltsansprüche ausgeschlossen.  Nach der Geburt des ersten von zwei Kindern gab die Ehefrau ihre Arbeit auf. Eine Berufsausbildung hatte sie nicht.  Als die Ehe in die Brüche ging und das Paar sich 2006 trennte, bekräftigten sie in einem weiteren Ehevertrag den Ausschluss der Ansprüche aus der ursprünglichen Vereinbarung.

„Doppelt hält besser“, dachte sich vielleicht der Ehemann. Das Amtsgericht Oranienburg sah es anders und verurteilte Ihn Drei Jahre später bei der Scheidung zur Zahlung von Unterhalt an seine Ex. Beide Eheverträge hielt das Gericht für sittenwidrig. Als die Frau 2013 erwerbsunfähig wurde und ab 2014 eine Erwerbsminderungsrente bezog verlangte sie einen höheren Unterhalt. Der Mann hielt dagegen und beantragte die Herabsetzung des Unterhalts auf null.

Amtsgericht und Kammergericht Berlin entscheiden unterschiedlich

Zunächst lag der Fall beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin, das dem Antrag der Frau überwiegend stattgab. Als nächstes wurde das Berliner Kammergericht angerufen. Dieses reduzierte zwar den geschuldeten Unterhalts Betrag, was dem man aber wohl nicht ausreichte. Er erhob Rechtsbeschwerde beim BGH.

BGH bewertet den Ehevertrag neu

Auch der BGH wies darauf hin, dass ein bereits rechtskräftig als sittenwidrig klassifizierter Ehevertrag unwirksam bleibt.  Im Rahmen des Abänderungsverfahrens sei jedoch eine Neubewertung möglich, wenn entsprechend neue Tatsachen vorlägen.

Wörtlich heißt es im amtlichen Leitsatz der Entscheidung:

„Auch wenn für die erstmalige Bewertung eines möglichen Rechtsmissbrauchs im Rahmen der Ausübungskontrolle eines Ehevertrags nach § 242 BGB der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe maßgeblich ist, kann sich durch die weitere Entwicklung ergeben, dass ein späteres Berufen seitens des von dem Ehevertrag begünstigten Ehegatten auf eine entsprechende Regelung i.S.v. § 242 BGB nicht mehr rechtsmissbräuchlich ist. Dies kann grundsätzlich im Rahmen einer Unterhaltsabänderung nach § 238 FamFG berücksichtigt werden.

Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 238 FamFG erfüllt sein, um eine abweichende Bewertung der Ausübungskontrolle aus der abzuändernden Entscheidung zu erreichen. Es müssen mithin Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.“

Zurück nach Berlin – Neubewertung des Ehevertrags durch das Kammergericht

In der Annahme, dass das Berufen auf den sittenwidrigen Ehevertrag in diesem Fall womöglich nicht länger rechtsmissbräuchlich sei, verwies der BGH den Fall zurück an das Kammergericht in Berlin. Dieses solle berücksichtigen, dass es im Zeitpunkt der ersten Bewertung des Ehevertrags darum gegangen sei etwaige ehebedingte Nachteile der Frau auszugleichen. Diese Kompensation sei wohl vollständig erfolgt und die Frauen müssen nicht bessergestellt werden als sei sie die Ehe nicht eingegangen. Aufgrund der Erwerbsminderungsrente sei sie auf den Unterhalt ihres Ex wohl nicht mehr angewiesen.

Mehr zum Thema: Rechtsanwälte ROSE & PARTNER, Ehevertrag Berlin

 
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Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 9. Juni 2021
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 9. Juni 2021


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Familienrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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