Berliner-Kanzleien
|Unser Service|Infos und Anmeldung|©www4jur|

Startseite
Volltextsuche
Rechtsanwälte/innen
... mit Online-Visitenkarten
... mit Online-Rechtsberatung
... mit Notfall-Rufnummer
... nach Rechtsgebieten
... nach Bezirken
... Fachanwälte/innen
... Notare/innen
... Mediatoren/innen
... Adressverzeichnis
... mit Multimedia
Verbrauchertipps
Juristische Fachbeiträge
Sicherheit im Netz
Beratungshilfe
Für Rechtsanwälte/innen
Infos und Anmeldung
Unser Service
Datenschutzerklärung
Impressum
Top 10 Rechtsgebiete

Arbeitsrecht Ausländerrecht Erbrecht Familienrecht Immobilienrecht Internationales Familienrecht Mietrecht Sozialrecht Strafrecht Verkehrsrecht


Soziale Netzwerke
Berliner Kanzleien bei Facebook
Aktuelles Recht
Erbschaftsteuer-Reform: Änderungen ab 2009
Wie können Eltern und Erziehungsberechtigte gegen den Stundenausfall an der Schule mit juristischen Mitteln vorgehen?
Änderung des Unterhaltsvorschusses ab Januar 2009
Mieter und Vermieter während der geltenden Corona-Beschränkungen
Wie übersende ich einen Brief mit rechtserheblichem Inhalt richtig?
2. Stufe des Berliner Mietendeckels in Kraft
Mehr Rechte für Pflegeeltern ab 01.09.2009


Familienrecht:

Unterhaltsbedarf bei im Ausland lebenden Kind des Pflichtigen

von Rechtsanwältin Sigrid Pruss  
Lebt das Kind, welches unterhaltsberechtigt ist, mit einem Elternteil im Ausland, können die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle nicht ohne weiteres übernommen werden. Vielmehr ist der Unterhaltsbedarf am Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich. 

Grundsätzlich können für den Unterhaltsbedarf eines Kindes, welches mit einem Elternteil im Ausland lebt, nicht ohne weiteres die nach der Düsseldorfer Tabelle als Unterhaltsbedarf bestimmten Beträge übernommen werden. Es sind die Geldbeträge maßgeblich, die der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort für den Unterhalt aufwenden muss. Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 10.10.2007 - 7 WF 798/07 - entschieden, dass als Orientierungshilfe die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zu § 33 a EStG herangezogen werden kann. Dies ist auch einhellige Rechtsprechung des BGH. 

Lebt ein Kind beispielsweise mit einem Elternteil auf den Philippinen, so hätte das Kind nach dieser Ländergruppeneinteilung nach § 33 a EStGB nur ein Viertel des Unterhaltsbedarfs nach der Düsseldorfer Tabelle.

Wichtig: Bei diesen Sachlagen darf nicht übersehen werden, dass der Unterhaltsbedarf des im Ausland lebenden Kindes sich gemäß Artikel 18 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht seines Aufenthaltsortes bestimmt. Es ist also insoweit zunächst zu prüfen, ob und in welcher Höhe dieses einen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten vorsieht. Wenn jedoch Kind und Unterhaltsverpflichtete beide die deutsche Staatsangehörigkeit haben, ist gemäß Artikel 18 Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden, das heißt, dann richtet sich der Unterhaltsbedarf wieder nach der Düsseldorfer Tabelle.

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Sigrid Pruss
 
Rechtsanwältin Sigrid Pruss Rechtsanwaltskanzlei Sigrid Pruss
Reinhardtstr. 29c
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030-257 626 32
Fax-Nr.: 
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Pflegeelternrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht
Als ausgebildete Mediatorin arbeite ich in einem multiprofessionellen Team, insbesondere in den Bereichen der Erb-, Familien- und Wirtschaftsmediation.
 
Beitrag erstellt am Dienstag, 1. April 2008
Letzte Aktualisierung: Dienstag, 1. April 2008


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Sigrid Pruss
Familienrecht Rechtsanwältin Sigrid Pruss, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Sigrid Pruss
Diesen Beitrag als Lesezeichen speichern bei...
Google Bookmarks