Wesentlicher Bestandteil des Familienrechts ist die Regelung der Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Familie bzw. Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen.
Schwerpunkt meiner Tätigkeit sind hierbei sowohl im Vorfeld einer Heirat als auch während der Ehe die Gestaltung und Prüfung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen sowie von Verträgen sog. nichtehelicher Lebensgemeinschaften, d.h. weder verheiratet noch verpartnert zusammen lebender Personen.
Aber auch das Ehescheidungsverfahren, die (Nicht-) Durchführung des Versorgungsausgleichs, die Regelung der ehelichen Eigentums- und Vermögensverhältnisse, der Trennungs- und nacheheliche Ehegatten-, der Kindes- und der Elternunterhalt, gehören zu meinen Schwerpunkten im Familienrecht.
Kein Umgangsrecht mit Hund ?!
Das OLG Hamm hat entschieden, dass es keinen Anspruch des getrennt lebenden Ehegatten (gilt selbstverständlich auch für LebenspartnerInnen) auf Umgangsrecht mit dem (ehemals gemeinsamen) Familienhund gibt.
Dies weder im Rahmen der in Betracht kommenden "Hausratsteilung
während des Getrenntlebens" (auch Tiere gehören zum "Hausrat"...), da
diese nur für die gesamt Dauer der Trennung vorgesehen ist und nicht
lediglich (wie im zu entscheidenden Fall) für einige Stunden pro
Woche, noch in Anlehnung an das Umgangsrecht mit einem Kind. Dieses
nämlich orientiert sich am und dient dem Wohl des Kindes und nicht in
erster Linie der Befriedigung emotionaler Bedürfnisse des
umgangsberechtigten Elternteils, um die es im Verhältnis von 2 sich
trennenden Partnern zu einem gemeinsamen Hund geht...
Eine aktuelle Gerichtsentscheidung vom 16.4.2019 zu diesem Thema gibt es jetzt vom Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Alktenzeichen: 18 UF 57/19, nachzulesen im Internet.
Kindergeld + Kindesunterhalt 2023
Seit dem 1. Januar 2023 hat sich die Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des
Kindesunterhalts geändert: Der Mindestunterhalt der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) beträgt Euro 437,–, der der 2.
Altersstufe (bis zur Vollendung des
12. Lebensjahres) beträgt Euro 502,–, der der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) Euro 588,–. Ab der 4. Alterssufe, d.h. ab Volljährigkeit, beträgt der Mindestunterhalt Euro 628,00.
Seit dem 1.1.2023 beträgt das Kindergeld einheitlich Euro 250,00 pro Kind.
ACHTUNG!Seit dem 1.1.2018 kann Kindergeld nur noch rückwirkend für die letzten 6 Monate beantragt werden, so dass eine Nachzahlung nur noch für die letzten
sechs Kalendermonate (davor waren es 4 Jahre, die
Kindergeld rückwirkend ausgezahlt werden konnte!) vor dem Eingang des Antrags bei der
zuständigen Familienkasse möglich ist!
Vorsicht ! Unterhaltsverlust !!
Nicht zu unterschätzendes Problem im Bereich des Ehegatten- und Lebenspartnerunterhalts ist die Gefahr, diesen ganz oder teilweise zu verlieren!!
Dies kann z.B. passieren, wenn dem Unterhaltsberechtigen ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zur Last fällt, siehe § 1579 Nr. 7 BGB.
Von einem solchen „Fehlverhalten“ ging das Brandenburgische Oberlandesgericht aus, weil die Ehefrau sich nach 26-jähriger Ehe, aus der fünf gemeinsame Kinder hervorgegangen waren, von ihrem Ehemann trennte und zu einer Freundin zog, mit der sie eine intime Beziehung aufnahm. Die Kinder, die teilweise minderjährig waren, hatte die Mutter, ohne für diese irgendwelche Vorkehrungen für die Zeit nach ihrem Weggang zu treffen, sich selbst überlassen. Der Vater war zu dem Zeitpunkt vollschichtig tätig und auch wegen seines Fernstudiums auf die Betreuung und Versorgung durch die bereits seit 1993 nicht mehr berufstätige Mutter angewiesen.
Das Gericht sah darin eine einseitige Abkehr von den ehelichen Bindungen, ohne, dass es einen Grund für das Ausbrechen aus der Ehe gab. Dies führte dazu, dass der der Mutter an sich zustehende Trennungsunterhalt gekürzt wurde.
(Wohl) nicht von Ausschlag gebender Bedeutung war in diesem Zusammenhang, dass sich die Ehefrau einer Partnerin zugewandt hatte, zumal für die Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB die Frage der sexuellen Gemeinschaft nicht unbedingt maßgeblich ist. Nichts desto trotz zeigt die Entscheidung, wenn auch mit negativem Ergebnis, dass lesbische Beziehungen in der Rechtsprechung mittlerweile genauso ernst genommen werden wie heterosexuelle. Dies war zu Lebzeiten Adele Schopenhausers (12.07.1797 – 25.08.1849) noch anders: Damals war eine Scheidung wegen einer Liebhaberin der Ehefrau nicht möglich...
Auch, wenn der/die Unterhaltsbeanspruchende in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ mit einem neuen Partner/einer neuen Partnerin lebt, kann der Unterhaltsanspruch gekürzt, befristet und sogar komplett gestrichen werden !!
Grund dafür ist die objektive Veränderung in den Lebensverhältnissen des/r Unterhaltsbedürftigen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung des/r anderen unzumutbar erscheinen lässt. Verschuldensgesichtspunkte spielen dabei keine Rolle.
Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft spricht man, z.B., wenn über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahre hinweg (je nach Einzelfall aber auch kürzer) ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, wobei das räumliche Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht unbedingt erforderlich ist, sondern auch lediglich das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, d.h. wenn die neuen Partner dort wie ein Paar auftreten, ausreicht. Kriterium kann auch eine gemeinsame größere Investitionen wie z.B. der Erwerb eines gemeinsamen Hauses sein. Dann ist die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch schon bei kürzerer Dauer des Zusammenlebens möglich.
Fazit:
Ehe- und LebenspartnerInnen sollten vor Eingehung einer auf Dauer angelegten Beziehung gut darüber nachdenken, ob dadurch der Unterhaltsanspruch gefährdet werden kann und ob man/frau dieses Risiko eingehen will. Auch hier kann anwaltliche Beratung bares Geld bedeuten !