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Familienrecht:

Umgangsrecht: Anwesenheit Dritter

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff  

Grundsätzlich entscheidet der Umgangsberechtigte darüber, ob und wer während des Umganges mit dem Kind ebenfalls anwesend ist. Insbesondere gilt dies für die Großeltern des Kindes und für neue Partner. Keinesfalls muss der/die neue Partner/in die Wohnung während des Umgangs verlassen. Gleiches gilt ebenfalls für gleichgeschlechtliche Partner/innen.

 

Lediglich ausnahmsweise können bestimmte Personen von der Anwesenheit ausgeschlossen werden. Hier müssen jedoch schädliche Einflüsse auf das Kind vorliegen (z.B. intensiver Alkoholkonsum, Neigung zu Gewalttaten, einschlägige Vorstrafen).

 

Wichtig ist, dass der Umgang mit dem Kind vom Umgangsberechtigten persönlich wahrzunehmen ist. Es ist nicht gestattet, das Kind während des Umgangs allein der Obhut einer dritten Person zu überlassen. Hiervon ausgenommen ist eine kurzfristige Abwesenheit.

 

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff sehr gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

 

 

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Gabriela Althoff
 
Rechtsanwältin Gabriela Althoff Rechtsanwaltskanzlei Gabriela Althoff
Baseler Str. 1
12205 Berlin (Lichterfelde)
Telefon: +49 30 859 60 800
Fax-Nr.: +49 30 859 60 801
Tätigkeitsschwerpunkte: Familienrecht, Erbrecht, Bankrecht, Kapitalanlagerecht
Online-Scheidung, Auflösung einer Lebenspartnerschaft, Bank- u. Kapitalmarktrecht, Immobilienrecht, Seniorenrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 8. Juni 2016
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 8. Juni 2016


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Familienrecht Rechtsanwältin Gabriela Althoff, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
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