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Steuerrecht:

Schenkungsteuer bei Nießbrauch- Schenkung und Voraussetzungen der Stundung

von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig  

Wird gegen den Empfänger einer Schenkung Schenkungssteuer festgesetzt, muss er diese zeitnah zahlen. Das Finanzamt geht dabei davon aus, dass der Beschenkte zur sofortigen Zahlung der Steuer imstande ist. Das Gesetz kennt jedoch auch eine Stundungsmöglichkeit Die Voraussetzung einer solchen Stundung bei der Schenkung von Grundstückseigentum hat das Finanzgericht Münster dargelegt (FG Münster Urteil vom 11. März 2021 – 3 K 3054/19/AO).

Vorbehalt des Nießbrauchs an der verschenkten Wohnung

In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, ging es um die Schenkung einer vermieteten Wohnung an eine Nichte. Die Schenkung erfolgte unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs für die Tante, die so weiterhin in den Genuss der Mietzahlungen kommen sollte. Da die Beschenkte als Nichte der Schenkungssteuerklasse II angehört und damit lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro in Anspruch nehmen konnte, setzte das Finanzamt Schenkungssteuer in Höhe von ca. 7.000 Euro fest.

Beschenkte sieht sich nicht imstande die Steuer sofort zu zahlen

Die Nichte beantragte die Stundung der Schenkungssteuer da sie sich wirtschaftlich nicht in der Lage sah diese auf absehbare Zeit zu bezahlen.

Eine solche Stundungsmöglichkeit ist im Gesetz zur Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer (ErbStG) ausdrücklich enthalten. Dort heißt es in § 28 Abs. 3 wörtlich:

„Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13d Absatz 3, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung. Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist die Stundung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 weiter zu gewähren. Die Stundung endet in den Fällen der Sätze 1 bis 3, soweit das erworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung im Sinne des § 7 ist. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“

Die Argumentation der Nichte: Aufgrund des Nießbrauchs würden ihr aus dem geschenkten Vermögen keine liquiden Mittel zufließen. Sie selbst habe nur ein geringes Einkommen und selbstgenutztes Immobilieneigentum, dass mit Darlehen und Grundschulden jedoch hoch belastet sei.

Am Ende soll die Schenkerin zahlen

Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag auf Stundung ab. Als Grund führte es an, dass auch die Tante als Schenkerin zur Zahlung der Schenkungssteuer herangezogen werden könne, was jedoch eine vergebliche Vollstreckung bei der Beschenkten voraussetze.

Gegen diese Entscheidung der Steuerbehörde erging zunächst ein Einspruch, und als dieser keinen Erfolg hatte, eine Klage beim Finanzgericht Münster

Finanzgericht gewährt die Stundung der Schenkungssteuer

Dort bekam die klagende Nichte schließlich recht. Die Richter sahen die Voraussetzungen des § 28 Absatz 3 ErbStG als gegeben: Danach ist die für begünstigtes Immobilieneigentum festgesetzte Schenkungssteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit der Steuerschuldner die Steuer nur durch Veräußerung des geschenkten Vermögens aufbringen kann. Aufgrund der dargestellten wirtschaftlichen Lage sei dies hier der Fall.

Zwar konnte die Nichte letztlich die Schenkungssteuer zahlen, da sie sich Geld von ihrer Mutter lieh. Ein solches privates Darlehen im Familienkreis ändere jedoch nichts an der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschenkten. Einen Kredit von einer Bank hätte diese nicht erhalten.

Auch dem Argument  der mögliche Inanspruchnahme der Tante folgte das Finanzgericht nicht. Die wirtschaftliche Situation des Schenkers sei bei der Frage der Stundung der Schenkungssteuer irrelevant. Anderenfalls sei die vom Gesetz vorgesehene Stundungsmöglichkeit faktisch zu sehr eingeschränkt.

Für Hintergrundinformationen zur Schenkungssteuer von unseren Steuerberatern besuchen Sie gerne die Website von ROSE & PARTNER, der Kanzlei für Schenkungssteuer

 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
 
Rechtsanwalt Ronny Jänig ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
Jägerstr. 59
10117 Berlin (Mitte)
Telefon: 030 / 25761798-0
Fax-Nr.: 030 / 25761798-9
Tätigkeitsschwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Handelsvertreterrecht, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht
 
Beitrag erstellt am Donnerstag, 24. Juni 2021
Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 24. Juni 2021


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
Steuerrecht Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig
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