Wird gegen den Empfänger einer Schenkung Schenkungssteuer
festgesetzt, muss er diese zeitnah zahlen. Das Finanzamt geht dabei davon aus,
dass der Beschenkte zur sofortigen Zahlung der Steuer imstande ist. Das Gesetz
kennt jedoch auch eine Stundungsmöglichkeit Die Voraussetzung einer solchen
Stundung bei der Schenkung von Grundstückseigentum hat das Finanzgericht
Münster dargelegt (FG Münster Urteil vom 11. März 2021 – 3 K 3054/19/AO).
Vorbehalt
des Nießbrauchs an der verschenkten Wohnung
In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, ging es um die
Schenkung einer vermieteten Wohnung an eine Nichte. Die Schenkung erfolgte
unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs für die Tante, die so weiterhin in
den Genuss der Mietzahlungen kommen sollte. Da die Beschenkte als Nichte der
Schenkungssteuerklasse II angehört und damit lediglich einen Freibetrag von
20.000 Euro in Anspruch nehmen konnte, setzte das Finanzamt Schenkungssteuer in
Höhe von ca. 7.000 Euro fest.
Beschenkte
sieht sich nicht imstande die Steuer sofort zu zahlen
Die Nichte beantragte die Stundung der Schenkungssteuer da
sie sich wirtschaftlich nicht in der Lage sah diese auf absehbare Zeit zu
bezahlen.
Eine solche Stundungsmöglichkeit ist im Gesetz zur
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer (ErbStG) ausdrücklich enthalten. Dort
heißt es in § 28 Abs. 3 wörtlich:
„Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13d
Absatz 3, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag
bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung
dieses Vermögens aufbringen kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein
Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem
Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung.
Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist die Stundung unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 weiter zu gewähren. Die Stundung endet in den Fällen der Sätze 1 bis
3, soweit das erworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung im Sinne des § 7
ist. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von
Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos. § 222 der Abgabenordnung bleibt
unberührt.“
Die Argumentation der Nichte: Aufgrund des Nießbrauchs
würden ihr aus dem geschenkten Vermögen keine liquiden Mittel zufließen. Sie
selbst habe nur ein geringes Einkommen und selbstgenutztes Immobilieneigentum,
dass mit Darlehen und Grundschulden jedoch hoch belastet sei.
Am Ende soll
die Schenkerin zahlen
Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag auf Stundung ab. Als
Grund führte es an, dass auch die Tante als Schenkerin zur Zahlung der
Schenkungssteuer herangezogen werden könne, was jedoch eine vergebliche
Vollstreckung bei der Beschenkten voraussetze.
Gegen diese Entscheidung der Steuerbehörde erging zunächst
ein Einspruch, und als dieser keinen Erfolg hatte, eine Klage beim
Finanzgericht Münster
Finanzgericht
gewährt die Stundung der Schenkungssteuer
Dort bekam die klagende Nichte schließlich recht. Die
Richter sahen die Voraussetzungen des § 28 Absatz 3 ErbStG als gegeben: Danach ist
die für begünstigtes Immobilieneigentum festgesetzte Schenkungssteuer auf
Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, soweit der Steuerschuldner die Steuer nur
durch Veräußerung des geschenkten Vermögens aufbringen kann. Aufgrund der
dargestellten wirtschaftlichen Lage sei dies hier der Fall.
Zwar konnte die Nichte letztlich die Schenkungssteuer
zahlen, da sie sich Geld von ihrer Mutter lieh. Ein solches privates Darlehen
im Familienkreis ändere jedoch nichts an der Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Beschenkten. Einen Kredit von einer Bank hätte diese
nicht erhalten.
Auch dem Argument der
mögliche Inanspruchnahme der Tante folgte das Finanzgericht nicht. Die
wirtschaftliche Situation des Schenkers sei bei der Frage der Stundung der
Schenkungssteuer irrelevant. Anderenfalls sei die vom Gesetz vorgesehene Stundungsmöglichkeit
faktisch zu sehr eingeschränkt.
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