Viele Rechtsanwälte für Erbrecht sind in der Deutschen
Vereinigung für Erbrecht und Unternehmensnachfolge, der DVEV, organisiert.
Diese Vereinigung wurde vom Bundesjustizministerium aufgefordert, dem
Referentenentwurf eines Gesetzes zum internationalen Erbrecht und zur Änderung
der Vorschriften zum Erbschein Stellung zu nehmen.
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt für alle Erbfälle ab dem 17.
August 2014. Sie bringt zwar kein einheitliches europäisches Erbrecht, will
aber die Gestaltung und Abwicklung von Erbfällen mit internationalem Bezug für
die Betroffenen erleichtern. Ein wesentlicher Punkt soll die einheitliche
Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt bei der Bestimmung des
anwendbaren Erbrechts sein. Außerdem soll ein europäisches Nachlasszeugnis den
Erben die Legitimation im Erbfall erleichtern. Die europäischen Vorgaben müssen
durch nationale Gesetzgebung umgesetzt werden. Der entsprechende
Referentenentwurf der Regierung in Berlin lag nun den Rechtsanwälten vom DVEV
zur Prüfung vor.
Erbschein
Nach geltendem Recht können Erben auch in den Fällen einen
Erbschein in Deutschland beantragen, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls
weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
Der Gesetzentwurf zur Durchführung der Erbrechtsverordnung sieht nur vor, dass
sich die internationale Zuständigkeit für die Erteilung von Erbscheinen in
Zukunft nach der EuErbRVO richten soll
und dass Erben dann keine Erbscheine mehr von einem Nachlassgericht in
Deutschland erhalten, wenn der Erblasser im europäischen Ausland verstirbt und
sich Nachlasswerte in Deutschland befinden. Die Rechtsanwälte für Erbrecht von
der DVEV haben daher angeregt, das Gesetz so zu formulieren, dass Erben weiter
wie bisher auch dann deutsche Nachlassgericht anrufen können, wenn der
Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.
Testamentsvollstreckerzeugnis
Eine ähnliche Thematik stellt sich bei den
Testamentsvollstreckerzeugnissen. Diese Zeugnisse dienen ebenso wie der
Erbschein zur Legitimation im Erbfall und werden von den Nachlassgerichten
ausgestellt. Auch hier soll sichergestellt werden, dass z.B. der
Testamentsvollstrecker eines deutschen Erblassers, der ausschließlich Vermögen
in Deutschland hatte, auch dann bei einem deutschen Nachlassgericht ein
Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen kann, wenn der Erblasser vor seinem
Tod seinen Aufenthalt ins Ausland verlegt hatte.
Weitere Informationen zum Erbrecht finden Sie auf der
Internetseite des DVEV. Dort können Sie insbesondere auch Rechtsanwälte und Fachanwälte
für Erbrecht in Ihrer Nähe suchen. Außerdem gibt es dort Ratgeber und Hinweise
zu Veranstaltungen von Rechtsanwälten.
In der Kanzlei ROSE & PARTNER sind Rechtsanwalt
Bernfried Rose und Rechtsanwältin Kristin Winkler Mitglieder aus Hamburg sowie
Rechtsanwältin Dr. Cécile Walzer aus Berlin Mitglieder der DVEV. Frau Winkler
ist zudem Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Steuerrecht. Unsere
Rechtsanwälte für Erbrecht beraten Erblasser, Erben, Pflichtteilsberechtigte,
Testamentsvollstrecker etc. an den Kanzleistandorten Hamburg und Berlin in
allen Fragen rund um das Erbrecht.
Ausführliche Informationen zum Erbrecht und zu unseren Rechtsanwälten für Erbrecht in Berlin und Hamburg finden sie auf unserer Homepage: hier