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Lebenspartnerschaftsrecht:

Recht Queer !

von Rechtsanwältin Cornelia Hain  

Lebenspartnerschaftsrecht


Neues Gesetz zur Stiefkindadoption

Künftig dürfen auch unverheiratete Paare sog. Stiefkinder adoptieren.

Das entschied der Bundestag am 13.2.2020. Damit ist künftig die Adoption von Stiefkindern auch für unverheiratete Paare möglich, wenn diese in einer stabilen Partnerschaft leben.

Für eine Stiefkindadoption muss das Paar seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder bereits ein gemeinsames Kind im selben Haushalt haben. Wenn einer der beiden PartnerInnen noch mit einer anderen Person verheiratet/verpartnert ist, soll die Stiefkindadoption nur in Ausnahmefällen möglich sein.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes wurde ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem März 2019 umgesetzt. Es hatte den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März dieses Jahres eine Neuregelung zu treffen.

Dem Gesetzentwurf zufolge gab es im Jahr 2017 in Deutschland rund 2400 Stiefkindadoptionen bei verheirateten Paaren. Durch die Ausweitung auf unverheiratete Paare wird erwartet, dass sich die Anzahl erhöht.


Nach wie vor:

Ungleichbehandlung von heterosexuellen und homosexuellen Ehen

Bekommt eine Frau während der Ehe mit einem Mann ein Kind, gilt ihr Ehemann vor dem Gesetz automatisch als Vater. In homosexuellen Ehen ist dies anders entschied der Bundesgerichtshof am 10.10.2018:

Nach wie vor ist eine Stiefkind-Adoption nötig, d.h. verheiratete / verpartnerte bzw. in einer "verfestigten Lebensgemeinschaft" lebende homosexuelle Paare haben bei einem gemeinsamen Kind nicht die gleichen Rechte wie ein heterosexuelles Ehepaar. Es müsse zunächst das Abstammungsrecht reformiert werden...

Konkret ging es um zwei Frauen, die im Oktober 2017 ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln ließen. Später bekam eine der beiden Frauen ein Kind.

Das Standesamt weigerte sich, beide Frauen als Mütter zu registrieren, sondern trug nur die Frau ein, die das Kind zur Welt gebracht hatte. Die Frauen wehrten sich rechtlich dagegen, aber die Gerichte waren in der Frage uneins. Die Standesamtsaufsicht brachte den Fall mit einer Rechtsbeschwerde schließlich in die höchste Instanz.

Bei einer heterosexuellen Ehe sieht das Bürgerliche Gesetzbuch den Mann als Vater an, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist - auch, wenn dieser nicht der leibliche Vater des Kindes ist.

Diese Regelung lässt sich nach Auffassung des BGH aber nicht auf die Ehe zweier Frauen übertragen. Die Vaterschaft bilde kraft Ehe regelmäßig die tatsächliche Abstammung eines Kindes ab. Bei zwei Frauen sei dies nicht gegeben, da hier rein biologisch nur eine Elternteil sein könne.

Es stelle auch keine Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes dar, dass die Ehefrau der Kindsmutter anders als ein Ehemann nicht allein aufgrund einer bestehenden Ehe rechtlicher Elternteil des Kinds sei.

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Abstammungsrechts bleibe der Ehefrau somit nur die Möglichkeit einer Stiefkind-Adoption.

Bereits im Jahr 2017 hatten Experten im Regierungsauftrag Vorschläge für eine Reform des Abstammungsrechts vorgelegt. Diese sieht unter anderem vor, dass als zweiter Elternteil auch eine "Mit-Mutter" in Betracht kommen soll.

Der BGH geht in seinem Beschluss (Az: XII ZB 231/18) allerdings davon aus, dass der Gesetzgeber von einer entsprechenden Reform bisher bewusst Abstand genommen hat.


Für Kinder einer künstlichen Befruchtung gibt es jetzt das Samenspender-Register

Seit Juli 2018 führte das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (= DIMDI) das bundesweite Samenspende-Register.

Seit dem 26. Mai 2020 gehört das DIMDI zum Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (= BfArM ). Es speichert 110 Jahre lang personenbezogene Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen im Zusammenhang mit ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtungen. So können auf diese Weise ab Juli 2018 gezeugte Kinder künftig bei einer zentralen Stelle erfahren, wessen Samen bei der künstlichen Befruchtung verwendet worden ist.

Das Register speichert nur wenige Daten, und zwar nur dann, wenn nach einer künstlichen Befruchtung ein Kind geboren wird oder wenn der errechnete Geburtstermin überschritten ist und keine weiteren Informationen über eine Geburt zu erhalten sind. Im Wesentlichen sind dies die personenbezogene Angaben über Spender und Empfängerin der Samenspende sowie Geburtstermin und Anzahl der Kinder.

Die Daten für das Register erheben die Samenbanken zum Samenspender und die Einrichtungen der medizinischen Versorgung (= EMV) zur Empfängerin der Samenspende sowie zum Geburtstermin. Die Meldung an das Register erfolgt nur, wenn nach erfolgreicher ärztlich unterstützter künstlicher Befruchtung tatsächlich Kinder geboren werden. In diesem Fall übermitteln die EMV die Daten zu Mutter und Geburt an das Register, das diese in einem Empfängerinnen-Register speichert. Bleibt einer EMV der exakte Geburtstermin unbekannt, übermittelt sie stattdessen den errechneten Termin. Erst im Anschluss daran fordert das Register von der Samenbank die Daten des zugehörigen Samenspenders für das separate Spender-Register an.

Alle Angaben werden 110 Jahre lang unter hohen Datenschutzvorgaben gespeichert. Darüber wird der Samenspender informiert, damit er sich frühzeitig auf mögliche Kontaktanfragen von Spenderkindern einstellen kann. Zusammengeführt werden dürfen die Daten aus den beiden Registern nur, wenn eine auskunftsberechtigte Person das beantragt.

Auskunftsberechtigt ist, wer vermutet, nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Samenspende bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein und mindestens 16 Jahre alt ist. Für jüngere Kinder können die gesetzlichen Vertreter eine Auskunft beantragen.

Berechtigte Personen müssen eine Auskunft schriftlich unter Vorlage der Geburtsurkunde und einer Kopie des Personalausweises beantragen. Wenn zur Anfrage ein Treffer im Empfängerinnen-Register vorliegt, ermittelnt das Register im Spender-Register den zugehörigen Samenspender. Vier Wochen vor einer Auskunft an ein Spenderkind informiert das Register den Samenspender über die anstehende Auskunftserteilung, um ihn auf eine eventuelle Kontaktaufnahme vorzubereiten. Zuvor führt das Register eine Anfrage zu den Anschriftsdaten des Samenspenders bei der Meldebehörde durch.

Ausnahme für vor Juli 2018 gezeugte Spenderkinder

Das Samenspender-Register speichert die genannten Informationen nur, wenn die künstliche Befruchtung nach dem 30. Juni 2018 erfolgt ist. Frühere Daten liegen nicht vor. Vorher gezeugte Spenderkinder können sich an die Samenbanken und die Einrichtungen der medizinischen Versorgung wenden, die vorhandene personenbezogene Angaben von Samenspender und Empfängerin 110 Jahre aufbewahren müssen.



Gesetz gegen KONVERSIONSTHERAPIEN

Am 12.06.2020 trat das Gesetz zum Schutz vor Konversionstherapien in Kraft und stellt u.a. Behandlungen unter Strafe, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität abzielen.
Es beinhaltet neue Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten, u.a. das Verbot von Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität, das Verbot der Bewerbung, des Anbietens und Vermittelns solcher Behandlungen, ein Beratungsangebot an betroffene Personen und deren Angehörige sowie an beruflich oder privat mit dem Thema befasste Personen.
Leider ist der Gesetzgeber den weitgehend einheitlichen Empfehlungen von Fachverbänden und Community trotz eines langwierigen Beteiligungsprozesses nicht gefolgt. Es ist zu befürchten, dass aufgrund erheblicher Mängel im Gesetz ein effektiver und konsequenter Schutz für Lesben, Schwule, bisexuelle und transgeschlechtliche Menschen nicht erreicht werden kann.


Zu  guter Letzt:

Die Ehe für alle jetzt auch in Deutschland!

Seit 1.10.2017 ist die Lebenspartnerschaft Geschichte, denn an diesem Tag ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Kraft getreten. Nach 16 Jahren Lebenspartnerschaftsgesetz können endlich Menschen gleichen Geschlechts, unabhängig von der sexuellen Identität oder Orientierung „heiraten“! Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist dann nicht mehr möglich!

Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt dann nur noch für diejenigen Lebenspartner*innen, die ihre Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen.

Bestehende Lebenspartnerschaften werden in Ehen umgewandelt, wenn die Lebenspartner*innen gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 20a PStG neu). 

Die Partner*innen müssen die von ihnen beabsichtigte Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich eine der Partner*innen ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keine der Partner*innen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, kann die Verpartnerung bei jedem beliebigen Standesamt angemeldet werden (§ 17a Abs. 2 neu, § 12 Abs. 1 PStG).

Bei der Anmeldung müssen die Partner*innen – genauso wie bei der Anmeldung für eine Eheschließung – ihre Identität, die Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen (§ 17a Abs. 2 neu, § 12 Abs. 1 PStG). 

Für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner*innen bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgeblich. Sie werden dadurch so gestellt, als ob sie bereits zum Zeitpunkt der Eingehung der Lebenspartenschaft geheiratet hätten.


Lassen Sie sich rechtzeitig auf Ihre ganz persönliche Lebenssituation zugeschnitten rechtlich beraten! Nur so erlangen Sie (Rechts-) Sicherheit!!




 
Wünschen Sie weitere Informationen oder möchten Sie einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren, dann wenden Sie sich bitte an:
 
Rechtsanwältin Cornelia Hain
 
Rechtsanwältin Cornelia Hain Rechtsanwaltskanzlei Cornelia Hain
Konstanzer Straße 6
10707 Berlin (Charlottenburg-Wilmersdorf)
Telefon: 030 856 178 960
Fax-Nr.: 030 856 178 969
Tätigkeitsschwerpunkte: Lebenspartnerschaftsrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
 
Beitrag erstellt am Mittwoch, 26. Mai 2010
Letzte Aktualisierung: Mittwoch, 11. Januar 2023


Verantwortlich für den Inhalt dieses Beitrags: Rechtsanwältin Cornelia Hain
Lebenspartnerschaftsrecht Rechtsanwältin Cornelia Hain, Berlin Weitere Beiträge von Rechtsanwältin Cornelia Hain
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